AS 2022 19
AS 2022 19
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)
Änderung vom 19. Januar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Verpflichtete Personen
1 Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom
29. April 20152 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten ver- pflichtet sind Personen, die: a. aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen; b. mit einem Flugverkehrs- oder einem Busunternehmen, das Fernverkehrsrei- sen anbietet, in die Schweiz einreisen.
2 Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:
a. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Perso- nen befördern; b. ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen.
Art. 5 Abs. 1 und 4 1 Die Unternehmen des Bus- oder Flugverkehrs, die Personen nach Artikel 3 im inter- nationalen Verkehr befördern, stellen sicher, dass die Personen ihre Kontaktdaten ge- mäss Artikel 4 Absatz 1 erfassen.
2022-0141 AS 2022 19
Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2022 19
4 Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den
Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Busfahrten oder Flüge zur Verfügung.
Art. 6 Abs. 1 1 Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quaran- täne nach Artikel 9 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.
Art. 7 Abs. 4 Bst. d und e 4 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergeb- nisses befördern: d. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Zif- fer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-
2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die
Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 ge- regelt; e. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Zif- fer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme so- wie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
Aufgehoben
Art. 9a Abs. 1 Bst. e und f, 2bis sowie 2ter Bst. e und f 1 Von der Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausge- nommen sind Personen: e. die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufge- führt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; f. die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufge- führt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 ange- steckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zu- gelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; 2bis Aufgehoben
2ter Von der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:
e. Aufgehoben f. Aufgehoben
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Art. 10 Meldepflicht Wer sich nach Artikel 9 in Einreisequarantäne begeben muss, muss die Einreise in- nerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anwei- sungen dieser Behörde befolgen.
Aufgehoben
1 Wer gewerbsmässig Personen beherbergt, die sich zu touristischen oder geschäftli- chen Zwecken in der Schweiz aufhalten, muss prüfen, ob die negativen Testergebnisse nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 vorliegen.
II Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt ge- ändert:
Ziff. 17003 und 17004
17003. Aufgehoben
17004. Aufgehoben
III Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.4
19. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 314.11
4 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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