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AS 2022 196

Verordnung vom 18. März 2022 über die schweizerische Maturitätsprüfung 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung 2022)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung 2022)

vom 18. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Sommersessionen der schweizerischen Maturitätsprü-

fung 2022 (schweizerische Maturitätsprüfung 2022) angesichts der Covid-19- Epidemie.

2 Die schweizerische Maturitätsprüfung 2022 findet gemäss den Bestimmungen der

Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die schweizerische Maturitätsprüfung und den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vom März 20114 für die schweizerische Maturitätsprüfung statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgen- den Bestimmungen.

3 Die SMK stellt die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung 2022

unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher.

4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der schweizeri-

schen Maturitätsprüfung 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so kann die SMK im Rahmen dieser Verordnung von den Vorgaben nach Absatz 2 abweichen.

5 Die nach dieser Verordnung durchgeführte schweizerische Maturitätsprüfung 2022

soll eine Überprüfung erlauben, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Hoch-

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Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung 2022 AS 2022 196

schulreife gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung erlangt haben.

Art. 2 Schriftliche Prüfungen Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entspre- chende Prüfungssession gesamthaft aus.

Art. 3 Mündliche Prüfungen

1 Kann in einem Fach, das bereits schriftlich geprüft worden ist, die mündliche

Prüfung nicht stattfinden, so wird diese nicht nachgeholt. Die Bewertung erfolgt in Abweichung von den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über die schweizerische Maturitätsprüfung und von den Ziffern 2.3.2, 2.4.2, 2.5.2, 3.2, 6.4.2, 6.6.2, 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2 der Richtlinien der SMK vom März

20116 für die schweizerische Maturitätsprüfung allein aufgrund der schriftlichen

Prüfung.

2 Kann in einem Fach, das nur mündlich geprüft wird, die mündliche Prüfung nicht

stattfinden, so gilt der Prüfungsversuch als unterbrochen, und die betreffende Prü- fung ist in der folgenden Prüfungssession nachzuholen.

Art. 4 Maturaarbeit Kann die mündliche Präsentation der Maturaarbeit nicht stattfinden, so wird die Präsentation nicht nachgeholt. Die Maturaarbeit wird in Abweichung von Zif- fer 9.3.1 der Richtlinien der SMK vom März 20117 für die schweizerische Maturi- tätsprüfung nur aufgrund der schriftlichen Arbeit bewertet.

Art. 5 Nichtbestehen

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nach dieser Verordnung

absolvieren und nach Ablegen der Gesamtprüfung oder der zweiten Teilprüfung im Rahmen der Sommersessionen 2022 die Prüfung nicht bestehen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Prüfungsresultats beim Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation beantragen, dass die an der Sommersession 2022 erziel- ten Noten annulliert werden. 2 Im Falle einer Annullation zählen sowohl das Ablegen der Gesamtprüfung als auch die zweite Teilprüfung nicht als Prüfungsversuch.

5 SR 413.12 6 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung 7 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung

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Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

18. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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