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AS 2022 198

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Änderung vom 25. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. g und k–m g. Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zah- lungsinstrumenten:

1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten,

die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzerti- fikate,

2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliess-

lich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,

3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum

Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzah- lung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird; k. Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vor- zugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugs- aktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird; l. Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewer- tung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;

1 SR 946.231.176.72

2022-0882 AS 2022 198

Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

m. Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Aus- nahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:

1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen

Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,

2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation

von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder

3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Ener-

gie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 3 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gü- tern nach Anhang 1: b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungs- pflicht.

3 Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Ab-

sätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militäri- sche Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

Art. 6 Abs. 3 und 4

3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund

zur Annahme besteht, dass: a. eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militäri- schen Endverwendung oder für die Luft- oder Raumfahrtindustrie erfolgen soll; oder b. eine Tätigkeit für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, die Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 4 Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV2 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 9a Güter und Technologien der Seeschifffahrt 1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;

2 SR 946.202.1

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b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilli-

gungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von da- mit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung ei- nes Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

4 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Ver-

bot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

5 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1

Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwe- cke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

Art. 11 Güter für den Energiesektor 1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwen- dung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirt- schaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistun- gen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Trans- port oder der Verwendung dieser Güter sind verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von

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technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gü- tern, die erforderlich sind für: a. die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR); oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraus- sichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.

4 Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherun-

gen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR- Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.

5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo

Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation Ausnahmen von den Verboten nach den Absät- zen 1 und 2 bewilligen, falls: a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehen- den schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Orga- nisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befin- den.

Art. 12 Aufgehoben

Art. 14a Eisen- und Stahlerzeugnisse 1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Fö- deration sind verboten. 2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiens- ten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkei- ten nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 14b Luxusgüter 1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Lu- xusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der

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Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind ver- boten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:

a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internatio- naler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erfor- derlich sind; oder b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a ge- nannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind.

Art. 15 Abs. 3‒7

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das

Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist: a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivil- bevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öf- fentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch- führung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Ver- tretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.

4 Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 be-

willigen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.

5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen

gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressour- cen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten von russischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretungen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; oder f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevöl- kerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine.

6 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher

Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organi- sationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige

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Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.

7 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒6 nach Rücksprache mit den zustän-

digen Stellen des EDA und des EFD.

Art. 17 Abs. 2 Bst. b

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

b. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz nieder- gelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;

Art. 20 Abs. 1 und 2

1 Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der

Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Un- ternehmens oder der Organisation pro Bank oder nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG) bewilligte Person 100 000 Franken übersteigt.

2 Das Verbot gilt nicht für:

a. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthalts- titel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen; b. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Wa- ren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Födera- tion, zwischen der Schweiz und dem EWR sowie zwischen dem EWR und der Russischen Föderation erforderlich sind.

Art. 22 Abs. 2 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbe- fristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 23 Abs. 2 2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbe- fristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.

3 SR 952.0

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Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern

der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktio- nen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf An- weisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Nati- onal Wealth Fund (russischer Staatsfonds).

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des

EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit: a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spä- testens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Un- ternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abge- schlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforder- lich ist.

Art. 24a Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föde- ration gemäss Anhang 15; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent be- herrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a. Transkationen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erd- gas, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in einen EWR-Mitgliedstaat; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Rus- sischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen ge- mäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden:

1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der

Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder

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2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des

EFD ausnahmsweise Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.

Art. 28a Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

1 Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonne-

mentsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen, Banken, Unterneh- men oder Organisationen ist verboten. 2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsan- gehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befriste- ten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 28b Verbote im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation

1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen

im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten: a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristi- schen Personen, Unternehmen oder Organisation, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sons- tigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzie- rung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Russland tätig sind; c. die Gründung von Joint-Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittel- bar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusam- menhang stehen.

2 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des Bun-

desamtes für Energie und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 be- willigen, falls die Tätigkeiten: a. notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-

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Mitgliedsstaates sicherzustellen oder fossile Brennstoffe, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR- Mitgliedsstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Födera- tion tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unter- nehmens oder Organisation befindet.

Art. 30 Bst. a Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beein- trächtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20144 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20145 über Massnahmen zur Ver- meidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situ- ation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von: a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhän- gen 2 und 8‒15;

Art. 31 Abs. 1

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28b und 30.

Art. 33 Die Inhalte der Anhänge 1, 2 und 8‒15 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden.6

Art. 35 Abs. 5‒8 5 Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 6 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind.

7 Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem

26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind.

4 AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144 5 AS 2014 877, 1003, 1213, 2479 6 Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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8 Artikel 14a Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem

26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.

II

1 Die Anhänge 1, 2, 5 und 11 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 15–18 gemäss Beilage.

III

1 DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 25. März 2022 um

23.00 Uhr in Kraft.7

2 Artikel 28a tritt am 15. April 2022 in Kraft.

3 Artikel 2 gilt bis zum 30. Juni 2023.

4 Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum 28. Februar 2026:

a. Artikel 3; b. Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 3; c. Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 3; d. Artikel 6; e. Artikel 9a Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 3 und 5.

25. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 1 (Art. 5 Abs. 1 und 2)

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors8

8 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Anhang 2 (Art. 35 Abs. 4)

Endempfänger nach Art. 35 Abs. 49

9 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Anhang 5 (Art. 11 Abs. 1)

Güter der Ölindustrie

Titel

Güter für den Energiesektor

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Anhang 11 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen10

10 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Anhang 15 (Art. 24a Abs. 1 Bst. a)

Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen11

11 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Anhang 16 (Art. 9a Abs. 1)

Güter und Technologien der Seeschifffahrt

Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör: a) Navigationsausrüstung:

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteue- rung: ex 8529 Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Ge- räte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar ex 9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; an- dere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

b) Funkausrüstung:

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8517 Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Da- ten, einschliesslich Apparate für den Informations- austausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitver- kehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

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Anhang 17 (Art. 14a Abs. 1)

Eisen- und Stahlerzeugnisse

Zolltarifnummer Bezeichnung

7208 Flachgewallte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit

einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen.

7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit

einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit

einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit

einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzo- gen

7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit

einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214 Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm ge-

walzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7215 Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert

7216 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 21 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 22 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 32 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 33 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 40 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 50 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 99 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr

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Zolltarifnummer Bezeichnung

7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm

7221 Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222 Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

7225 19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr

7225 30 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr

7225 40 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr

7225 50 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr

7225 91 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr

7225 92 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr

7225 99 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von 600 mm oder mehr

7226 19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm

7226 20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm

7226 92 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm

7226 99 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer

Breite von weniger als 600 mm

7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7228 10 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrer-

stäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 20 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrer-

stäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 30 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrer-

stäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 50 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrer-

stäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 60 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrer-

stäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

7228 70 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrer-

stäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 80 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrer-

stäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7301 10 Spundwandeisen

7302 10 Schienen

7302 40 Laschen und Unterlagsplatten

7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

7305 Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem

Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt

oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Anhang 18 (Art. 14b Abs. 1)

Luxusgüter

Sofern in diesem Anhang nichts andres angegeben ist, gilt das Verbot nach Arti- kel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

1. Pferde

Zolltarifnummer Bezeichnung

0101 21 reinrassige Zuchttiere

0101 29 andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

Zolltarifnummer Bezeichnung

1604 31 Kaviar

1604 32 Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

Zolltarifnummer Bezeichnung

0709 56 00 Trüffel

ex 0710 80 90 andere ex 0711 59 00 andere ex 0712 39 00 andere ex 2001 90 98 andere

2003 90 10 Trüffel

ex 2103 90 90 andere ex 2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Sup- pen und Brühen, zubereitet ex 2106 90 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch in- begriffen

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und

andere alkoholhaltige Getränke Zolltarifnummer Bezeichnung

2203 00 Bier aus Malz

2204 10 Schaumwein

2204 21 anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen

von nicht mehr als 2 l

2204 29 Anderer Wein

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit

Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein,

Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mi- schungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von

80 % Vol. oder mehr

ex 2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spiritu- osen

5. Zigarren und Zigarillos

Zolltarifnummer Bezeichnung

2402 10 Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak ent-

haltend ex 2402 90 andere

6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich

Schönheits- und Schminkprodukten Zolltarifnummer Bezeichnung

3303 Parfüm und Toilettenwasser

3304 Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet

ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fuss- pflege

3305 Zubereitungen für die Haarpflege

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

3307 Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Ra-

sieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Kör- perpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, ander- weit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdeso- dorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und

ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinn- stoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

Zolltarifnummer Bezeichnung

4201 Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen,

Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hunde- decken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

4202 Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten-

und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillen- etuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musik- instrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reiseta- schen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette- Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brief- taschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabak- beutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, re- konstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkan- fiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stof- fen oder Papier überzogen

4205 00 andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

9605 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Kör-

perpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe

(unabhängig von dem verwendeten Material) Zolltarifnummer Bezeichnung

4203 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonsti-

tuiertem Leder

4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelz-

fellen

6101 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,

Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder ge- strickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

6102 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,

Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder ge- strickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

6103 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Bade- hosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6104 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke),

Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder ge- strickt, für Frauen oder Mädchen

6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

oder Mädchen

6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge

(Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, ge- wirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6108 Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen,

Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademän- tel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6109 T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder ge-

strickt

6110 Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, ein-

schliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

6111 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt,

für Kleinkinder

6112 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge

und -hosen, gewirkt oder gestrickt

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

6113 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der

Nrn. 5903, 5906 oder 5907

6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampf- adernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

6116 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit-

zen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

6201 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,

Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

6202 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks,

Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

6203 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Bade- hosen), für Männer oder Knaben

6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke),

Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder

6205 Hemden für Männer oder Knaben

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6207 Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden,

Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnli- che Waren, für Männer oder Knaben

6208 Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke,

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6209 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906

oder 5907

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge

und -hosen; andere Bekleidung

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhal-

ter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

6213 Taschentücher und Ziertaschentücher

6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftü-

cher, Schleier und ähnliche Waren

6215 Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

6216 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit-

zen) und Fausthandschuhe

6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Be-

kleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kaut-

schuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus ver- schiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

6402 20 Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen

an der Sohle befestigt sind

6402 91 den Knöchel bedeckend

6402 99 andere

6403 19 andere

6403 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederrie-

men, die über den Spann und um die große Zehe führen

6403 40 Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6403 51 den Knöchel bedeckend

6403 59 andere

6403 91 den Knöchel bedeckend

6403 99 andere

ex 6404 19 Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405 Andere Schuhe

6504 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch

Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt

oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausge- stattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506 99 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus an-

deren Stoffen

6601 91 Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

6601 99 andere

6602 Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnli-

che Waren ex 9619 Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

Zolltarifnummer Bezeichnung

5701 Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

5702 10 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppi-

che

5702 20 Bodenbeläge aus Kokos

5702 31 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen

Tierhaaren

5702 32 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder

künstlichen Spinnstoffen

5702 39 andere, aus anderen Spinnstoffen

5702 41 andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tier-

haaren

5702 42 andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künst-

lichen Spinnstoffen

5702 50 andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 91 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tier-

haaren

5702 92 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder

künstlichen Spinnstoffen

5702 99 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

5703 00 00 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (ein-

schliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

5704 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet

noch beflockt, auch konfektioniert

5705 Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch

konfektioniert

5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson,

Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen,

Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren Zolltarifnummer Bezeichnung

7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert,

jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Per- len oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vo- rübergehend aufgereiht ex 7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch ge- fasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

7103 Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamante, auch be-

arbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Dia- mante, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vo- rübergehend aufgereiht ex 7104 91 00 Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder syn-

thetischen Steinen

7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in

Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7107 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in

Form von Halbzeug

7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder in

Form von Halbzeug oder Pulver

7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in

Rohform oder in Form von Halbzeug

7110 Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ru-

thenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf

Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

7113 Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetal-

len oder Edelmetallplattierungen

7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelme-

tallen oder Edelmetallplattierungen

7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen,

Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 4907 Banknoten

7118 10 Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche

Zahlungsmittel

7118 90 andere

12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder

plattierte Bestecke Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8214 Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) ex 8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren ex 9307 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

Zolltarifnummer Bezeichnung

6911 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und

Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

6912 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und

Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Por- zellan

6914 Andere Waren aus Keramik

14. Artikel aus Bleikristall

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 7009 91 Spiegel aus Glas, nicht gerahmt ex 7009 92 Spiegel aus Glas, gerahmt ex 7010 Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behält- nisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7013 22 aus Bleikristallglas

7013 33 aus Bleikristallglas

7013 41 aus Bleikristallglas

7013 91 aus Bleikristallglas

ex 7018 10 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtper- len, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren ex 7018 90 andere ex 7020 00 80 andere Glaswaren, andere ex 9405 50 nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper ex 9405 91 Teile, aus Glas

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert

von mehr als 750 CHF Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilato- ren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W ex 8414 59 andere

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8414 60 Abzugshauben mit einer größten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm ex 8415 10 der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split- Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen) ex 8418 10 kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussen- türen oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente ex 8418 21 Kompressionskühlschränke ex 8418 29 andere ex 8418 30 Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l ex 8418 40 Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l ex 8419 81 zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Auf- wärmen von Speisen ex 8422 11 Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art ex 8423 10 Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushalts- waagen ex 8443 12 Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die un- gefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der ande- ren Seite nicht mehr als 36 cm messen ex 8443 31 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Ko- pieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können ex 8443 32 andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungs- maschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können ex 8443 39 andere ex 8450 11 Waschvollautomaten ex 8450 12 andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder ex 8450 19 andere ex 8451 21 Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg ex 8452 10 Haushaltsnähmaschinen

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8470 10 elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer ex- ternen Stromquelle betrieben werden können und Taschenge- räte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten ex 8470 21 andere elektronische Rechenmaschinen, druckende ex 8470 29 andere ex 8470 30 andere Rechenmaschinen ex 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einhei- ten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit we- der genannt noch inbegriffen ex 8472 90 andere Büromaschinen und -apparate, andere ex 8479 60 Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend ex 8508 11 00 Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l ex 8508 19 andere ex 8508 60 andere Staubsauger ex 8509 80 andere Geräte ex 8516 31 Haartrockner ex 8516 50 00 Mikrowellenöfen ex 8516 60 Vollherde ex 8516 71 Kaffee- oder Teemaschinen ex 8516 72 Brotröster (Toaster) ex 8516 79 andere ex 8517 11 drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat ex 8517 13 Smartphones ex 8517 18 andere ex 8517 61 Basisstationen ex 8517 62 Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Über- mitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder ande- ren Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlappa- rate ex 8517 69 andere ex 8526 91 Geräte für Funknavigation

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8529 10 Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, ein- schließlich Geräteeinbauantennen ex 8529 10 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die er- kennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden ex 8531 10 elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnli- che Geräte ex 8543 70 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen ex 8543 70 Antennenverstärker ex 8543 70 Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte ex 8543 70 andere ex 9504 50 00 Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 ex 9504 90 andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und

Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 CHF Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte ex 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger ex 8527 Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsa- men Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabe- gerät oder einer Uhr kombiniert ex 8528 71 nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet ex 8528 72 andere, für mehrfarbiges Bild ex 9006 Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vor- richtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 ex 9007 Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit einge- bauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die

Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 4011 10 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art ex 4011 20 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art ex 4011 30 neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art ex 4011 40 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwende- ten Art ex 4011 90 neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere ex 7009 10 Rückspiegel für Fahrzeuge ex 8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) ex 8408 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) ex 8409 Teile, erkennbar als ausschließlich oder hauptsächlich für Mo- toren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt ex 8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen ex 8428 60 Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepp- lifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen ex 8431 39 Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen ex 8483 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) ex 8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter ex 8512 20 andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sicht- baren Signalen

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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V AS 2022 198

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8512 30 Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwende- ten Art ex 8512 30 andere ex 8512 40 Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen ge- gen das Beschlagen der Fensterscheiben ex 8544 30 Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungs- mittel verwendeten Art ex 8603 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 ex 8605 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schie- nengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604 ) ex 8607 Teile von Schienenfahrzeugen ex 8702 Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, ein- schließlich Fahrer ex 8703 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen ex 8706 Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Mo- tor ex 8707 Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, ein- schliesslich Führerkabinen ex 8708 Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705 ex 8711 Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen ex 8712 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirä- der), ohne Motor ex 8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711 bis 8713 ex 8716 10 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Cara- vans, zu Wohn- oder Campingzwecken ex 8716 40 andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger ex 8716 90 Teile ex 8901 10 Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe ex 8901 90 andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeig- net

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Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 8903 00 00 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruder- boote, Kanus

18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 9101 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (ein- schließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen ex 9102 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (ein- schließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101 ex 9103 Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk ex 9104 00 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge ex 9105 Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenin- dustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk ex 9108 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt ex 9109 Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke ex 9110 Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zu- sammengesetzt; Rohwerke von Uhren ex 9111 Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon ex 9112 Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon ex 9113 Uhrenarmbänder und Teile davon ex 9114 Andere Uhrenbestandteile

19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 9201 Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstru- mente mit Klaviatur ex 9202 Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

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Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 9205 Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkorde- ons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Or- chestrien und Drehorgeln ex 9206 00 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Be- cken, Kastagnetten, Maracas) ex 9207 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren,

Golf, Tauchen und Wassersport Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 4015 19 00 andere ex 4015 90 00 andere ex 6210 40 00 andere Bekleidung für Männer oder Knaben ex 6210 50 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen ex 6211 11 für Männer oder Knaben ex 6211 12 für Frauen oder Mädchen ex 6211 20 Skianzüge und Skiensembles ex 6216 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspit- zen) und Fausthandschuhe ex 6402 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe ex 6402 19 00 andere ex 6403 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe ex 6403 19 00 andere ex 6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe ex 6404 19 90 andere ex 9004 90 00 andere

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Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 9020 00 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausge- nommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement ex 9506 11 00 Ski ex 9506 12 00 Skibindungen ex 9506 19 00 andere ex 9506 21 00 Segelbretter ex 9506 29 00 andere ex 9506 31 00 Golfschläger, vollständige ex 9506 32 00 Bälle ex 9506 39 00 andere ex 9506 40 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis ex 9506 51 00 Tennisschläger, auch ohne Bespannung ex 9506 59 00 andere ex 9506 61 00 Tennisbälle ex 9506 69 00 andere ex 9506 70 Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen ex 9506 91 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik ex 9506 99 00 andere ex 9507 Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische

Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 9504 20 00 Billards aller Art und Zubehör dazu ex 9504 30 andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes ande- ren Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) ex 9504 40 00 Spielkarten

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Zolltarifnummer Bezeichnung

ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 ex 9504 90 00 andere

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