AS 2022 202
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Änderung vom 18. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Artikel 15p 1d. Abschnitt: Beurteilung der Transportfähigkeit (Art. 71b AIG)
Art. 15p Zuständigkeit Die Ärztin oder der Arzt, die oder der im Auftrag des SEM die medizinische Überwa- chung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahr- nimmt, ist für den Entscheid zuständig, ob eine betroffene Person im Rahmen des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung aus medizinischer Sicht transportfähig ist.
Art. 15q–15s einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 15q Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit 1 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf auschliesslich medizinische Daten weitergeben, die: a. ihr oder ihm zum Zeitpunkt der Anfrage zur Verfügung stehen; und b. für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer betroffenen Person für den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung notwendig sind.
1 SR 142.281
2022-0883 AS 2022 202
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung AS 2022 202 von ausländischen Personen. V
2 Die Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a–c AIG fordern die notwendigen medizinischen Daten bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich an und teilen ihr oder ihm mit, welche Ärztin oder welcher Arzt gemäss Artikel 15p für den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit zuständig ist. 3 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert die betroffene Person über seine oder ihre gesetzliche Pflicht zur Datenweitergabe. 4 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt leitet die notwendigen medizini- schen Daten unverzüglich an die Ärztin oder den Arzt nach Artikel 15p weiter und informiert gleichzeitig die Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG über die Weitergabe der Daten.
Art. 15r Mitteilung über den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit und über Informationen für die Ausreiseorganisation Die Ärztin oder der Arzt nach Artikel 15p teilt den Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG den Entscheid über die Transportfähigkeit und die Informa- tionen, die für die Ausreiseorganisation notwendig sind, unverzüglich mit.
Art. 15s Bearbeitung und Löschung medizinischer Daten und von Informationen für die Ausreiseorganisation 1 Die medizinischen Daten können von der Ärztin oder dem Arzt nach Artikel 15p bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung bearbeitet werden.
2 Die Informationen für die Ausreiseorganisation nach Artikel 15r können von den
Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung bearbeitet werden. 3 Die medizinischen Daten und die Informationen für die Ausreiseorganisation sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
18. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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