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AS 2022 217

AS 2022 217

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 30. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 8 Abs. 1 Bst. a

1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die

J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu: a. J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funk- tionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kin- dern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden oder im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anleiten.

Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c

1 Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest:

b. die Mindestanzahl der Aktivitäten pro Kurs und Lager; c. die Minimaldauer der einzelnen Aktivitäten.

Art. 11 Abs. 1 und 2 1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die Grundsätze des fairen und sicheren Sports umgesetzt, die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der

1 SR 415.01

2022-1033 AS 2022 217

Sportförderungsverordnung AS 2022 217

Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhin- derung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehal- ten werden. 2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S-Ka- dermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreuungs- pflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert das BASPO. Stellt er Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er das BASPO und die Strafverfolgungsbehörden.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a und d sowie 1bis

1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:

a. J+S-Leiterin oder -Leiter in einer J+S-Sportart oder als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport; d. J+S-Expertin oder -Experte in einer J+S-Sportart oder als J+S-Expertin oder -Experte Schulsport. 1bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vor- sehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport und die Bestimmungen für J+S-Expertinnen und -Experten gleichermassen für J+S-Expertinnen und -Experten Schulsport.

Art. 16 Abs. 1

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Akti-

vitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind und das 18. Altersjahr vollendet haben. Das VBS kann für einzelne Sportarten ein abweichendes Alter festlegen.

Art. 20 Wegfall von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten

Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt weg, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2 Eine weggefallene Anerkennung kann durch Absolvierung einer Weiterbildung

wiedererlangt werden.

3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S-An-

gebots weg, so kann das Kadermitglied bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S-Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.

Art. 20a Sistierung und Entzug von Anerkennungen im Zusammenhang mit Straftaten

1 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 SpoFöG sistiert das BASPO auf Anzeige oder

von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.

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2 Es entscheidet nach Abschluss des Strafverfahrens über die Aufhebung der Sistie- rung oder über den Entzug der Anerkennung.

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d–g Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen

1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen,

wenn: d. das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; e. das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20172 gesperrt ist; f. das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundes- gesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveran- staltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder g. das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.

Art. 21a Zusatzanerkennung Sicherheit 1 Wer eine J+S-Aktivität mit erhöhten Sicherheitsanforderungen leiten will, braucht eine Zusatzanerkennung Sicherheit. Diese wird erlangt durch das Absolvieren einer spezifischen Zusatzausbildung. 2 Das BASPO legt die Aktivitäten fest, die nur von Personen geleitet werden dürfen, die über die Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen. 3 Die Zusatzanerkennung Sicherheit ist gültig bis am Ende des vierten Kalenderjahres nach Ausstellung.

Art. 39 Abs. 1

1 Die Anerkennung als ESA-Kaderperson ist gültig bis zum Ende des übernächsten

Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten bestandenen Weiterbil- dung; sie fällt weg, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

Aufgehoben

2 SR 935.51 3 SR 120

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Art. 83e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2022

1 J+S-Angebote von Organisatoren, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem

30. November 2022 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, werden bis zum 30. No- vember 2025 auch dann bewilligt, wenn die Organisatoren nicht nach Artikel 10a registriert sind.

2 Das BASPO kann die Zusatzanerkennung Sicherheit an Personen vergeben, die vor

dem 31. Dezember 2025 eine Weiterbildung zu Themen der Sicherheit in der jeweili- gen Sportart abgeschlossen haben.

II Die Verordnung vom 15. November 20174 über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975,

Art. 4 Bst. f Keine Gebühren werden erhoben für: f. Verfügungen über gutgeheissene Registrierungen als Organisator nach Arti- kel 10a Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20126.

Anhang Ziff. 4

4. Aus- und Weiterbildung

Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, max. 140 je Kurstag Tagespauschale für Unterricht und Transporte in- nerhalb der Kurse und Module (je nach Umfang, Aufwand und Bedeutung im Programm J+S) Komplette Lernunterlagen J+S je Sportart 50 je Exemplar (gedruckt oder elektronisch) Komplette Lernunterlagen ESA 50 je Exemplar (gedruckt oder elektronisch) Leihmaterial J+S 0,60 je Kilogramm (brutto)

4 SR 415.013 5 SR 172.010 6 SR 415.01

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Kurse und Module der Trainerbildung 50–250 je Kurstag (je nach Umfang und Aufwand)

III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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