AS 2022 220
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AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom 11. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2, Abs. 2 Bst. f und r und Abs. 4 Fussnote
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Ver-
ordnung: b. Herstellerin:
2. als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände
in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung ge- werblich abgibt: – unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin – unter eigenem Handelsnamen – in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehe- nen Verpackung – für einen anderen Verwendungszweck oder – an einem Ort, in dessen Amtssprache die Kennzeichnung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b durch die ursprüngliche Herstelle- rin nicht erfolgt ist,
1 SR 813.11
2022-1043 AS 2022 220
Chemikalienverordnung AS 2022 220
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
f. alter Stoff: Stoff, der nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)2 registriert ist, mit Ausnahme von Stoffen, die:
1. in höheren Mengen in Verkehr gebracht werden, als sie im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) registriert sind, oder
2. ausschliesslich als Zwischenprodukte registriert sind, soweit sie keine
Monomere sind; r. Farbmittel: Stoffe und Zubereitungen, die im Wesentlichen Farbstoffe, Farb- pigmente und effektgebende Pigmente enthalten, die ausschliesslich zum Zwecke der Färbung oder der Effekte zugemischt werden.
4 Es gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen der EU-REACH-
Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung)3 und der Richtlinie 75/324/EWG4 und der vorliegenden Verordnung nach Anhang 1 Ziffer 1.
Art. 10 Abs. 3 Bst. b und 3bis Einleitungssatz 3 Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anfor- derungen erfüllt werden: b. Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Ortes erfol- gen, an dem der Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Ver- wenderinnen abgegeben wird. Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder auf Englisch gekennzeichnet werden. 3bis Werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem Mitgliedstaat des EWR eingeführt, so kann bei der Kennzeichnung der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist, wenn die Stoffe oder Zubereitungen:
2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtli- nie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2204, ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 34.
3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. L
400 vom 12.11.2021, S. 16.
4 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2037, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11.
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Art. 10a Amtssprachen Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch.
Art. 25 Stoffe, die nicht mehr registriert sind Wenn ein Stoff anmeldepflichtig wird, weil er nicht mehr nach Artikel 5 der EU- REACH-Verordnung5 registriert ist, darf die Herstellerin ihn noch bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Änderung des Registrierungsstatus folgt, ohne Anmel- dung in Verkehr bringen. Die Anmeldestelle kann die Frist auf begründeten Antrag um maximal zwei Jahre verlängern.
Art. 26 Abs. 1 Bst. b, h und j sowie 3
1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:
b. Aufgehoben h. Stoffe, die in Anhang IV oder Anhang V der EU-REACH-Verordnung6 auf- geführt sind; j. Stoffe, die in Anhang 7 aufgeführt sind, bis zur dort verzeichneten maximalen Menge.
3 Gefährliche Stoffe sowie PBT- und vPvB-Stoffe, die nach Absatz 1 Buchstaben a,
c, g, h und j von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, unterliegen der Meldepflicht nach Artikel 48.
Art. 30 Abs. 1
1 Die Schutzdauer für Daten beträgt 12 Jahre.
Art. 31 Abs. 1 1 Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen. Die An- frage muss im von der Anmeldestelle vorgegebenen Format erfolgen.
Art. 49 Abs. 2 2 Handelt es sich bei den Bestandteilen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, die der Zubereitung beigefügt werden, ausschliesslich um ein Parfüm oder ein Farbmittel, so dürfen die generischen Produktidentifikatoren «Parfüm» oder «Farbmittel» angege- ben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Die folgenden Konzentrationen werden nicht überschritten:
1. bei Parfümen: insgesamt 5 Gewichtsprozent,
2. bei Farbmitteln: insgesamt 25 Gewichtsprozent;
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f
6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst f
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b. Besonders besorgniserregende Stoffe nach Anhang 3 in einer Einzelkonzent- ration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent sind in der Meldung angegeben.
Art. 54 Abs. 1 Bst. b, bbis, hbis, l und m
1 Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:
b. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke in Verkehr gebracht werden; bbis. Stoffe, die ausschliesslich zu Bildungszwecken in Verkehr gebracht werden; hbis. Gase und Gasmischungen, die ausschliesslich in der Gefahrenkategorie «Gase unter Druck» eingestuft sind; l. auf Wunsch formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert werden, sofern:
1. die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 8 der EU-CLP-Verordnung7
eingehalten werden, oder
2. die möglichen gesundheitsgefährlichen Farbmittel in der Konzentration,
in der sie maximal zugemischt werden, in der Meldung der Basisfarbe angegeben sind; in diesem Fall ist das Produkt mit dem UFI der Basis- farbe zu kennzeichnen; m. Beton, Gips und Zement, die den Standardformulierungen gemäss Anhang VIII Teil D der EU-CLP-Verordnung entsprechen und die mit dem von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet sind.
Art. 84 Bst. d Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die folgenden An- hänge an: d. Anhang 7. Es berücksichtigt dabei die europäische Entwicklung.
Gliederungstitel vor Art. 87
2. Kapitel: Kantone
Art. 87 Abs. 2 Bst. c
2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:
c. die Kennzeichnung und der UFI den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 10–13) und den UFI (Art. 15a) entsprechen;
7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4
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Art. 88 Abs. 3 3 Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kon- trollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 90a für die Verfügungen zuständigen Behörden.
Art. 89 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 90 Aufgehoben
Art. 90 Sachüberschrift Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Titels
Art. 90a Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 87 Absatz 2, 88 Absatz 1 und 90 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kan- tons, in dem die Pflichtigen ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, die nötigen Mas- snahmen. Bei Verstössen gegen die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Bestimmungen kann auch die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verstösse begangen wur- den, verfügen. Die Kantone koordinieren die nötigen Massnahmen.
Art. 93c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022
1 Stoffe und Zubereitungen dürfen bis zum 31. Dezember 2025 mit bisheriger Kenn-
zeichnung an Dritte abgegeben werden. 2 Beabsichtigt eine Herstellerin, Versuche an Wirbeltieren durchzuführen, so muss sie für Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht wurden und neu der Anmeldepflicht unterliegen, die Voranfragepflicht nach Artikel 31 Ab- sätze 1 und 2 bis zum (18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung) erfüllen. Hat sie diese erfüllt, so darf sie den Stoff noch bis zum (fünf Jahre nach Inkrafttreten) ohne Anmeldung in Verkehr bringen. Die Anmeldestelle kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. Beabsichtigen mehrere Herstellerinnen, den gleichen Stoff an- zumelden, so teilt die Anmeldestelle dies den Herstellerinnen unverzüglich nach Ab- lauf der Voranfragefrist mit. Artikel 31 Absatz 4 gilt sinngemäss.
3 Neue Stoffe, die nicht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden
sind und nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen noch bis zum (zwei Jahre nach Inkraft- treten) ohne Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Die Anmeldestelle kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
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4 Für alte Stoffe, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet wor- den sind, gelten folgende Bestimmungen: a. Die Anmelderin ist von der Folgeinformationspflicht nach Artikel 46 und 47 entbunden. b. Die Ausnahme nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe k gilt nicht.
II Die Anhänge 4 und 5 werden wie folgt geändert:
Anhang 4 Ziff. 1.3
1.3 Bei Verweisen auf die Anhänge VII–XI der EU-REACH-Verordnung8 müssen
die Anforderungen bezüglich Nanomaterialien und Nanoformen nicht erfüllt werden.
Anhang 4 Ziff. 3 Bst. a Es sind folgende Angaben zum Stoff zu liefern: a. Daten nach Anhang VI Abschnitt 2 der EU-REACH-Verordnung;
Anhang 5 Ziff. 1.2 Bst. c
c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (Nicht als Zubereitungen der Gruppe 2 gelten jene, die ausschliesslich wegen ihrem Ge- halt an Milchsäure [CAS Nr. 79-33-4] als «Skin Corr. 1C» in Verbindung mit eingestuft und mit H314 gekennzeichnet werden müssen.)
III Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 7 gemäss Beilage.
IV Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
8 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/979, ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 121.
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V Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
11. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 7 (Art. 26 Abs. 1 Bst. j und 84 Bst. d)
Liste der neuen Stoffe, für die keine Anmeldung erforderlich ist9
9 Der Inhalt der Liste der nicht anmeldepflichtigen neuen Stoffe wird in der AS nicht veröf- fentlicht. Die Liste kann kostenlos eingesehen werden unter www.anmeldestelle.admin.ch > Themen > Chemikalienrecht und Wegleitungen > Chemikalienrecht > Chemikalienver- ordnung. Sie gilt in der Fassung vom 1. Mai 2022 und enthält 3 Stoffe.
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Anhang (Ziff. IV)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200510
Art. 1b Abs. 3 Fussnote
3 Für Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt das EDI die von der
Europäischen Kommission gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/201211 erlasse- nen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte.
2 Die Etikette muss in mindestens einer Amtssprache des Ortes, an dem die behandelte Ware in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein.
Art. 59 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 58 Absatz 2 genannten Best- immungen vorliegen, so verfügt die zuständige Behörde des Kantons, in dem die In- haberin einer Zulassung oder die Herstellerin, die Inverkehrbringerin oder die Ver- wenderin ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung hat, die nötigen Massnahmen. Bei Verstössen gegen Artikel 41–49 kann auch die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verstösse begangen wurden, verfügen. Die Kantone koordinieren die nötigen Massnahmen.
Gliederungstitel vor Art. 62e
2. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 62f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022 Biozidprodukte, die nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ChemV12 nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 an Dritte abgegeben werden.
10 SR 813.12
11 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid- produkten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/525, ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 3. 12 SR 813.11
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Gliederungstitel vor Art. 63 Aufgehoben
2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200513
Gliederungstitel nach Art. 3 1a. Abschnitt: Besondere Kennzeichnungen
1 Besondere Kennzeichnungen müssen gut lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen in
mindestens einer Amtssprache des Ortes erfolgen, an dem der Stoff, die Zubereitung, das Gerät oder der Gegenstand an Verwenderinnen abgegeben oder die Anlage instal- liert wird.
2 Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen oder Verwendern kön-
nen in einer anderen Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden: a. ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an die beruflichen Verwende- rinnen und Verwender; b. Geräte und Anlagen für berufliche Verwenderinnen oder Verwender.
3 Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch.
Art. 23a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. März 2022 Stoffe, Zubereitungen, Geräte, Gegenstände und Anlagen, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 an Dritte abgegeben werden.
Anhang 1.3 Ziff. 3 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 1.5 Ziff. 8 Abs. 3 Aufgehoben
13 SR 814.81
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Anhang 1.6 Ziff. 4 Abs. 1 Bst. b 1 Asbest darf von der Herstellerin nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpa- ckung versehen ist mit: b. einem Hinweis auf die Gefahren für Mensch und Umwelt und die Schutzmas- snahmen nach folgendem Muster:
Kopf H = mindestens 5 cm B = mindestens 2,5 cm Feld Kopf: «a» weiss auf schwarzem Grund Feld: Text schwarz oder weiss auf rotem Grund
Anhang 1.10 Ziff. 3 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 1.11 Ziff. 3 Abs. 3 Aufgehoben
Anhang 1.16 Ziff. 3.3 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 2.1 Ziff. 3 Abs. 7 Aufgehoben
Anhang 2.2 Ziff. 3 Abs. 7 und Ziff. 4 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 2.3 Ziff. 1bis.2 Abs. 2, 2.1 Abs. 2, 3.2 Abs. 3 und 4.3 Abs. 2 Aufgehoben
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Anhang 2.4 Ziff. 4bis.3 Abs. 2
2 Die Information nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: «Die Verwen-
dung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten».
Anhang 2.5 Ziff. 2 Abs. 3 3 Die Aufschrift nach Absatz 1 und die Information nach Absatz 2 muss folgende An-
gaben enthalten: «Die Verwendung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten».
Anhang 2.9 Ziff. 4 Abs. 4 Aufgehoben
Anhang 2.10 Ziff. 2.4 Abs. 4 Aufgehoben
Anhang 2.11 Ziff. 8 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 2.12 Ziff. 4 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 2.13 Ziff. 2 Abs. 2 Aufgehoben
Anhang 2.16 Ziff. 1.3 Abs. 5 Aufgehoben
3. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201014
Art. 55a Einleitungssatz Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in mindestens einer Amts- sprache des Abgabeortes folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft auf- geführt sein:
14 SR 916.161
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Art. 57 Sprache der Kennzeichnung Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen.
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