AS 2022 253
Verordnung vom 13. April über die Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Genehmigung der Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
vom 13. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 19732 über die Schifffahrt auf dem Bodensee, sowie auf die von der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee am 15. Dezember 2021 beschlossenen Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 17. März 19763, verordnet:
Die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 15. Dezember 2021 beschlos- sene Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 17. März 1976 wird gemäss Beilage genehmigt und tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
13. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2022-1188 AS 2022 253
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung AS 2022 253
Beilage
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)
Art. 0.02 Bst. p, q, r Fussnoten und t In dieser Verordnung gelten als: p. «Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 2013/53/EU4; q. «wassergefährdende Stoffe»: Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20085 als umweltgefährlich eingestuft wer- den und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhin- weis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind; r. «gefährliche Güter»: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 20006 über die inter- nationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäss den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19577 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Überein- kommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist; t. «unsichtiges Wetter»: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.
4 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. 5 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.8.2021, S. 16.
6 SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann
beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden. 7 SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefähr- liche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.
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Art. 1.03 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vor- sichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere:
Art. 1.06 Urkunden Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Art. 14.01.) oder ein Boot- sausweis (Art. 2.01 Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Art. 12.02) oder ein Radarpatent (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Ver- langen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Art. 1.09 Abs. 3
3 Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem
anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschliessenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern.
Art. 2.01 Abs. 1 Bst. b und 3
1 Jedes Fahrzeug muss mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen
sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hiervon sind: b. Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-Up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind. Fahrzeuge nach Buchstabe b müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen. 3 Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; die Artikel 14.02, ausgenommen die Buchstaben f, g, i und l, und 14.07 gelten entsprechend.
Art. 3.01 Lichter 1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entspre- chend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lich- ter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingun- gen verdeckt werden.
2 In dieser Verordnung gelten als
a. «Topplicht» (Buglicht): ein weisses helles Licht, das über einen Horizontbo- gen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite, d. h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bo- gen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahr- zeuges angebracht sein;
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b. «Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss, d. h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein; c. «Hecklicht»: ein weisses gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein; d. «Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°) ge- wöhnliches Licht; das weisse Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; e. «Kombinations-Seitenlicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusam- mengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein; f. «Dreifarben-Topplicht»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder möglichst nahe am Masttopp angebracht sein. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt ange- bracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.
3 Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:
a. weisses helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen) b. rotes oder grünes helles Licht 3 km (1,6 Seemeilen) c. weisses gewöhnliches Licht 2 km (1,1 Seemeilen) d. rotes oder grünes gewöhnliches Licht 1,5 km (0,8 Seemeilen) 4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeu- gen, die nach dem 30. April 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunk- ler Nacht bei klarer Luft zu betragen: a. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:
1. Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile)
2. Topplicht, Hecklicht und weisses Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen)
3. beim Dreifarben-Topplicht
– für den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile) – für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen)
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b. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als
20 m:
1. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht,
Hecklicht und alle Sektoren des Dreifarben- Topplichtes 3,7 km (2 Seemeilen)
2. Topplicht 5,55 km (3 Seemeilen)
c. auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
1. Seitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen)
2. Topplicht 9,25 km (5 Seemeilen)
Art. 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter 1 Fallen in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter aus, so müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der gemäss Arti- kel 3.01 Absatz 4 vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen. 2 Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich möglich, so muss anstelle der Ersatzlichter ein weisses Rundumlicht ge- führt werden.
3 Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Mai 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren
und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen in Arti- kel 3.01 Absatz 4 entspricht, müssen beim Ausfall eines Lichtes sämtliche Lichter in ihrer Gesamtheit möglichst rasch auf Lichter mit einer Sichtweite umgerüstet werden, die den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht; eine freiwillige Umrüs- tung ist bei diesen Fahrzeugen jederzeit möglich.
Art. 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht oder bei un-
sichtigem Wetter führen: a. Topplicht (Buglicht); b. Seitenlichter; c. Hecklicht.
2 Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenan-
trieb, die vor dem 1. Mai 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen in Artikel 3.01 Absatz 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weisses Rundumlicht geführt werden.
3 Ein weisses Rundumlicht ist ausreichend auf:
a. Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4.4 kW beträgt;
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b. Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulas- sungsurkunde eingetragen ist; c. Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz; und d. Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungs- beschränkung auf der Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaff- hausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
4 Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichti-
gem Wetter führen: a. Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht; c. ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder d. Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht. Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäss Buchstabe a kön- nen anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen. 5 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses Rundumlicht führen. 6 Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen: a. Seitenlichter und ein Hecklicht; b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht; c. ein Dreifarben-Topplicht; d. ein weisses Rundumlicht; oder e. Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rund- umlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.
Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter Vorrangfahrzeuge müssen ausser den nach Artikel 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Artikel 3.06 Absatz 1 Buchstabe a führen.
Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
1 Liegen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wet-
ter still, so müssen sie ein weisses Rundumlicht führen.
2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem
behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.
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3 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefähr-
den können, müssen ausser dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Licht mindestens 1 m unter diesem ein zweites, weisses Rundumlicht führen. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit weissen Lichtern zu kennzeichnen.
Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikels 6.03 müssen beim Be- gegnen und Überholen ausweichen: a. den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden: alle anderen Fahrzeuge; b. den Güterschiffen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände; c. den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Ab- satz 1 führen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppver- bände und Güterschiffe; d. den Segelfahrzeugen: alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen; e. den Ruderbooten: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrang- fahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen; f. allen anderen Fahrzeugen: Segelsurfbretter und Drachensegelbretter.
Art. 6.13 Abs. 1 und 3
1 Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge, welche die nach Artikel 6.14 vorge-
schriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen. 3 Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Kann der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden, so ist das Schallzeichen gemäss Artikel 4.02 Absatz 1 Buchstabe a zu geben und sind weitere geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.
Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten 1 Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, darunter fallen auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle ei- nes vorausfahrenden Fahrzeuges fahren. 2 In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen
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und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Artikel 6.11 Absatz 1 regeln. 3 Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeig- neten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.
4 Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von
mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten.
6 Das Schleppen von Flugkörpern, wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnli-
chen Geräten, ist verboten
7 Das Fahren mit Aqua-Scootern, Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkör-
pern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlan- trieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.
Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und ge- fährlichen Gütern: a. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a und 1.1.3.7 der Anlage zum ADN8, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind; b. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage zum ADN, wobei der Begriff Fahr- zeug nach der vorliegenden Verordnung dem Begriff Schiff im ADN gleich- gestellt ist; c. deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der An- lage zum ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.
Art. 8.03 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beför- derung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden:
8 SR 0.747.208. Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann
beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2021) abgerufen werden.
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a. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben c und e der Anlage A zum ADR9; b. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a und d–f der Anlage A zum ADR; c. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Anlage A zum ADR; d. gemäss Unterabschnitt 1.1.3.7 der Anlage A zum ADR; e. deren Beförderung gemäss den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 der An- lage B zum ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt.
Art. 10.02 Abs. 2
2 Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten die Artikel 6.05 Buchstaben b–f
und 6.11 Absätze 1 und 2 nicht.
Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und anderen Schwimmkörpern Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbret- tern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.
Art. 11.04 Abs. 5
5 Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1)
muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Geneh- migung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.
Art. 12.06. Abs. 1 Bst. a
1 Das Schifferpatent muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentin- habers;
9 SR 0.741.621. Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Gefähr- liche Güter > Recht international (ADR 2021 Band I und Band II) abgerufen werden.
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Art. 12.09 Anerkennung anderer Schifferpatente
1 Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeugs einen in einem Bodenseeuferstaat
ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/14710, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne von Artikel 12.02 für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres an- erkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
2 Unionsbefähigungszeugnisse gemäss der Richtlinie (EU) 2017/239711 werden aner-
kannt. In Bezug auf die in Artikel 12.10 angeführte Rheinstrecke ist Artikel 12.10. Absatz 3 zu beachten.
Art. 12.10 Abs. 3
3 Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäss der Richtlinie (EU)
2017/239712, die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Absatz 2 gefor- derte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie einge- hende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähi- gungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Absatz 1 angeführten Rhein- strecke bescheinigt wird.
Art. 13.11a Abgasemissionen
1 Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungs-
motoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen.
2 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Ab-
satz 7 fallen, müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
3 Alle Verbrennungsmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Kohlen-
monoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickstoffoxiden (NOx) die in der An- lage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen ausserdem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
4 Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren
ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Moto- ren, nicht überschreiten. 5 Bei der Zulassung nach Artikel 14.01 ist nachzuweisen, dass die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis
10 Der Text der Resolution kann unter https://unece.org > Our work > Transport > Inland Water Transport > Legal Instruments and Resolutions > ICC Resolution No. 40 abgerufen werden.
11 Richtlinie 2017/2397/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschiff- fahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.
12 Siehe Fussnote zu Art. 12.09 Abs. 2.
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ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach der Anlage C erteil- ten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form ei- ner Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen. Die Abgas- typenprüfbescheinigung wird aufgrund einer Abgasprüfung nach der Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach ande- ren Bestimmungen, welche die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen und gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt.
6 Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in
den Anwendungsbereich von Absatz 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen an- erkannt: a. Typenprüfungen nach Verordnung (EG) Nr. 595/200913; b. Typenprüfungen für Dieselmotoren nach der Sportboot-Richtlinie14 unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2); c. Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 1, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/162815 mit einer Nenn- leistung bis 560 kW; d. Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz 1 Zif- fer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus denen hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikel- zahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, so sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zugrunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Ver- fahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden
7 Auf Fahrzeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotoren
in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheini- gungen oder Typengenehmigungen vorliegt:
13 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und
Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.
14 Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p.
15 Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenz- werte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmi- gung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020, S. 1.
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a. eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Fremd- und Selbst- zündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt; b. eine Abgastypenprüfbescheinigung nach der Anlage C für Aussenbord- Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt; c. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWP nach Artikel 4 Absatz
1 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar
dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt; d. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWA nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt; e. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRE nach Artikel 4 Absatz
1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder
unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen; beträgt die Nenn- leistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, so ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unter- klasse NRE-v/c-6 nach Anhang II Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden; f. eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRG nach Artikel 4 Ab- satz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Gene- ratoren dienen; g. eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 4916 Änderungsserie 06. Werden Motoren, für die eine Typengenehmigung nach den Buchstaben e, f oder g vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zustän- digen Behörde vorzulegen, Von dieser Bestimmung sind Motoren ausgenommen, die am 1. Mai 2022 in Fahr- zeugen der gewerbsmässigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet wa- ren.
16 Die UNECE-Regelung Nummer 49 Änderungsserie 06 kann bei der United Nations
Economic Commission for Europe (UN/ECE) kostenlos abgerufen werden unter www.unece.org > Our work > Transport > Areas of Work > Vehicle regulations > Agreement and regulations > UN Regulations (1958 Agreement) > UN Regulations (Addenda to the 1958 Agreement) > Regulations 41–60.
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Art. 13.11b Austausch von Motoren Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13.11a Absatz 7 fallen, dürfen nur durch Motoren ersetzt werden, die mindestens die Abgas- grenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
Art. 13.11c Wartung von Motoren Alle Verbrennungsmotoren für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäss Artikel 14.04 Absatz 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung die- ser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachunter- suchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.
Art. 13.11d Abs. 1
1 Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors
von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Die- selmotoren: a. die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind; oder b. die die Grenzwerte des Partikelausstosses ohne beschränkende Mittel einhal- ten.
Art. 13.15 Abs. 3
3 Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die
Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 «Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung» nach der Norm «EN ISO 7010, 2019, Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen»17 ge- kennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.
Art. 13.20 Abs. 3 Bst. c und 5 3 Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Kör- pergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens
100 N Auftrieb mitgeführt werden:
c. Ruderboote, die sich ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) aufhalten; ausgenommen Rennruderboote, sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschi- nenantrieb begleitet werden. Rettungswesten, welche die Normen «EN ISO 12402-4, 2020, Persönliche Auftriebs- mittel – Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 – Sicherheitstechnische Anforderungen», «EN ISO 12402-3, 2020, Persönliche Auftriebsmittel – Rettungswesten, Stufe 150 –
17 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei
der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
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Teil 3: Sicherheits-technische Anforderungen» oder «EN ISO 12402-2, 2020, Persön- liche Auftriebsmittel – Rettungswesten, Stufe 275 – Teil 2: Sicherheitstechnische An- forderungen»18 entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb auf- weisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht. 5 Auf Fahrzeugen nach Absatz 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wet- terdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln nach den Ab- sätzen 3 und 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe nach der Norm «EN ISO 12402-5, 2020, Persönliche Auftriebsmittel Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen»19 mitfüh- ren oder tragen. Dies gilt insbesondere für: a. Drachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-Up-Paddles und ähnliche Ge- räte; b. Segeljollen oder Mehrrumpfboote; c. Kanus oder Kajaks.
Art. 14.01 Abs. 3, 6 und 7 Bst. b–d
3 Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtli-
nie20 unterliegt, wird abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn eine gültige Konformi- tätserklärung nach Anhang IV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Unter- suchung nach Artikel 14.03 Absatz 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumut- bar, so kann dieses Fahrzeug nach Absatz 2 untersucht und zugelassen werden.
6 Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie
Luftkissenbooten, Hydrogleitern und Tragflügelbooten usw. verweigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Um- welt oder der Fischerei erforderlich ist.
7 Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
b. Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für den Unterhalt der Gewässer; c. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Rumpflänge, gemessen nach der Norm «EN ISO 8666, 202021, Kleine Wasserfahrzeuge – Hauptdaten» weni- ger als 2,50 m beträgt; d. Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwe- cke.
18 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei
der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
19 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei
der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
20 Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p.
21 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei
der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
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Art. 14.04 Abs. 4 4 Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäss Absatz 2 auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie22 aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäss Absatz 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach An- hang IV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.
Art. 16.02 Absatz 7 7 Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausge- stellt wurden, gemäss Artikel 12.09 anerkennen.
Anlage B «Schifffahrtszeichen» Allgemeines
Ziffern 4 und 5
4. Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen ei-
nen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen ei- nen um 20 cm grösseren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.
5. Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Was-
serflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden
A. Verbotszeichen
Tafel A13 A.13. Verbot des Badens
22 Siehe Fussnote zu Art. 0.02 Bst. p.
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