AS 2022 255
AS 2022 255
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 25. April 2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Ver- schleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote 1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperr- zonen;
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 916.443.107
2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit
besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/587, ABl. L 112 vom 11.4.2022, S. 11.
2022-1262 AS 2022 255
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen AS 2022 255 Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
III Diese Verordnung tritt am 27. April 2022 in Kraft.3
25. April 2022 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Dringliche Veröffentlichung vom 26. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen AS 2022 255 Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
Anhang (Art. 3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission verordnung (EU) vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung 2021/605 der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15. April 2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/587, ABl. L 112 vom 11. April 2022, S. 11.
Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Ge- biete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Deutschland Estland Griechenland Italien Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen AS 2022 255 Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Deutschland Estland Italien Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Italien Polen Rumänien Slowakei
2 Andere infizierte Zonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit anderen infizierten Zonen nach der Dele- gierten Verordnung (EU) 2020/6874, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Ge- biete liegen.
3 Andere Sperrzonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach der Delegierten Verord- nung (EU) 2020/687, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.