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AS 2022 289

Bundesgesetz über das Bundesgericht

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

Änderung vom 1. Oktober 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 4. Februar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. April 20212, beschliesst:

I Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053 wird wie folgt geändert:

Art. 122 Bst. a Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 19504 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686

Art. 66 Abs. 2 Bst. d

2 Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:

d. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem end- gültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. No- vember 19507 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) ab- geschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision not- wendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

2. Zivilprozessordnung8

Art. 328 Abs. 2 Bst. a

2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 9 zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

Art. 396 Abs. 2 Bst. a

2 Die Revision wegen Verletzung der EMRK10 kann verlangt werden, wenn:

a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu

6 SR 172.021 7 SR 0.101 8 SR 272 9 SR 0.101 10 SR 0.101

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verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

3. Strafprozessordnung11

Art. 410 Abs. 2 Bst. a

2 Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 195012 zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197913

Art. 200 Abs. 1 Bst. f 1 Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn: f. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 195014 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert

90 Tagen eingereicht werden, nachdem das Urteil oder die Entscheidung des

Gerichtshofs endgültig geworden ist.

11 SR 312.0 12 SR 0.101 13 SR 322.1 14 SR 0.101

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