AS 2022 29
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen). Berichtigung
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)
Änderung vom 19. Januar 2022 (AS 2022 21; SR 818.101.26)
Ziff. I, Art. 10
statt:
Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e sowie 3 Einleitungssatz und Bst. c
2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:
c. Aufgehoben e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder wei- tergehend eingeschränkt. 3 Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnah- men enthalten: c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen las- sen können.
2022-0204 AS 2022 29
Covid-19-Verordnung besondere Lage. Berichtigung AS 2022 29
muss es heissen:
Art. 10 Abs. 2 und 3
2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:
a. Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung; b. Massnahmen betreffend die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6; c. Aufgehoben d. Massnahmen betreffend Personen, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 keine Maske tragen müssen; e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder wei- tergehend eingeschränkt. 3 Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnah- men enthalten: a. Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung; b. Massnahmen betreffend Personen mit einem Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a Covid-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211; c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen las- sen können.
Ziff. IV Abs. 6 Bst. a
statt:
6 Nicht befristet werden:
a. Artikel 7 und 8 sowie Anhang 2 Ziffern 1.2, 1.3, 2.1 und 2.2;
muss es heissen:
6 Nicht befristet werden:
a. Der Gliederungstitel vor Artikel 7, die Artikel 79 sowie Anhang 2 Zif- fern 1.2, 1.3, 2.1 und 2.2;
24. Januar 2022 Bundeskanzlei
1 SR 818.102.2