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AS 2022 29

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen). Berichtigung

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

Änderung vom 19. Januar 2022 (AS 2022 21; SR 818.101.26)

Ziff. I, Art. 10

statt:

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e sowie 3 Einleitungssatz und Bst. c

2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:

c. Aufgehoben e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder wei- tergehend eingeschränkt. 3 Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnah- men enthalten: c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen las- sen können.

2022-0204 AS 2022 29

Covid-19-Verordnung besondere Lage. Berichtigung AS 2022 29

muss es heissen:

Art. 10 Abs. 2 und 3

2 Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:

a. Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung; b. Massnahmen betreffend die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6; c. Aufgehoben d. Massnahmen betreffend Personen, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 keine Maske tragen müssen; e. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder wei- tergehend eingeschränkt. 3 Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnah- men enthalten: a. Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung; b. Massnahmen betreffend Personen mit einem Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a Covid-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211; c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen las- sen können.

Ziff. IV Abs. 6 Bst. a

statt:

6 Nicht befristet werden:

a. Artikel 7 und 8 sowie Anhang 2 Ziffern 1.2, 1.3, 2.1 und 2.2;

muss es heissen:

6 Nicht befristet werden:

a. Der Gliederungstitel vor Artikel 7, die Artikel 79 sowie Anhang 2 Zif- fern 1.2, 1.3, 2.1 und 2.2;

24. Januar 2022 Bundeskanzlei

1 SR 818.102.2

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen). Berichtigung | Lexipedia | Lexipedia