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AS 2022 304

Verordnung über die militärische Schifffahrt

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die militärische Schifffahrt (VMSch)

Änderung vom 4. Mai 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. März 20061 über die militärische Schifffahrt wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 27 Absatz 4 und 56 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt (BSG) und Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953,

Art. 2 Abs. 1 1 Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Militärschiffen, militärischen Amphi- bienfahrzeugen und anderen schwimm- und tauchfähigen militärischen Mitteln im Rahmen von dienstlichen, vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und 5

2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung/ABC ist zuständig für:

5 Der verantwortliche Truppenkommandant oder die verantwortliche Truppenkom-

mandantin stellt die Durchsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der dienstlichen militärischen Tätigkeiten sicher.

2022-1404 AS 2022 304

Militärische Schifffahrt. V AS 2022 304

Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b

2 In Militärschiffen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen

sind Zivilpersonen, die: a. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei vor- oder ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken; b. als Besucher oder Besucherinnen bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnen- oder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder vor- oder aus- serdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;

Art. 10 Abs. 1

1 Angehörige der Armee sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Pontonierkur-

sen, die zum Führen von Militärschiffen vorgesehen sind, werden in militärischen Schulen und Kursen beziehungsweise in Kursen der vordienstlichen militärischen Tätigkeit zum militärischen Schiffsführer oder zur militärischen Schiffsführerin aus- gebildet.

Art. 12 Abs. 2, 3 und 5

2 Angehörige der Armee sowie Absolventen und Absolventinnen von Pontonierkur-

sen erhalten den militärischen Schiffsführerausweis, wenn sie die Prüfung bestanden haben und die körperlichen, geistigen und militärischen Voraussetzungen zum siche- ren Führen eines Schiffes erfüllen. 3 Keinen militärischen Schiffsführerausweis benötigen das militärische Personal so- wie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, wenn sie im Militärdienst, während ihrer beruf- lichen Tätigkeit oder der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe mit einem eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie führen. 5 Angehörige der Polizei, der Feuerwehr und der Sanität benötigen keinen militäri- schen Schiffsführerausweis, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Militär- schiffe mit einem kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie füh- ren. Die Fahrberechtigung zum Führen von Militärschiffen wird ihnen nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Ret- tung/ABC für eine Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.

Art. 14 Abs. 2 Bst. b 2 Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführer- ausweis, wenn: b. ihm oder ihr die militärische Fahrberechtigung nach Artikel 38 der Verord- nung vom 11. Februar 20044 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) entzogen wurde;

4 SR 510.710

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Art. 14a Fahrfähigkeit des Schiffsführers oder der Schiffsführerin 1 Wer ein Militärschiff führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Führen erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in Artikel 14b verstösst. 2 Die Vorgesetzten überwachen die Fahrfähigkeit der Schiffsführer und Schiffsführe- rinnen. 3 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer berufli- chen Tätigkeit Militärschiffe führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit den Vor- schriften über die zivile Schifffahrt. Artikel 14b ist nicht anwendbar.

Art. 14b Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum 1 Wer weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Militärdienst oder während der vor- oder ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit ein Militär- schiff führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trin- ken. 2 Er oder sie darf kein Militärschiff führen, wenn er oder sie eine Atemalkoholkon- zentration von 0,05 mg/l oder mehr oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Pro- mille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. 3 Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsu- miert wurden.

4 Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit be-

einträchtigen können, muss der Schiffsführer oder die Schiffsführerin dies dem Trup- penarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Schiffsführer oder Schiffsführerin nicht eingesetzt werden.

Art. 14c Verfahren 1 Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben gemäss den Vorschriften über die zivile Schiff- fahrt. 2 Wird die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät nach Artikel 40c der Binnenschiff- fahrtsverordnung vom 8. November 19785 durchgeführt, so gilt die Missachtung des Alkoholverbotes als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atemalkoholmes- sungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin diesen Wert unter- schriftlich anerkennt.

5 SR 747.201.1

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Art. 15 Abs. 2 2 Für die vor- und ausserdienstliche militärische Tätigkeit kann der Inhaber oder die Inhaberin eines kantonalen Schiffsführerausweises der Kategorie A das Gesuch um Erteilung eines entsprechenden militärischen Schiffsführerausweises an das Kom- mando des Lehrverbandes Genie/Rettung/ABC stellen. Dieses kann eine ergänzende Ausbildung anordnen.

Art. 17 Abs. 3 3 Wenn es die militärischen Bedürfnisse erfordern, kann der verantwortliche Truppen- kommandant oder die verantwortliche Truppenkommandantin bei Übungen vorüber- gehende Ausnahmen von zivilen Vorschriften über die Lichterführung, die Höchstge- schwindigkeit und das Befahren der Uferzonen anordnen. Er oder sie holt vorgängig das Einverständnis der zuständigen Behörden ein.

Art. 17a Beförderung gefährlicher Güter

1 Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach Anhang 2.

2 Das VBS kann Anhang 2 mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ändern.

Art. 18 Sicherheitsmassnahmen Könnten bei militärischen Übungen auf dem Wasser oder in der Uferzone Unbetei- ligte gefährdet werden, so informiert der verantwortliche Truppenkommandant oder die verantwortliche Truppenkommandantin die zuständige Behörde. Er oder sie er- lässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen, insbesondere sperrt er oder sie den Gefahrenbereich und warnt die Unbeteiligten.

Art. 22 Abs. 2–4

2 Die Abgabe des Materials erfolgt gemäss der Verordnung vom 21. August 20136

über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM). Militärschiffe bleiben militärisch immatrikuliert.

3 Die Benutzer und Benutzerinnen haften gemäss Artikel 12 VUM für Schäden und

müssen für die ausserdienstliche Verwendung des Materials eine Haftpflichtversiche- rung abschliessen.

4 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 3

3 Die LBA erteilt die Bewilligung zur Requisition.

6 SR 513.74

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Art. 25

1 Der verantwortliche Truppenkommandant oder die verantwortliche Truppenkom-

mandantin sorgt für die Meldung von Schiffsunfällen und Schadenfällen. 2 Das Schadenzentrum VBS ist zuständig für die Schadenregulierung und den erstin- stanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 80, 81, 83, 85 und 87 VMSV7 sinngemäss.

II Diese Verordnung erhält neu den Anhang 2 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 SR 510.710

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Anhang 2 (Art. 17a)

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

110 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

111 Die Beförderung gefährlicher Güter auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer ist generell verboten. Ausnahmen sind in diesem Anhang festgehalten. 112 Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. 113 Die Klassifizierung und die Beförderung gefährlicher Güter richten sich grundsätzlich nach der Verordnung vom 31. Oktober 20128 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD). 114 Das SVSAA kann mit Zustimmung des BAV zusätzliche Ausnahmen bewilligen, namentlich von den Vorschriften über die Art der Beför- derung des Gutes, die zu verwendenden Schiffe sowie die Kennzeichnung der Versandstücke, Container, Schiffe und Aggregate.

120 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

121 Der Anhang gilt nicht für:

a. die Beförderung von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; b. die Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen; c. die Beförderung von Gütern der Klasse 1, die als Bestandteil des Waffensystems gelten und zum Einsatz von Bordwaffen dienen;

8 SR 742.412

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d. die Beförderung von gefährlichen Gütern, mit denen an Bord befindliche Personen ausgerüstet sind.

130 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

131 Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von:

a. Gasen in Taucherflaschen, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen; b. Gasen in Ausrüstungsteilen des Schiffes oder seines Aufbaus; c. Gasen in Brennstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. 140 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen

141 Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von:

a. Brennstoff, der zum Antrieb des Schiffes oder zum Betrieb seiner Einrichtungen dient, namentlich in tragbaren Reservebrennstoffbe- hältern (Kanister), die in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind oder gesichert mitgeführt werden; b. Brennstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräten oder anderen Beförderungsmitteln, wenn er für den An- trieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, sowie entsprechendem Reservebrennstoff in tragbaren Behältern wie Kanistern, die in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind.

150 Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie 151 Der Anhang gilt nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Lithiumbatterien, elektrische Konden- satoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen): a. die in Schiffen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen; b. die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner); c. die als Batterien von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräten oder anderen Beförderungsmitteln für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen.

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Teil 2 Klassifizierung 210 Die Klassifizierung gefährlicher Güter (z. B. Zuordnung der UN-Nr., der Klassifizierungscodes und der allfälligen Verpackungsgruppen) richtet sich nach dem RID9.

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften (bleibt offen)

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks 410 Gefährliche Güter dürfen nur in den bauartgeprüften Original- oder Ordonnanzverpackungen, wie Kanistern, Fässern, Kisten, Flaschen oder Druckgefässen, befördert werden, in denen sie übergeben wurden oder die dafür zur Verfügung gestellt worden sind. Müll- oder Hülsensäcke gelten nicht als bauartgeprüfte Verpackungen; sie dürfen namentlich nicht für den Rückschub von unverbrauchter Munition verwendet wer- den. Undichte oder beschädigte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden. 420 Werden gefährliche Güter in Tanks befördert, so müssen diese doppelwandig sein und den Gefahrgutvorschriften entsprechen.

Teil 5 Vorschriften für den Versand 510 Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausge- führt wird.

9 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.

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520 Kennzeichnung und Bezettelung

521 Munition in Originalverpackungen darf ohne Kennzeichnung und Bezettelung nach den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 RSD/RID befördert werden. 522 Abweichend von der RSD und vom RID können Güter der Klasse 1 in der Armee mit folgenden Gefahrzetteln gekennzeichnet werden: 1.1B für die Verträglichkeitsgruppe B der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.4; 1.1E für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklasse 1.1; 1.2E für die Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G der Unterklassen 1.2 und 1.4, die Verträglichkeitsgruppen C und G der Unter- klasse 1.3 sowie die Verträglichkeitsgruppe S der Unterklasse 1.4. 523 Gefährliche Güter der Klasse 1 können auch in der Armee mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 RSD/RID versehen werden.

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und Tanks 610 Die Bau- und Prüfvorschriften der RSD und des RID für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks gelten sinngemäss. Die Armasuisse ist ermächtigt, Verpackungen zu prüfen. Sie kann mit Zustimmung einer nach Artikel 15 der Gefahrgutum- schliessungsverordnung vom 31. Oktober 201210 bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle Ausnahmen von der RSD und vom RID bewilligen.

Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung 710 Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuordnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich während der Fahrt nicht verschieben können.

10 SR 930.111.4

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Teil 8 Vorschriften für die Schiffsbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Schiffe und die Dokumentation

810 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und das Bordgerät

(bleibt offen)

820 Vorschriften für die Ausbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(bleibt offen)

830 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind

831 Beim Transport und bei Ladearbeiten ist das Rauchen verboten oder nur an ausgewiesener Stelle erlaubt. 832 Entstehen durch einen Unfall Gefahren für Mitmenschen oder die Umwelt, so ist die gefährdete Zone abzusichern und die zivilen Rettungs- dienste sind zu alarmieren.

833 Die Besatzung ist zur Hilfeleistung verpflichtet.

834 Im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten dürfen keine Gefahrgüter mit Schiffen befördert werden. Gestattet ist lediglich das Mitführen von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung sowie Brennstoff zum Betrieb des Schiffes.

840 Vorschriften für die Überwachung der Schiffe

841 Für Güter der Klasse 1, welche aufgrund von Missbrauchs- und Diebstahlgefahr verschärften Sicherungsvorschriften unterliegen, gelten die in den entsprechenden Weisungen des Chefs oder der Chefin der Armee festgelegten erhöhten Sicherungsvorschriften und -anordnungen.

850 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

(bleibt offen)

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860 Beschränkungen für Strassenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern auf militärischen Übergängen (Brücken und Fähren) 861 Strassenfahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind und die der Verordnung vom 11. Februar 200411 über den militärischen Stras- senverkehr entsprechen, dürfen auf Brücken der Armee verkehren oder auf Fähren und Schiffen der Armee befördert werden.

870 Versorgung von Maschinen und Geräten bei Tätigkeiten am und über dem Wasser

871 Um Maschinen und Geräte bei Tätigkeiten am und über dem Wasser mit Brennstoff zu versorgen, sind für den Transport mit Booten nur gefahrgutgeprüfte Verpackungen, Grossverpackungen und Tanks zu verwenden. Dabei sind alle Massnahmen zu ergreifen, damit kein Brennstoff ausläuft.

11 SR 510.710

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