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AS 2022 306

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)

Änderung vom 4. Mai 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. März 20061 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 56 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt (BSG),

Art. 1 Abs. 2 2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen oder Führer auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenz- gewässer.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung/ABC ist zuständig für:

Art. 5 Abs. 1ter 1ter Angehörige der Polizei, der Feuerwehr und der Sanität benötigen keinen eidge- nössischen Schiffsführerausweis, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Ver- waltungsschiffe mit einem kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Ka- tegorie führen. Die Fahrberechtigung zum Führen von Verwaltungsschiffen wird ihnen nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehr- verbandes Genie/Rettung/ABC für eine Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.

2022-1405 AS 2022 306

Zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung. V AS 2022 306

Art. 13a Beförderung gefährlicher Güter

1 Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach dem Anhang.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

kann den Anhang mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ändern.

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 13a)

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

110 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

111 Die Beförderung gefährlicher Güter auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer ist generell verboten. Ausnahmen sind in diesem Anhang festgehalten. 112 Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich. 113 Das SVSAA kann mit Zustimmung des BAV zusätzliche Ausnahmen bewilligen, namentlich von den Vorschriften über die Art der Beför- derung des Gutes, die zu verwendenden Schiffe sowie die Kennzeichnung der Versandstücke, Container, Schiffe und Aggregate.

120 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

121 Der Anhang gilt nicht für:

a. die Beförderung von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter ent- halten, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts ver- hindern; b. die Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen; c. die Beförderung von gefährlichen Gütern, mit denen an Bord befindliche Personen ausgerüstet sind.

130 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

131 Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von:

a. Gasen in Taucherflaschen, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen;

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b. Gasen in Ausrüstungsteilen des Schiffes oder seines Aufbaus; c. Gasen in Brennstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen.

140 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen 141 Der Anhang gilt nicht für die Beförderung von Brennstoff, der zum Antrieb des Schiffes oder zum Betrieb seiner Einrichtungen dient, namentlich in tragbaren Reservebrennstoffbehältern (Kanister), die in dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind oder gesichert mit- geführt werden. 150 Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie 151 Der Anhang gilt nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Lithiumbatterien, elektrische Konden- satoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen): a. die in Schiffen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen; b. die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner); c. die als Batterien von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräten oder anderen Beförderungsmitteln für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen.

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Teil 2 Klassifizierung 210 Die Klassifizierung gefährlicher Güter (z. B. Zuordnung der UN-Nr., der Klassifizierungscodes und der allfälligen Verpackungsgruppen) richtet sich nach dem RID3.

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter und Sondervorschriften (bleibt offen)

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen 410 Gefährliche Güter dürfen nur in den bauartgeprüften Verpackungen wie Kanistern, Fässern, Kisten, Flaschen oder Druckgefässen befördert werden. Undichte oder beschädigte Verpackungen dürfen nicht verwendet werden.

Teil 5 Vorschriften für den Versand (bleibt offen)

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und Tanks (bleibt offen)

3 Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.

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Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung 710 Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuordnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich während der Fahrt nicht verschieben können.

Teil 8 Vorschriften für die Schiffsbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Schiffe und die Dokumentation

810 Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und das Bordgerät

(bleibt offen)

820 Vorschriften für die Ausbildung der Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(bleibt offen)

830 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind

831 Beim Transport und bei Ladearbeiten ist das Rauchen verboten oder nur an ausgewiesener Stelle erlaubt. 832 Entstehen durch einen Unfall Gefahren für Mitmenschen oder die Umwelt, so ist die gefährdete Zone abzusichern und die zivilen Rettungs- dienste sind zu alarmieren.

833 Die Besatzung ist zur Hilfeleistung verpflichtet.

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