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AS 2022 307

Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer

vom 4. Mai 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661

Ingress gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober

19652 (VStG),

Ersatz von Ausdrücken 1 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 5, wird «des Gesetzes» ersetzt durch «VStG».

2 In Artikel 11 Absatz 2 wird «des Gesetzes» ersetzt durch «des VStG».

3 In Artikel 12 Absatz 5 wird «des Gesetzes und der Verordnung» ersetzt durch «des VStG und dieser Verordnung». 4 In den Artikeln 24 Absatz 2 und 38a Absatz 2 wird «Gesetz oder Verordnung» ersetzt durch «dem VStG oder dieser Verordnung».

5 Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV»,

mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2022-1379 AS 2022 307

Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer. V AS 2022 307

Art. 1 Abs. 1

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt die allgemeinen Weisungen

und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Verrechnungssteuer erfor- derlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Steu- erpflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.

Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 26a Abs. 1 und 3 1 Ist eine juristische Person, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 VStG unmittelbar zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten. 3 Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die juristische Person, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 Auf Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2022 hängig sind, ist Artikel 26a Absätze 1 und 3 bisherigen Rechts anwendbar.

2. Verordnung vom 22. Dezember 20043 über die Steuerentlastung

schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften

Art. 1 Abs. 2 2 Sie gilt für schweizerische Gesellschaften, die nach dem Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19654 Steuern auf Dividenden zu erheben haben und an denen eine Gesellschaft im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens oder ande- ren Staatsvertrags wesentlich beteiligt ist, die in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen oder einen anderen Staatsvertrag abge- schlossen hat (ausländische Gesellschaft).

3 SR 672.203 4 SR 642.21

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Art. 2 Abs. 2

2 Enthält das massgebende Doppelbesteuerungsabkommen oder der andere Staatsver-

trag keine Bestimmung über die zusätzliche oder vollständige Entlastung bei wesent- lichen Beteiligungen, so muss die ausländische Gesellschaft unmittelbar über mindes- tens 10 Prozent des Kapitals der schweizerischen Gesellschaft verfügen.

Art. 3 Abs. 4

4 Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt fünf Jahre.

Art. 8a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022 1 Auf Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2022 hängig sind, ist Artikel 2 Absatz 2 bisherigen Rechts anwendbar. 2 Auf Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, sind Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 bisherigen Rechts anwendbar.

3. Verordnung vom 30. April 20035 zum schweizerisch-deutschen

Doppelbesteuerungsabkommen

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Abs. 2 2 Der Antragsteller hat den Antrag im Doppel auszufüllen und beide Ausfertigungen dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt zu unterbreiten. Dieses behält eine Aus- fertigung und gibt das für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bestimmte Exemplar mit der auf dem Formular vorgesehenen Bestätigung dem Antragsteller zu- rück.

Art. 3 Abs. 1 und 3 1 Die ESTV kann einer schweizerischen Gesellschaft auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, die einer deutschen Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens ausgerichteten Dividenden ohne Abzug der Verrechnungssteuer aus- zurichten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens er- füllt sind. 3 Die ESTV prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die deutsche Gesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Artikel 10

5 SR 672.913.610

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Absatz 3 des Abkommens Anspruch auf die für wesentliche Beteiligungen vorgese- hene Entlastung von dieser Steuer hat. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt fünf Jahre.

Art. 19a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 Auf Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2022 hän- gig sind, ist Artikel 3 Absätze 1 und 3 bisherigen Rechts anwendbar.

4. Verordnung vom 15. Juni 19986 zum schweizerisch-amerikanischen

Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Abs. 1

1 Die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Verrechnungs-

steuer muss spätestens am 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den Ablauf des Kalenderjahres folgt, in dem der besteuerte Ertrag fällig geworden ist, auf amtlichem Formular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragt werden. Für natürliche Personen ist das Formular 82 I, für Gesellschaften das Formular 82 C und für andere Empfänger das Formular 82 E zu verwenden. Wird die Frist nicht einge- halten, so ist der Anspruch verwirkt.

Art. 4 Abs. 1–3 1 Einer schweizerischen Gesellschaft kann auf Gesuch hin bewilligt werden, die einer amerikanischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Ab- kommens ausgerichteten Dividenden nur um 5 Prozent zu kürzen, wenn im Melde- verfahren nach den Absätzen 2–4 festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und 22 des Abkommens erfüllt sind.

2 Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss das Gesuch mit

Formular 823 bei der ESTV einreichen, bevor die Dividenden fällig werden. Gleich- zeitig muss sie nachweisen, dass die amerikanische Gesellschaft: a. unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte verfügt, die in ihrer Generalversammlung ausgeübt werden können; und b. nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist. 3 Die ESTV prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die amerikanische Gesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, Anspruch auf

6 SR 672.933.61

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die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hätte. Die Bewilligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt fünf Jahre.

Art. 23a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 Auf Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. Mai 2022 hän- gig sind, ist Artikel 4 Absätze 1–3 bisherigen Rechts anwendbar.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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