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AS 2022 314

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)

Änderung vom 18. Mai 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 4 und 5 4 Die Verfügungen werden mit einem geregelten elektronischen Siegel oder einer qua- lifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 2 Bst. d und e ZertES2.

5 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

18. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr