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AS 2022 337

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 Bst. b

3 Diese Verordnung gilt nicht für:

  • b. Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE).

Art. 3 Abs. 2bis

2bis Abweichend von Absatz 2 sind die Verbindungen gemäss Anhang 1 VLBE3, die für die Lebensmittelkategorie «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung» zugelassenen sind, bei Lebensmitteln erlaubt, die mit einer gesundheitsbezogenen Angabe für die Lebensmittelkategorie «Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung» gemäss Anhang 14 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) versehen sind.

Art. 4 Abs. 1 und 2

1 Der Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen muss so bemessen sein, dass eine signifikante Menge dieser Stoffe enthalten ist. Die Menge gilt als signifikant, wenn sie den Anforderungen von Anhang 10 Teil A Ziffer 2 LIV5 entspricht.

2 Für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gelten pro Tagesration nach Anhang 7 die Höchstmengen nach Anhang 1. Von den Höchstmengen nach Anhang 1 darf abgewichen werden, wenn die Mindestmenge verwendet und nicht überschritten wird gemäss den Verwendungsbedingungen von Anhang 14 LIV für die gesundheitsbezogene Angabe für die Lebensmittelkategorie «Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

31. Mai 2022

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset