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AS 2022 343

Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 1

1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntgegeben werden.

Art. 4 Abs. 1

1 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Detailpreis inbegriffen sein. Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden.

Art. 5 Abs. 1

1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der Grundpreis bekanntgegeben werden.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz sowie 2

1 Werden den Konsumentinnen und Konsumenten in den folgenden Bereichen Dienstleistungen angeboten, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden:

2 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden.

Art. 11c Abs. 2 erster Satz

2 Betrifft nur den italienischen Text. ...

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

25. Mai 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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