AS 2022 356
Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. b
In dieser Verordnung bedeuten:
b. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Überlassen;
Art. 12 Abs. 3
3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS2) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.
II
Anhang 4.1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
3. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Anhang 4.1
(Art. 10, 11 und 12a)
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 10–12)
Ziff. 3.3
3.3 Kategoriengrenzen
3.3.1 Die Grenze zwischen den Kategorien B und C wird gestützt auf das Primärenergie-Benzinäquivalent (PE-BÄ) festgesetzt, das dem Zielwert gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung vom 30. November 20123 entspricht.
3.3.2 Die übrigen Kategoriengrenzen werden so festgesetzt, dass der Unterschied von einer Kategoriengrenze zur nächsthöheren oder nächsttieferen Kategoriengrenze jeweils 20 Prozent des dem Zielwert entsprechenden PE-BÄ beträgt.
Ziff. 3.4
Aufgehoben
Ziff. 4.7.4 Bst. i
4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
i. den Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung;