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AS 2022 379

Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VlV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 5 Veröffentlichung der geplanten Vernehmlassungen

Die Bundeskanzlei führt in elektronischer Form eine öffentlich zugängliche, laufend aktualisierte Liste der geplanten Vernehmlassungen.

Art. 7 Abs. 1

1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:

  • a. die Vernehmlassungsvorlage;

  • b. bei einer Erlassänderung: eine übersichtliche Darstellung der geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht;

  • c. den erläuternden Bericht;

  • d. die Orientierungsschreiben an die Adressaten;

  • e. die Adressatenliste.

Art. 8 Abs. 4bis

4bis Er stellt die wichtigsten verwendeten quantitativen Angaben übersichtlich dar und enthält:

  • a. Informationen über deren Quellen;

  • b. Informationen über deren Berechnungen oder Schätzungen;

  • c. eine Einschätzung deren Verlässlichkeit.

Art. 13 Abs. 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 21 Abs. 3

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

22. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr