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AS 2022 38

Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe

SR 0.814.325; AS 2003 4425

Beschluss 2009/1 Änderung des Wortlauts und der Anhänge I, II, III, IV, VI und VIII des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe Von den Vertragsparteien angenommen am 18. Dezember 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20181 Annahmeurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. November 2018 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Januar 2022 Übersetzung

Die an der 27. Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien des Proto- kolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe beschliessen, das Proto- koll von 1998 zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftver- unreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (das «POP-Protokoll»), wie folgt zu ändern:

Art. 1 Änderung

A. Art. 1 Absatz 12 erhält folgende Fassung: «12. bedeutet ‹neue ortsfeste Quelle› jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesent- liche Modifikation begonnen wurde nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für eine Vertragspartei: a) des vorliegenden Protokolls; oder b) einer Änderung des vorliegenden Protokolls, die für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II einführt oder die Kate- gorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufnimmt. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksich- tigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Modifikation zu ent- scheiden, ob diese wesentlich ist.»

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2021-1494 AS 2022 38

Persistente organische Schadstoffe. Prot. von 1998 AS 2022 38

B. Art. 3 1. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffern i) und iii) des POP-Protokolls werden die Worte «für die Anhang V beste verfügbare Techniken ausweist» ersetzt durch die Worte «für die in dem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans verabschiedeten Leitfaden beste verfügbare Techniken ausgewiesen werden». 2. Das Semikolon am Ende von Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer iv) wird in einen Punkt geändert.

3. Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer v) wird gestrichen.

C. Art. 13 Die Worte «Die Anhänge V und VII haben» werden ersetzt durch die Worte «Anhang V hat».

D. Art. 14

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«3. Änderungen dieses Protokolls und der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans an- wesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre An- nahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tre- ten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Ver- tragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 5bis und 5ter.»

2. In Absatz 4 werden die Worte «der Anhänge V und VII» ersetzt durch die Worte

«des Anhangs V» und die Worte «einer dieser Anhänge» werden ersetzt durch die Worte «des Anhangs V».

3. In Absatz 5 werden die Worte «oder VII» gestrichen und die Worte «des betref-

fenden Anhangs» werden ersetzt durch die Worte «des Anhangs V».

4. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:

«5bis. Für die Vertragsparteien, die es angenommen haben, ersetzt das Verfahren ge- mäss dem nachfolgenden Absatz 5ter in Bezug auf Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII das in Absatz 3 oben beschriebene Verfahren. 5ter. a) Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII bedürfen der einvernehmli- chen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien mitgeteilt hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation gemäss dem nachfolgenden Buchstaben b) vorgelegt haben. b) Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I bis IV, VI und VIII nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer

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setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede solche eingegangene Noti- fikation in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifika- tion durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Ver- tragspartei in Kraft. c) Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder: i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens b) vorgelegt haben; oder ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hin- terlegt haben.»

E. Art. 16 Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz angefügt: «3. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in sei- ner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er beziehungsweise sie nicht beab- sichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 14 Absatz 5ter betreffend die Änderungen der Anhänge I bis IV, VI und VIII gebunden zu sein.»

F. Anhang I

1. Im Eintrag für den Stoff DDT werden die Bedingungen (Nummern 1 und 2) für

die Einstellung der Herstellung gestrichen und durch das Wort «Keine» ersetzt, und bei den Bedingungen für die Verwendung werden die Worte «, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene» gestrichen.

2. Im Eintrag für den Stoff Heptachlor werden die Bedingungen für die Verwendung

gestrichen und durch das Wort «Keine» ersetzt.

3. Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol werden die Bedingungen für die Her-

stellung und für die Verwendung gestrichen und jeweils durch das Wort «Keine» er- setzt. 4. Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihen- folge eingefügt:

Stoff Durchführungsbestimmungen

Einstellung der Bedingungen

Hexachlorbutadien Herstellung Keine CAS: 87-68-3 Verwendung Keine Hexachlorcyclohexane Herstellung Keine (HCH) Verwendung Keine, ausgenommen die Verwendung des CAS: 608-73-1, Gamma-Isomers von HCH (Lindan) als topisches einschliesslich Lindan Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit. CAS: 58-89-9 Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach In- krafttreten der Änderung neu bewertet, je nach- dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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Stoff Durchführungsbestimmungen

Einstellung der Bedingungen

Hexabromdiphenyl- Herstellung Keine ethera und Heptabrom- Verwendung 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von diphenylethera Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus ver- werteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsor- gung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zwecks Wiederverwendung führen.

2. Ab dem Jahr 2013 und anschliessend alle vier

Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder an- derweitig ausser Kraft tritt, bewertet das Exe- kutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Eliminierung dieser in Arti- keln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Be- dingung, die in jedem Fall spätestens 2030 aus- ser Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist. Tetrabromdiphenyl- Herstellung Keine etherb und Pentabrom- Verwendung 1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von diphenyletherb Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus ver- werteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsor- gung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zwecks Wiederverwendung führe.

2. Ab dem Jahr 2013 und anschliessend alle vier

Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben- genannte Bedingung aufgehoben wird oder an- derweitig ausser Kraft tritt, bewertet das Exe- kutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung der letztendlich von ihnen angestrebten Eliminierung dieser in Arti- keln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Be- dingung, die in jedem Fall spätestens 2030 aus- ser Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist. Pentachlorbenzol Herstellung Keine CAS: 608-93-5 Verwendung Keine Perfluoroctansulfonat Herstellung Keine, ausgenommen die Herstellung für die nach- (PFOS) stehend aufgeführten Verwendungen a) bis c) so- wie die Verwendungen a) bis e) in Anhang II

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Stoff Durchführungsbestimmungen

Einstellung der Bedingungen

Verwendung Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführ- ten Verwendungen sowie die Verwendungen a) bis e) in Anhang II: a) Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rück- seitenätzung bis 2014; b) stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen-Ab- scheidung bis 2014; c) Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Me- tallisierung bis 2014; d) Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezem- ber 2009 hergestellt oder verwendet wurden. Für Löschschäume gilt Folgendes: i) Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu eliminieren, und er- statten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte; ii) auf der Grundlage der Berichte der Ver- tragsparteien und von Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Ver- wendung von PFOS enthaltenden Feuer- löschschäumen, die bis zum 18. Dezember

2009 hergestellt oder verwendet wurden,

zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.

5. Der Eintrag für den Stoff PCB erhält folgende Fassung:

Stoff Durchführungsbestimmungen

Einstellung der Bedingungen

Polychlorierte Biphe- Herstellung Keine nyle (PCB)d Verwendung Keine. Für PCB, die bis zum Implementierungs- zeitpunkt verwendet wurden, gilt Folgendes:

1. Die Vertragsparteien unternehmen entschlos-

sene Anstrengungen, um Folgendes zu errei- chen: a) die Einstellung der Verwendung identifi- zierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder anderen Behältern mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über

5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 %

PCB oder mehr enthalten, so bald wie mög- lich, jedoch spätestens am 31. Dezember

2010 bzw. bei in Staaten im Übergang zur

Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;

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Stoff Durchführungsbestimmungen

Einstellung der Bedingungen

b) die umweltgerechte Vernichtung oder De- kontamination – aller unter Buchstabe a) bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in tech- nischen Einrichtungen befindlicher flüs- siger PCB mit mehr als 0,005 % PCB- Gehalt so bald als möglich, jedoch spä- testens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirt- schaft am 31. Dezember 2020; – aller unter Absatz 2 Buchstabe a) be- zeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029; c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von in Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten technischen Einrichtungen.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich,

a) technische Einrichtungen (z. B. Transfor- matoren, Kondensatoren oder andere Behäl- ter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und aus dem Verkehr zu ziehen; b) andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Ka- belummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäss Artikel 3 Ab- satz 3 zu behandeln.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die un-

ter Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buch- stabe a) genannten technischen Einrichtungen ausschliesslich zum Zweck einer umweltge- rechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden.

4. Die Vertragsparteien fördern folgende Mass-

nahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen: a) Verwendung von PCB ausschliesslich in in- takten und dichten technischen Einrichtun- gen und nur in Bereichen, in denen die Ge- fahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist; b) keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion o- der Verarbeitung von Lebens- oder Futter- mitteln besteht.

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Stoff Durchführungsbestimmungen

Einstellung der Bedingungen

Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Ge- bieten, einschliesslich Schulen und Krankenhäu- sern, sind alle zumutbaren Massnahmen zu ergrei- fen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Ein- richtungen regelmässig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.

6. Fussnote a am Ende des Anhangs I wird gestrichen.

7. Am Ende des Anhangs I werden folgende Fussnoten angefügt:

a Der Begriff «Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether» bezeichnet 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-Hex- abromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6 Heptabromdiphe- nylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenyl- ether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether. b Der Begriff «Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether» bezeichnet 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2',4,4',5-Penta- bromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534-81-9) sowie andere in handelsüblichem Pen- tabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether. c Der Begriff «Perfluoroctansulfonat (PFOS)» bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative ein- schliesslich Polymere. d Der Begriff «polychlorierte Biphenyle» bezeichnet aromatische Verbindungen, die so be- schaffen sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenyl-Moleküls (zwei durch eine Kohlen- stoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.

G. Anhang II

1. Die Einträge für die Stoffe DDT, HCH und PCB in der Tabelle nach dem ersten

Absatz des Anhangs II werden gestrichen. 2. Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihen- folge eingefügt:

Stoff Durchführungsbestimmungen

Verwendungsbeschränkungen Bedingungen

Perfluoroctan sulfo- a) Fotoresistlacke und Antire- Die Vertragsparteien sollten Massnah- nat (PFOS)a flexbeschichtungen für foto- men ergreifen, um diese Verwendun- lithografische Prozesse; gen zu eliminieren, sobald geeignete b) fotografische Beschichtun- Alternativen zur Verfügung stehen. gen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

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Stoff Durchführungsbestimmungen

Verwendungsbeschränkungen Bedingungen

c) Mittel zur Sprühnebelunter- Spätestens im Jahr 2015 und danach drückung für nicht dekorati- alle vier Jahre erstattet jede Vertrags- ves Hartverchromen (VI) partei, die diese Stoffe verwendet, Be- und Netzmittel für über- richt über die im Hinblick auf die Ein- wachte Galvanotechniksys- stellung der Verwendung erzielten teme; Fortschritte und übermittelt dem Exe- d) Hydraulikflüssigkeiten für kutivorgan Informationen über diese die Luftfahrt; Fortschritte. Auf der Grundlage dieser e) bestimmte medizinische Ge- Berichte werden diese eingeschränkten räte (wie Herstellung Verwendungen einer Neubeurteilung von Schichten aus Ethylen- unterzogen. Tetrafluorethylen-Copoly- mer (ETFE) und von röntgen- dichtem ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und CCD-Farbfilter). a Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative ein- schliesslich Polymere.

H. Anhang III 1. Der Text unter der Spaltenüberschrift «Bezugsjahr» für jeden der in Anhang III aufgeführten Stoffe erhält folgende Fassung: «1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschliesslich 1995 bzw. – für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft – ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Bei- tritt angegeben wird.» 2. Im Eintrag für den Stoff Hexachlorbenzol wird unter dem Namen des Stoffes fol- gender Wortlaut hinzugefügt: «CAS: 118-74-1».

3. Am Ende der Tabelle wird der folgende Eintrag für den Stoff PCB angefügt:

Stoff Bezugsjahr

PCBc 2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis ein- schliesslich 2010 bzw. für Staaten im Übergang zur Markt- wirtschaft ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der An- nahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

4. Nach Fussnote b wird folgende Fussnote angefügt:

c polychlorierte Biphenyle nach der Definition in Anhang I, die unbeabsichtigt von anthropo- genen Quellen gebildet und freigesetzt werden.

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I. Anhang IV

1. In Absatz 2 wird innerhalb der Klammern das Wort «und» durch ein Komma er-

setzt und am Ende werden die Worte «und für einen gegebenen Sauerstoffgehalt» hinzugefügt.

2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«3. Die Grenzwerte beziehen sich auf die normale Betriebssituation. Bei Chargen- prozessen beziehen sich die Grenzwerte auf die während des gesamten Prozesses (ein- schliesslich z. B. Vorwärmen, Erwärmen und Kühlen) aufgezeichneten Durch- schnittswerte.»

3. In Absatz 4 wird vor den Worten «vom Europäischen Komitee für Normung» das

Wort «beispielsweise» und vor den Worten «Normen oder» das Wort «einschlägigen» eingefügt. 4. Absatz 6 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fussnote er- setzt: «6. Emissionen von PCDD/F werden in Gesamttoxizitätsäquivalenten (TEQ)2 ange- geben. Die für die Zwecke dieses Protokolls zu verwendenden Toxizitätsäquivalenz- faktoren stehen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, ein- schliesslich der Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktoren für PCDD/F der Weltgesund- heitsorganisation von 2005.»

5. Absatz 7 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut und folgende Fussnoten

ersetzt: «7. Die folgenden Grenzwerte, die sich auf eine O2-Konzentration von 11 % in Ab- gasen beziehen, gelten für Verbrennungsanlagen für folgende Abfallkategorien: feste Siedlungsabfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 3 Tonnen je Stunde verbrannt werden, und jede neue ortsfeste Quelle) feste medizinische Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als

1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle)

neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3 gefährliche Abfälle (bestehende ortsfeste Quelle, in der mehr als 1 Tonne je Stunde verbrannt wird, und jede neue ortsfeste Quelle) neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,2 ng TEQ/m3

2 Das Gesamttoxizitätsäquivalent (TEQ) ist operativ definiert als die Summe der Produkte der Konzentration jeder Verbindung, multipliziert mit dem Wert ihres Toxizitätsäquiva- lenzfaktors (TEF), und stellt eine Schätzung der gesamten 2,3,7,8-TCDD-artigen Aktivi- tät des Gemischs dar. Gesamttoxizitätsäquivalent wurde bisher als TE abgekürzt.

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nicht gefährliche industrielle Abfälle3, 4 neue ortsfeste Quelle: 0,1 ng TEQ/m3 bestehende ortsfeste Quelle: 0,5 ng TEQ/m3.»

6. Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze angefügt:

«8. Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abga- sen bezieht, gilt für Sinteranlagen: 9. Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abga- sen bezieht, gilt für die folgende Quelle: sekundäre Stahlerzeugung – Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionska- pazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde:

J. Anhang VI

1. Der bestehende Wortlaut des Anhangs wird als Absatz 1 nummeriert.

2. Unter Buchstabe a) werden nach den Worten «dieses Protokolls» die Worte «für

eine Vertragspartei» eingefügt.

3. Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

«b. Bestehende ortsfeste Quellen: i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte orts- feste Quellen entsprechend den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder ii) für eine Vertragspartei, die ein Staat im Übergang zur Marktwirtschaft ist bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.»

4. Am Ende des Anhangs wird der folgende neue Absatz angefügt:

«2. Die Fristen für die Anwendung der aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken betra- gen: a) für neue ortsfeste Quellen: zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei;

3 einschliesslich Verbrennungsanlagen für die Entsorgung von Biomasseabfällen,

die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenierte organische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere Biomasseabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören, jedoch unter Ausschluss von Verbrennungsanlagen, in denen nur andere Biomasseabfälle behandelt werden. 4 Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft können die Mitverbrennung von nicht gefährli- chen industriellen Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugten Energie entfallen.

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b) für bestehende ortsfeste Quellen: i) acht Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Ände- rung für eine Vertragspartei, oder ii) für eine Vertragspartei, die ein Staat im Übergang zur Marktwirtschaft ist, bis zu fünfzehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betref- fenden Änderung für diese Vertragspartei.»

K. Anhang VIII

1. Im zweiten Satz des Teils I werden die Worte «in Anhang V» ersetzt durch die

Worte «in dem in Anhang V genannten Leitfaden» ersetzt. 2. Die Beschreibung der Kategorie 1 in der Tabelle in Teil II erhält folgende Fassung: «Abfallverbrennung, einschliesslich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefähr- lichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich sowie von Klärschlamm».

3. In der Tabelle in Teil II werden die folgenden neuen Kategorien eingefügt:

Kategorie Beschreibung der Kategorie

13 Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt

gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbe- sondere Produktion von Chlorphenolen und Chloranil

14 Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis.

Art. 2 Beziehung zum POP-Protokoll Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, wenn der Staat oder die Or- ganisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde zum POP-Protokoll hinterlegt hat.

Art. 3 Inkrafttreten 1. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 des POP-Protokolls tritt diese Änderung am neunzigs- ten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des POP- Protokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. 2. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Ver- tragspartei des Protokolls am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der An- nahmeurkunde in Kraft.

Persistente organische Schadstoffe. Prot. von 1998 AS 2022 38

Erklärung Schweiz Die Schweiz hat bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende Erklärung an- gebracht: Die Schweiz wird, gestützt auf Artikel 16 Absatz 3, zukünftige Änderungen des Pro- tokolls wie bis anhin über das ordentliche Ratifikationsverfahren genehmigen.

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