Lexipedia

AS 2022 385

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20201,

beschliesst:

I

Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19512 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «das Institut» durch «die Swissmedic» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.

2 In Artikel 4 Absatz 1 wird «(Institut)» durch «(Swissmedic)» ersetzt.

3 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Gesundheit» durch «BAG» ersetzt.

4 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3f

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1 Bst. d und 5–7

1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:

  • d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.

5 Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:

  • a. nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaft­lichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;

  • b. nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaft­lichen Forschung dienen.

6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.

7 Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.

Einfügen vor dem 2. Abschnitt

Art. 8b Datenerhebung über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

1 Das BAG erhebt Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel), die:

  • a. nicht zugelassen sind;

  • b. zugelassen sind, aber für eine andere als die zugelassene Indikation verschrieben und in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform angewendet werden.

2 Die Datenerhebung dient:

  • a. der wissenschaftlichen Evaluation nach Artikel 29a; und

  • b. der statistischen Auswertung.

3 Das BAG stellt die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung:

  • a. den kantonalen Vollzugsbehörden;

  • b. den an der Behandlung beteiligten Ärzten;

  • c. den interessierten Forschungseinrichtungen.

Gliederungstitel vor Art. 18a

3a. Kapitel: Datenschutz und Datenbearbeitung

1. Abschnitt:
Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Gliederungstitel vor Art. 18d

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 18d In Zusammenhang mit der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich­keitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.

2 Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.

3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

  • a. die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen;

  • b. die zu bearbeitenden Daten;

  • c. die Datenflüsse;

  • d. die Zugriffsberechtigungen.

Art. 18e In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8

1 Das BAG und die Swissmedic können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5–8 oder zur Prüfung von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten:

  • a. Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der gesuchstellenden Person nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8;

  • b. Angaben, die zur Identifizierung der Patienten notwendig sind; und

  • c. relevante medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a.

2 Der Bundesrat legt fest:

  • a. die Daten, die bearbeitet werden dürfen;

  • b. die Aufbewahrungsfristen.

Art. 18f Im Zusammenhang mit Cannabisarzneimitteln

1 Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8b.

2 Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen.

3 Der Bundesrat legt fest:

  • a. die für die Erhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten, insbesondere auch zu den Nebenwirkungen;

  • b. die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;

  • c. die Zugriffsrechte der Ärzte nach Absatz 2;

  • d. die technischen und organisatorischen Aspekte des Datenerhebungssystems;

  • e. die Aufbewahrungsfristen für die Daten;

  • f. die Publikation der statistischen Auswertungen.

4 Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8b Absatz 2 nicht mehr nötig sind.

Art. 20 Abs. 1 Bst. c

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • c. Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Stoffe und Präparate nach Artikel 7 ohne Bewilligung anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt;

Art. 29 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 29a Abs. 1

1 Das BAG sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Es kann die nach den Artikeln 18d–18f beschafften Daten in anonymisierter Form dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung übermitteln.

Art. 36a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021

1 Der Bundesrat legt fest, bis wann die nach bisherigem Recht erteilten Ausnahme­bewilligungen des BAG für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 gültig bleiben.

2 Solange die Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 gültig bleibt, bedarf es keiner Bewilligung der Swissmedic nach Artikel 4.

II

Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020

Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203 lauten die nachstehenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:

Art. 3f

Aufgehoben

Art. 18d Abs. 1

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Die Artikel 8b und 18f gelten während sieben Jahren ab Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. März 2021

Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 19. März 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2021 unbenützt abge­laufen.4

2 Es wird auf den 1. August 2022 in Kraft gesetzt.

22. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe | Lexipedia | Lexipedia