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AS 2022 39

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) (Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und Wiedereinführung weiterer Massnahmen)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 26. Januar 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) wird keine Karenzzeit vom anre- chenbaren Arbeitsausfall abgezogen.

Art. 4

1 In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG3 ist ein Arbeitsausfall

anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen.

2 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen, haben An-

spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Betrieb gemäss der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage vom 23. Juni 20214 den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.

2021-4238 AS 2022 39

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2022 39

3 Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung, wenn: a. die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist; b. der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen; und c. der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.

Art. 7 In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG5 reicht der Arbeit- geber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge über- nimmt.

1 In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buch-

stabe b AVIG6 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Be- schäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern: a. sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet; und b. der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni

20217 den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf-

oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. 2 Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeit- nehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer güns- tigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt. 3 Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19838 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.

5 SR 837.0 6 SR 837.0 7 SR 818.101.26 8 SR 837.02

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2022 39

1 In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG9 darf der Arbeitsausfall von über

85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und

dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten.

2 Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem

1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit über- schritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungspe- rioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember

2021 und ab dem 1. April 2022 nicht berücksichtigt.

1 In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG10

wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet. 2 Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Ver- hältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit be- troffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen. 3 Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich beding- ten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsbe- rechtigen Personen.

4 Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern 1 und 2

des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Ver- dienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln be- rechnet.

Art. 9 Abs. 9 und 10

9 Die Geltungsdauer nach Absatz 8 wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

10 Die Artikel 3, 4, 7, 8f und 8i gelten bis zum 31. März 2022.

9 SR 837.0 10 SR 837.0

Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung AS 2022 39

II Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198311 wird wie folgt ge- ändert:

Aufgehoben

Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung (Art. 41 Abs. 4 AVIG)

Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienst- ausfalls nicht angerechnet.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den 1. Januar

2022 in Kraft.

2 Die Artikel 4 und 8f treten rückwirkend auf den 20. Dezember 2021 in Kraft.

3 Ziffer II gilt bis zum 31. März 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

26. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

11 SR 837.02

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