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AS 2022 405

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 1a Durchführung von Pilotversuchen

(Art. 18a BPV)

1 Will ein Departement einen Pilotversuch durchführen, so erstellt es zuhanden des Eidgenössischen Personalamts (EPA) ein Konzept mit folgenden Angaben:

  • a. Kurzbeschreibung des Pilotversuchs;

  • b. Angaben zum Ziel und zum Nutzen des Pilotversuchs;

  • c. Teilnehmerkreis;

  • d. Zeitplan für die Umsetzung.

2 Das EPA konsultiert vor seinem Antrag an das EFD zur Durchführung von Pilotversuchen die Human-Resources-Konferenz nach Artikel 20 BPV und informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner.

3 Das Departement evaluiert den Pilotversuch und fasst die Erkenntnisse in einem Bericht zuhanden des EPA zusammen. Der Bericht muss spätestens drei Monate nach Abschluss des Pilotversuchs vorliegen.

4 Das EPA koordiniert die laufenden Pilotversuche, informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner und diskutiert die Ergebnisse der Pilotversuche mit der Human- Resources-Konferenz.

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

29. Juni 2022

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Ueli Maurer