AS 2022 407
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Vorsorglicher Entzug
1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2 Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
Art. 30a Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs
1 Eine Person, deren Lernfahr- oder deren Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, kann drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen.
2 Zudem kann sie jeweils drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs mit schriftlichem Gesuch eine Neubeurteilung von der kantonalen Behörde verlangen.
3 Die kantonale Behörde entscheidet jeweils innert 20 Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs mittels anfechtbarer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs oder gibt der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
Einfügen vor dem Gliederungstitel 132 Ausweisentzug
Art. 30b Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
1 Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt der gemeldeten Person einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person und bei ihrem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.
2 Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 28a anordnen.
3 Allfällige Schadenersatzforderungen der gemeldeten Person gegen die Behörde, namentlich für Kosten von Fahreignungsuntersuchungen, die aufgrund ungerechtfertigter Meldungen angeordnet wurden, richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.
Art. 33 Abs. 5 und 6
5 Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:
a. wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b. nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c. in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.
6 In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
22. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |