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AS 2022 408

Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (FV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 28 Wirkung des Führerausweisentzugs

Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten, ausser er oder sie verfügt über eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde nach Artikel 33 Absatz 5 VZV2.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

22. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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