AS 2022 408
Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (FV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 28 Wirkung des Führerausweisentzugs
Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten, ausser er oder sie verfügt über eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde nach Artikel 33 Absatz 5 VZV2.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
22. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |