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AS 2022 42

Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie

vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20072, beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. Übereinkommen vom 29. Juli 19603 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Ja- nuar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen) mit den folgenden Vorbehalten: – Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz (f): Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei ei- nem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Geschä- digte im Falle des Bekanntwerdens von neuen Tatsachen oder Beweis- mittel innert drei Jahren nach Kenntnis dieser Tatsachen oder Beweis- mitteln, aber spätestens innert 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis, die Revision des rechtskräftigen Gerichtsurteils oder die Änderung der aussergerichtlichen Vereinbarung verlangen kann. Haften mehrere Inha- ber von Kernanlagen solidarisch, so kann sich die Revision nur gegen den Inhaber der Schweizer Kernanlage richten. Die Revision hat keinen Einfluss auf die bereits ausgerichteten Entschädigungen an andere Opfer eines nuklearen Ereignisses, unabhängig ihrer Herkunft.

2021-1297 AS 2022 42

Genehmigung und Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung AS 2022 42 auf dem Gebiet der Kernenergie. BB

– Vorbehalt zu Artikel 9: Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei ei- nem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Inhaber für Schäden haftet, wenn das nukleare Ereignis unmittelbar auf Handlun- gen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürger- kriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist. b. Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 19634 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Brüsseler Zusatzübereinkommen); c. Gemeinsames Protokoll vom 21. September 19885 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (Gemeinsames Protokoll) mit dem folgenden Vorbehalt: Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Inhaber für nukleare Schäden im Ausland bis zum Betrag haftet, den die nationale Gesetzgebung des betroffenen Staates im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Schweiz vorsieht, für Staaten, die eine betragsmässig begrenzte Haftung des Inhabers vorsehen, und die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens und des gemeinsamen Protokolls sind. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen und das Protokoll zu ratifizie- ren.

Art. 2 Das nachstehende Bundesgesetz wird angenommen: ...6

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

4 SR 0.732.440; AS 2022 45

5 SR 0.732.441; BBl 2007 5507

6 Das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 ist publiziert in AS 2022 43

Genehmigung und Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung AS 2022 42 auf dem Gebiet der Kernenergie. BB

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesge- setzes.

Ständerat, 13. Juni 2008 Nationalrat, 13. Juni 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Philippe Schwab Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 2. Oktober 2008 unbenützt abge- laufen.7

2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Januar 2022

in Kraft gesetzt.

25. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 BBl 2008 5339

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