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AS 2022 430

Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:

ATC-Code2

Warenbezeichnung

B01AD02

Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg

Art. 2 Verwendungsbeschränkung

Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:

  • a. thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;

  • b. thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;

  • c. thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.

Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.

Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.

Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.3

Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.

27. Juli 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr