AS 2022 44
Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 20041
Abgeschlossen in Paris am 29. Juli 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20082 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2022
Originaltext
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei,3 in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organi- sation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden «Organi- sation» genannt)4, errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegen- seitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;
SR 0.732.44
1 Konsolidierter offiziöser Text des Pariser Übereinkommens einschliesslich der
Bestimmugen der drei oben erwähnten Zusatzprotokolle. 2 AS 2022 42 3 Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom 12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzog- tum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Pariser Übereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1964 und des Protokolls von 1982 mit Wirkung per 16. Oktober 2001 beigetreten; sie hat das Protokoll vom 12. Februar 2004 unterzeichnet. 4 Die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) wurde per 30. September 1961 gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die Organisa- tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) überführt. Darüber hinaus wird gemäss Beschluss des OECD-Rats vom 17. Mai 1972 [C(72)106(Final)] die Europäische Kernenergie-Agentur (ENEA) nunmehr als OECD- Kernenergie-Agentur (NEA) bezeichnet.
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in dem Wunsch, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwick- lung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen; sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten: i) «nukleares Ereignis» jedes einen nuklearen Schaden verursachende Ge- schehnis oder jede Reihe solcher aufeinanderfolgender Geschehnisse desselben Ursprungs; ii) «Kernanlage» Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförde- rungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstof- fen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrich- tungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lage- rung solcher Materialien während der Beförderung; Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtun- gen oder Anlagen, die ausser Betrieb genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse o- der Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation (im Folgenden «Direktionsausschuss» genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Ge- lände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden; iii) «Kernbrennstoffe» spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschliesslich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges vom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares Material; iv) «radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle» radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, dass sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kern- brennstoffe und (2) Radioisotope ausserhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so dass sie für industrielle,
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kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können; v) «Kernmaterialien» Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und ab- gereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle; vi) «Inhaber einer Kernanlage» derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird; vii) «nuklearer Schaden»
1. Tötung oder Verletzung eines Menschen,
2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten,
sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Ge- richts festgelegten Ausmass:
3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1 oder 2 auf-
geführten Verlusts oder Schadens, soweit er unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Verlusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist,
4. die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter
Umwelt, es sei denn diese Schädigung sei unerheblich, wenn solche Massnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und soweit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst wer- den,
5. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Inte-
resse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge ei- ner beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht durch Nummer 2 erfasst wird,
6. die Kosten von Vorsorgemassnahmen und anderer Verlust oder
Schaden infolge solcher Massnahmen, und zwar hinsichtlich der Nummern 1 bis 5 in dem Ausmass, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder sich da- raus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer Kernanlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie gesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioakti- ven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt; viii) «Massnahmen zur Wiederherstellung» angemessene Massnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Um- welt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Massnahmen zu ergreifen; ix) «Vorsorgemassnahmen» angemessene Massnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer erns- ten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen
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werden, um nuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a)(vii) Nummern
1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken, vorbe-
haltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die Massnahmen ergriffen wurden, vorsieht; x) «angemessene Massnahmen» solche Massnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismässig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise:
1. Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens oder, im Fall
von Vorsorgemassnahmen, Art und Ausmass des Schadensrisikos,
2. die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Massnahmen bestehende
Erfolgsaussicht, und
3. das zweckdienliche wissenschaftliche und technische Fachwissen.
b) Der Direktionsausschuss kann Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmate- rialien von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, wenn er dies wegen des geringen Ausmasses der damit verbundenen Gefahren für ge- rechtfertigt erachtet.
Art. 2 a) Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsge- biet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen: i) einer Vertragspartei; ii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 19635 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie der für diese Ver- tragspartei in Kraft befindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Pro- tokolls vom 21. September 19886 über die Anwendung des Wiener Über- einkommens und des Pariser Übereinkommens ist, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, in deren Hoheits- gebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, eine Vertragspartei des Gemeinsamen Protokolls ist; iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt; iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegensei- tigkeit bietet und die auf Grundsätzen beruht, die mit denen dieses Über- einkommens identisch sind, darunter Haftung ohne Verschulden des haf- tenden Inhabers, ausschliessliche Haftung des Inhabers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung, ausschliessliche Zuständigkeit des zu-
5 Nicht veröffentlicht in der AS.
6 SR 0.732.441
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ständigen Gerichts, gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Er- eignisses, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten; oder, ausser im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannt sind, an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einer Vertragspartei oder einem der unter den Ziffern (ii) bis (iv) ge- nannten Nichtvertragsstaaten registriert wurde. b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kern- anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, nicht daran, in ihrer Gesetzgebung einen grösseren Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vorzusehen.
Art. 3 a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für nuk- learen Schaden, ausgenommen: i) Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen, einschliess- lich einer Kernanlage während der Errichtung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet; und ii) Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder ver- wendet werden sollen; wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verur- sacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernan- lage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt. b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnuk- leares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens, der durch das nicht- nukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.
Art. 4 Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit im Zu- sammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes: a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für ei- nen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:
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i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den aus- drücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat; ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien übernommen hat; iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines Beförde- rungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie der zum Betrieb die- ses Reaktors ordnungsgemäss Befugte übernommen hat; iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, bevor sie aus dem Beförde- rungsmittel, mit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen sind, ausgeladen worden sind. b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für ei- nen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmate- rialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis ein- tritt: i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführen- den nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernom- men hat; ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem er die Kern- materialien übernommen hat; iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen hat; iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers ei- ner Kernanlage von einer Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertrags- staates versandt worden sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert werden sollen. c) Die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage in Übereinstimmung mit den Absätzen (a)(i) und (ii) und (b)(i) und (ii) ist nur möglich, wenn dieser Inhaber ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat. d) Der gemäss diesem Übereinkommen haftende Inhaber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen, die vom Versicherer o- der von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel
10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspartei
diese Verpflichtung in Bezug auf eine Beförderung ausschliessen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet. Die Bescheinigung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicher- heit enthalten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Be- scheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beförderungsweg zu
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bezeichnen, auf die sich die Sicherheit bezieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde enthalten, dass der bezeichnete Inhaber einer Kern- anlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist. e) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen, dass nach den darin fest- gesetzten Bedingungen ein Beförderer an Stelle des Inhabers einer im Hoheits- gebiet dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entschei- dung der zuständigen Behörde gemäss diesem Übereinkommen haftet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der Voraussetzung, dass die Erfor- dernisse des Artikels 10(a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hin- sichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmateri- alien eintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kernanlage.
Art. 5 a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Scha- densverursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer Kernan- lage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für diesen nuklearen Scha- den. b) Wird jedoch ein nuklearer Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kernmaterialien im Zusammen- hang steht, die dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, sofern gemäss Artikel 4 ein ande- rer Inhaber oder ein Dritter haftet. c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehende Kern- brennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle in mehr als einer Kern- anlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer Kernanlage, so haftet für den nuklearen Schaden nur der Inhaber derjenigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben, bevor der nuk- leare Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags übernommen hat. d) Haften gemäss diesem Übereinkommen mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen nuklearen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinan- der für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden; ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines nuklearen Schadens, der durch ein nukle- ares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beför- derung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Be- förderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäss Artikel 7 für
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einen von ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflich- tet, in Bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn gemäss Artikel 7 festgesetzten Betrag hinausgehen.
Art. 6 a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereignis verursachten nuk- learen Schadens kann nur gegen den Inhaber einer Kernanlage geltend ge- macht werden, der gemäss diesem Übereinkommen haftet; besteht gemäss in- nerstaatlichem Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn geltend gemacht werden. b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch die Anwendung internationaler Übereinkom- men auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses Über- einkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen. c) i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung:
1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsabsicht be-
gangene Handlung oder Unterlassung einen durch ein nukleares Er- eignis entstandenen nuklearen Schaden verursacht hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 3(a) oder Artikel 9 nicht nach diesem Übereinkommen haftet;
2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmit-
tels ist, ordnungsgemäss Befugten für einen durch ein nukleares Er- eignis verursachten nuklearen Schaden, sofern nicht ein Inhaber ei- ner Kernanlage für diesen Schaden gemäss Artikel 4(a)(iii) oder (b)(iii) haftet. ii) Ausserhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden. d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden ge- mäss einem internationalen Übereinkommen im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe sei- ner Leistung in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des von ihm Entschädigten ein. e) Weist der Inhaber nach, dass sich der nukleare Schaden ganz oder teilweise entweder aus grober Fahrlässigkeit der den Schaden erleidenden Person oder aus einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung dieser Person ergibt, so kann das zuständige Gericht, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, den Inhaber ganz oder teilweise von seiner Schadenser- satzpflicht in Bezug auf den von dieser Person erlittenen Schaden befreien. f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur:
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i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte nukleare Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlas- sung ist, und zwar gegen die natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in dieser Absicht begangen hat; ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vorgesehen ist. g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht gemäss Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein Recht gemäss Absatz (d) gegen den Inhaber zu. h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die öffentlichen Kran- ken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenversicherungs- oder -für- sorgeeinrichtungen eine Entschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Inhaber einer Kern- anlage nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese Einrichtungen geschaffen hat.
Art. 7 a) Jede Vertragspartei sieht in ihrer Gesetzgebung vor, dass die Haftung des In- habers für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden mindestens 700 Millionen Euro beträgt. b) Ungeachtet des Absatzes (a) dieses Artikels sowie des Artikels 21(c) kann jede Vertragspartei: i) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von dieser ausgehenden nuklearen Ereig- nisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für diese Anlage festsetzen, un- ter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag weniger als 70 Millionen Euro betragen darf; und ii) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von diesen ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für die Beförderung von Kernmaterialien festsetzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag weniger als 80 Millionen Euro betragen darf. c) Der Ersatz für nuklearen Schaden an den Beförderungsmitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befan- den, darf nicht bewirken, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der entweder unter 80 Millionen Euro oder unter einem durch die Gesetzgebung einer Ver- tragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt. d) Der gemäss Absatz (a) oder (b) dieses Artikels oder Artikel 21(c) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haf- tungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäss Absatz (c) dieses Artikels gelten für die Haftung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.
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e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien durch ihr Ho- heitsgebiet davon abhängig machen, dass der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen nicht übersteigen. f) Absatz (e) gilt nicht: i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen der betreffenden Ver- tragspartei einzulaufen, oder ein Recht der friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht; ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von Staatsverträ- gen oder des Völkerrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der be- treffenden Vertragspartei zu überfliegen oder darin zu landen. g) Sofern das Übereinkommen auf Nichtvertragsstaaten gemäss Artikel 2(a)(iv) anwendbar ist, kann eine Vertragspartei für nuklearen Schaden Haftungsbe- träge festsetzen, die niedriger als die nach diesem Artikel oder Artikel 21(c) festgesetzten Mindestbeträge sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt. h) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozess gemäss diesem Übereinkommen zugesprochen werden, gelten nicht als Scha- densersatz im Sinne dieses Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäss diesem Artikel haftet. i) Die in diesem Artikel genannten Beträge können in runden Zahlen in die na- tionalen Währungen umgerechnet werden. j) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diejenigen, die Schaden erlitten haben, ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für den Schadensersatz zur Verfügung gestell- ten Mittel einleiten zu müssen.
Art. 8 a) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäss diesem Übereinkommen unterliegt der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn eine Klage: i) wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen nicht binnen dreissig Jahren nach dem nuklearen Ereignis; ii) wegen anderen nuklearen Schadens nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis; erhoben wird. b) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine längere als die in Absatz (a)(i) oder (ii) genannte Frist festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Ho- heitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, Massnahmen
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für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen ge- troffen hat, die nach Ablauf der in Absatz (a)(i) oder (ii) genannten Frist wäh- rend der Zeit der Verlängerung erhoben werden. c) Wenn jedoch eine längere Frist gemäss Absatz (b) festgesetzt wird, darf auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf Schadensersatz gemäss diesem Über- einkommen beeinträchtigt werden, der gegen den Inhaber einer Kernanlage Klage erhoben hat: i) binnen dreissig Jahren wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen; ii) binnen zehn Jahren wegen anderen nuklearen Schadens. d) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen oder die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäss diesem Übereinkommen eine Frist von mindestens drei Jahren von dem Zeitpunkt an festsetzen, in dem der Geschä- digte von dem nuklearen Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die nach den Absätzen (a) und (b) festgesetzten Fristen nicht überschritten werden. e) In den Fällen des Artikels 13(f)(ii) unterliegt der Schadensersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn binnen der in den Absätzen (a), (b) und (d) vorgesehenen Frist: i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist, unter denen der Ge- richtshof wählen kann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für zu- ständig erklärten Gericht zu erheben ist; oder ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichtshof gemäss Artikel 13(f)(ii) einzuleiten, und nach dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird. f) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erho- ben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrösserung des nukle- aren Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.
Art. 9 Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis ver- ursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.
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Art. 10 a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine Versicherung oder eine sonstige fi- nanzielle Sicherheit in der gemäss Artikel 7(a) oder 7(b) oder Artikel 21(c) festgesetzten Höhe einzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedin- gungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt. b) Sofern die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nicht betragsmässig be- schränkt ist, legt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, einen Höchstbetrag für die finanzielle Si- cherheit des haftenden Inhabers fest, unter der Voraussetzung, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag unter dem in Artikel 7(a) oder 7(b) genannten Betrag liegen darf. c) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden In- habers gelegen ist, stellt die Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inha- ber einer Kernanlage wegen eines nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der notwendigen Mittel in dem Mass sicher, wie die Ver- sicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht, und zwar bis zu einem Betrag, der nicht unter dem in Artikel 7(a) oder Artikel 21(c) genannten Betrag liegen darf. d) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) oder (b) vorgesehene Versicherung oder sonstige finan- zielle Sicherheit aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese Ver- sicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kern- materialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen. e) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicher- heit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines Schadens herange- zogen werden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.
Art. 11 Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen gerechte Verteilung be- stimmen sich innerhalb der Grenzen dieses Übereinkommens nach dem innerstaatli- chen Rechte.
Art. 12 Der gemäss diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäss Artikel 10 aus Versicherung, Rück- versicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in Artikel 7(h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.
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Art. 13 a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für Klagen gemäss den Artikeln 3, 4 und 6(a) nur die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist. b) Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine solche Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen einer ausschliesslichen Wirtschaftszone hin- ausgehenden Gebiet, würde eine solche festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklearen Schadens aus diesem nuklearen Ereignis für die Zwecke dieses Übereinkommens ausschliesslich die Gerichte dieser Vertragspartei zustän- dig, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Vertragspartei dem Gene- ralsekretär der Organisation vor Eintreten des nuklearen Ereignisses ein sol- ches Gebiet notifiziert hat. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube er die Ausübung der Zuständigkeit oder die Abgrenzung einer Mee- reszone auf eine dem internationalen Seerecht entgegenstehende Weise. c) Tritt ein nukleares Ereignis ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragspar- teien ein, oder tritt es innerhalb eines Gebiets ein, hinsichtlich dessen keine Notifikation gemäss Absatz (b) erfolgte, oder kann der Ort des nuklearen Er- eignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist. d) Tritt ein nukleares Ereignis in einem Gebiet ein, auf das die in Artikel 17(d) genannten Umstände zutreffen, liegt die Zuständigkeit bei den Gerichten, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den Folgen betroffen ist. e) Aus der Ausübung der Zuständigkeit nach diesem Artikel sowie aus der No- tifikation eines Gebiets gemäss Absatz (b) dieses Artikels ergibt sich kein Recht oder keine Verpflichtung und auch kein Präzedenzfall im Hinblick auf die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüberliegen- den oder aneinander angrenzenden Küsten. f) Ergäbe sich aus Absatz (a), (b) oder (c) die Zuständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zuständig:
i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet von nur einer Vertrags- partei eingetreten ist, die Gerichte dieser Vertragspartei; ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Ge- richte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den Folgen betroffen ist. g) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass hinsicht- lich Schadensersatzklagen wegen nuklearen Schadens:
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i) ein Staat für Personen, die nuklearen Schaden erlitten haben und Ange- hörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben, Klage erheben kann; ii) jeder Klage erheben kann, um Rechte gemäss diesem Übereinkommen durchzusetzen, die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden. h) Die Vertragspartei, deren Gerichte gemäss diesem Übereinkommen zuständig sind, stellt sicher, dass nur eines ihrer Gerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem Schaden, der durch nukleare Ereignisse verursacht wurde, zuständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden. i) Hat ein gemäss diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Ver- handlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von die- ser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläu- fig vollstreckbare Urteile. j) Wird eine Klage gemäss diesem Übereinkommen gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäss diesem Artikel zuständigen Ge- richt nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der Zwangsvollstreckung.
Art. 14 a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden. b) Die Ausdrücke «innerstaatliches Recht» und «innerstaatliche Gesetzgebung» bedeuten das Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des Gerichts, das gemäss diesem Übereinkommen für die Entscheidung über Ansprüche zustän- dig ist, die sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben, mit Ausnahme des Kollisionsrechts, das sich auf solche Ansprüche bezieht. Dieses Recht oder diese Gesetzgebung ist auf alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Übereinkommen nicht besonders ge- regelt sind. c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt an- zuwenden.
Art. 15 a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erachteten Massnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Entschädigungsbe- trag zu erhöhen.
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b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz den in Artikel 7(a) genannten Betrag von 700 Millionen Euro übersteigt, können diese Massnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Bedingungen angewandt werden, die von den Vor- schriften dieses Übereinkommens abweichen.
Art. 16 Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) werden von den die Vertragsparteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Ein- vernehmen getroffen.
Durch dieses Übereinkommen werden die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht berührt.
Art. 17 a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf anderem gütlichen Weg. b) Ist eine in Absatz (a) genannte Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden, so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streit- parteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen. c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem in Ab- satz (b) genannten Treffen erreicht worden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 19577 zur Einrichtung einer Sicher- heitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist. d) Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen liegen nicht im Geltungs- bereich dieses Übereinkommens.
Art. 18 a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Über- einkommens oder vor dem Beitritt zu ihm oder vor der Notifikation gemäss Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaats ist nicht erforderlich, wenn er die- ses Übereinkommen nicht selbst binnen zwölf Monaten, nachdem ihm der
7 SR 0.732.021
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Vorbehalt durch den Generalsekretär der Organisation gemäss Artikel 24 mit- geteilt worden ist, ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat. c) Jeder gemäss diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch No- tifikation an den Generalsekretär der Organisation zurückgezogen werden.
Art. 19 a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt. b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder ge- nehmigt, tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Ge- nehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 20 Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertragspar- tei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
Art. 21 a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation beitreten. b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Orga- nisation zu richtende Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher Vertrags- parteien beitreten. Der Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung wirk- sam. c) Ungeachtet des Artikels 7(a) kann eine Regierung, die nicht Unterzeichner- staat dieses Übereinkommens ist, diesem aber nach dem 1. Januar 1999 bei- tritt, in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage in Bezug auf einen durch ein nukleares Ereignis hervorgerufenen nuklearen Schaden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vom Zeit- punkt der Annahme des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung dieses Übereinkommens auf einen Übergangsbetrag von mindestens 350 Millionen Euro für ein innerhalb dieses Zeitraums liegendes nukleares Ereignis begrenzt sein kann.
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Art. 22 a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede Vertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende dieses Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richten- des Schreiben kündigen. b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jahren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die nicht ge- mäss Absatz (a) gekündigt haben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende eines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung einer Frist von zwölf Mo- naten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schrei- ben gekündigt haben. c) Die Vertragsparteien beraten nach Ablauf jeder Fünfjahresfrist ab dem Zeit- punkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, gemeinsam über alle Fra- gen von gemeinsamem Interesse, die durch die Anwendung dieses Überein- kommens aufgeworfen werden; insbesondere um zu prüfen, ob Erhöhungen der Beträge für die Haftung und für die finanzielle Sicherheit gemäss diesem Übereinkommen wünschenswert sind. d) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat, eine Konferenz zur Beratung über eine Revision dieses Übereinkommens einzuberufen.
Art. 23 a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertragsparteien. b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann anlässlich der Unter- zeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkom- mens oder dem Beitritt zu ihm oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Gene- ralsekretär der Organisation notifizieren, dass dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifikation angeführt werden; dies gilt auch für Gebiete, für deren inter- nationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die Vertragspartei verant- wortlich ist. Jede derartige Notifikation kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Ge- neralsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurückgezogen wer- den. c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, einschliesslich solcher, für deren internationale Beziehungen sie verantwort- lich ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats.
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Art. 24 Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäss Artikel 13(b) und 23 und jeder Ent- scheidung des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäss Artikel 18 gemachten Vorbehalt.
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Anhang
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Zusatzprotokolls ist fol- genden Vorbehalten zugestimmt worden:
1. Artikel 6(a) und (c)(i):
– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Hellenischen Republik. – Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzusehen, dass die Haf- tung eines anderen als des Inhabers einer Kernanlage für einen durch ein nuk- leares Ereignis verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des anderen einschliesslich der Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel.
2. Artikel 6(b) und (d):
– Vorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Helleni- schen Republik, der Regierung des Königreichs Norwegen, der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Königreichs Schweden. – Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung, die den in Artikel 6(b) angeführten internationalen Übereinkommen entsprechende Bestimmun- gen enthält, als internationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6(b) und (d) anzusehen.
3. Artikel 8(a):
– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich. – Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesre- publik Deutschland beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjährige Frist festzusetzen, wenn Massnahmen für die De- ckung der Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich Schadenser- satzklagen getroffen worden sind, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist wäh- rend der Zeit der Verlängerung erhoben worden sind.
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4. Artikel 9:
– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich. – Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, dass hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Ös- terreich eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
5. Artikel 19:
– Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Hellenischen Republik. – Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Übereinkommens als Über- nahme der völkerrechtlichen Verpflichtung anzusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu re- geln.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtig- ten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 29. Juli 1960 in französischer, englischer, deutscher, spani- scher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Ge- neralsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Ab- schrift.
Die Entscheidungen, Empfehlungen und Auslegungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Pariser Übereinkommens sind in einer von der OECD-Kernenergie- Agentur im Jahr 1990 veröffentlichten Broschüre abgedruckt.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereiche vom 11. Januar 2022: Übereinkommen vom 29. Juli 1960 und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Belgien 3. August 1966 1. April 1968 Deutschland* 30. September 1975 30. September 1975 Dänemark* a 4. September 1974 4. September 1974 Grönland 4. September 1974 4. September 1974 Finnland* 16. Juni 1972 B 16. Juni 1972 Frankreich* 9. März 1966 1. April 1968 Überseeische Departemente und Gebiete 9. März 1966 1. April 1968 Griechenland* 12. Mai 1970 12. Mai 1970 Italien 17. September 1975 17. September 1975 Niederlande* 28. Dezember 1979 28. Dezember 1979 Norwegen* 2. Juli 1973 2. Juli 1973 Portugal 29. September 1977 29. September 1977 Schweden* 1. April 1968 1. April 1968 Schweiz* 9. März 2009 1. Januar 2022 Slowenien* 16. Oktober 2001 B 16. Oktober 2001 Spanien* 31. Oktober 1961 1. April 1968 Spanien8 30. April 1965 1. April 1968 Türkei 10. Oktober 1961 1. April 1968 Türkei9 5. April 1968 5. April 1968 Vereinigtes Königreich 23. Februar 1966 1. April 1968 Britische Jungferninseln 29. März 1973 29. März 1973 Falklandinseln 23. März 1972 23. März 1972 Gibraltar 4. Dezember 1970 4. Dezember 1970 Guernsey 21. August 1979 21. August 1979 Insel Man 28. Juni 1977 28. Juni 1977 Jersey 6. März 1981 6. März 1981 Kaimaninseln 23. März 1972 23. März 1972 Montserrat 23. März 1972 23. März 1972 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 19. April 1972 19. April 1972 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme je- ner der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der OECD Nuclear Energy Agency (NEA): www.oecd-nea.org/jcms/pl_21349/international- conventions-and-agreements-under-oecd/nea-auspices eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll gelten nicht für die Färöer.
8 Spanien ratifizierte das Zusatzprotokoll von 1964 am 30. April 1965.
9 Die Türkei ratifizierte das Zusatzprotokoll von 1964 am 5. April 1968.
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Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Belgien 19. September 1985 7. Oktober 1988 Deutschland 25. September 1985 7. Oktober 1988 Dänemark 16. Mai 1989 16. Mai 1989 Finnland 22. Dezember 1989 22. Dezember 1989 Frankreich 6. Juli 1990 6. Juli 1990 Griechenland 30. Mai 1988 7. Oktober 1988 Italien 28. Juni 1985 7. Oktober 1988 Niederlande 1. August 1991 1. August 1991 Norwegen 3. Juni 1986 7. Oktober 1988 Portugal 28. Mai 1984 7. Oktober 1988 Schweden 8. März 1983 7. Oktober 1988 Schweiz 9. März 2009 1. Januar 2022 Slowenien 16. Oktober 2001 B 16. Oktober 2001 Spanien 7. Oktober 1988 7. Oktober 1988 Türkei 21. Januar 1986 7. Oktober 1988 Vereinigtes Königreich 19. August 1985 7. Oktober 1988 Britische Jungferninseln 19. August 1985 7. Oktober 1988 Gibraltar 19. August 1985 7. Oktober 1988 Guernsey 2. April 1986 7. Oktober 1988 Insel Man 3. Dezember 1987 7. Oktober 1988 Jersey 18. März 1988 7. Oktober 1988 Kaimaninseln 19. August 1985 7. Oktober 1988 Montserrat 19. August 1985 7. Oktober 1988 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 19. August 1985 7. Oktober 1988
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Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Belgien a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Deutschland a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Dänemark a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Finnland a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Frankreich a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Griechenland a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Italien a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Niederlande a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Norwegen a 26. November 2010 1. Januar 2022 Portugal a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Schweden a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Schweiz a 9. März 2009 1. Januar 2022 Slowenien a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Spanien a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Vereinigtes Königreich a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 a Gemäss Artikel 20 des Pariser Übereinkommens und in Übereinstimmung mit dem Ersu- chen der Vertragsparteien, die Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunden am 1. Januar 2022 zu registrieren, ist das Protokoll von 2004 am 1. Januar 2022 für alle Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens, die das Protokoll von 2004 bis zu diesem Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft getreten.
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Vorbehalte Schweiz Die Schweiz hat bei der Ratifikation folgende Vorbehalte angebracht: Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz (f): Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kern- anlage haftet, vorzusehen, dass der Geschädigte im Falle des Bekanntwerdens von neuen Tatsachen oder Beweismittel innert drei Jahren nach Kenntnis dieser Tatsachen oder Beweismitteln, aber spätestens innert 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis, die Revision des rechtskräftigen Gerichtsurteils oder die Änderung der aussergericht- lichen Vereinbarung verlangen kann. Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen soli- darisch, so kann sich die Revision nur gegen den Inhaber der Schweizer Kernanlage richten. Die Revision hat keinen Einfluss auf die bereits ausgerichteten Entschädigun- gen an andere Opfer eines nuklearen Ereignisses, unabhängig ihrer Herkunft. Vorbehalt zu Artikel 9: Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kern- anlage haftet, vorzusehen, dass der Inhaber für Schäden haftet, wenn das nukleare Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkei- ten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.