AS 2022 45
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 20041
Abgeschlossen in Brüssel am 31. Januar 1963 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20082 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. März 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2022
Originaltext
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,3 als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 19604 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar
1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris
geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Proto- kolls (im Folgenden «Pariser Übereinkommen» genannt);
SR 0.732.440 1 Konsolidierter offiziöser Text des Brüsseler Zusatzübereinkommens einschliesslich der Bestimmungen der drei oben erwähnten Zusatzprotokolle. 2 AS 2022 42 3 Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom 12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzog- tum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Brüsseler Zusatzübereinkommen in der Fassung des Zusatz- protokolls von 1964 und des Protokolls von 1982 mit Wirkung per 5. Juni 2003 beigetre- ten; sie hat das Protokoll vom 12. Februar 2004 unterzeichnet. 4 SR 0.732.44
2021-1313 AS 2022 45
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
in dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kern- energie für friedliche Zwecke zu erhöhen; sind wie folgt übereingekommen
Art. 1 Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient der Ergänzung des Pa- riser Übereinkommens und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehen- den Vorschriften.
Art. 2 a) Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für den auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei dieses Übereinkommens (im Folgenden «Vertragspartei» genannt) ge- legenen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der ent- standen ist: i) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei; oder ii) in oder über den Meeresgebieten ausserhalb des Küstenmeers einer Ver- tragspartei:
1. an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden Schiffes
oder durch ein solches Schiff, oder an Bord eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Luftfahrzeugs oder durch ein sol- ches Luftfahrzeug, oder auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertrags- partei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur, oder
2. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei;
mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer eines Nicht- vertragsstaats dieses Übereinkommens entstanden ist; oder iii) in oder über der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei in Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser aus- schliesslichen Wirtschaftszone oder dieses Festlandsockels; vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständig sind. b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der Unterzeichnung die- ses Übereinkommens, bei seinem Beitritt zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natürliche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des Absatzes (a)(ii)2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
c) Im Sinne dieses Artikels schliesst der Ausdruck «Staatsangehöriger einer Ver- tragspartei» eine Vertragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie öf- fentliche und private Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.
Art. 3 a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass Entschädigung für den in Artikel 2 genannten nuklearen Schaden vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 12bis bis zu einem Betrag von 1500 Millionen Euro je nuklearem Er- eignis geleistet wird. b) Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet: i) bis zu einem Betrag von mindestens 700 Millionen Euro, der zu diesem Zweck in der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versicherung oder einer sonstigen finan- ziellen Sicherheit stammen, oder durch gemäss Artikel 10(c) des Pariser Übereinkommens bereitgestellte öffentliche Mittel, wobei diese Mittel bis zu einem Betrag von 700 Millionen Euro in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen verteilt werden; ii) zwischen dem in Absatz (b)(i) genannten Betrag und 1200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derjenigen Vertragspartei bereit- zustellen sind, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden In- habers gelegen ist; iii) zwischen 1200 Millionen Euro und 1500 Millionen Euro durch öffentli- che Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12 vorge- sehenen Aufbringungsschlüssel bereitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung mit der in Artikel 12bis genannten Regelung erhöht werden kann. c) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei: i) entweder in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des in Absatz (a) genannten Be- trags erreichen muss, und bestimmen, dass diese Haftung aus den in Ab- satz (b) genannten Mitteln gedeckt wird; oder ii) in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des nach Absatz (b)(i) oder Artikel 7(b) des Pariser Übereinkommens festgesetzten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass über diesen Betrag hinaus bis zu dem in Absatz (a) ge- nannten Betrag die in Absatz (b)(i), (ii) und (iii) genannten öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem der De- ckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen und Verfahrensvorschriften die- ses Übereinkommens unberührt bleiben.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten aus Mitteln gemäss Absatz b(ii) und (iii) und Absatz (g) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen. e) Macht ein Staat von der in Artikel 21(c) des Pariser Übereinkommens vorge- sehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er sicherstellt, dass Mittel zur Verfügung ge- stellt werden, um die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers einer Kernanlage und 700 Millionen Euro zu decken. f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Überein- kommens von der in Artikel 15(b) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen über die in diesem Über- einkommen festgesetzten Bedingungen hinaus bei dem Schadensersatz für nuklearen Schaden, der aus den in Absatz (a) genannten Mitteln geleistet wird, keinen Gebrauch zu machen. g) Die in Artikel 7(h) des Pariser Übereinkommens genannten Zinsen und Kos- ten sind zusätzlich zu den in Absatz (b) genannten Beträgen zu zahlen und gehen zu Lasten: i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Ab- satz (b)(i) bezeichneten Mitteln entfallen; ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage dieses haftenden Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(ii) bezeichneten Mitteln entfallen und in dem Masse, wie diese Ver- tragspartei Mittel zur Verfügung stellt; iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Ab- satz (b)(iii) bezeichneten Mitteln entfallen. h) Die in diesem Übereinkommen genannten Beträge werden in die Landeswäh- rung der Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des Ereignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Ver- tragsparteien festgesetzt worden ist.
Art. 4 (gestrichen)5
Art. 5 Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 6(f) des Pariser Über- einkommens ein Rückgriffsrecht zu, so steht den Vertragsparteien dieses Überein- kommens dasselbe Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäss Artikel 3 Ab- satz (b) und (g) bereitgestellt werden.
5 Artikel 4 wurde durch das Protokoll vom 12. Februar 2004 gestrichen.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Art. 6 Bei der Berechnung der gemäss diesem Übereinkommen bereitzustellenden öffentli- chen Mittel werden bei Tötung oder Verletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreissig Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklearen Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in Artikel 8(e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäss Artikel 8(f) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden eben- falls berücksichtigt.
Art. 7 Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8(d) des Pariser Übereinkommens vor- gesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.
Art. 8 Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz des eingetretenen nuklearen Scha- dens nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Ver- tragspartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1500 Millionen Euro übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für die Verteilung der gemäss diesem Übereinkommen verfügbaren Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Un- terschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufent- halts des Geschädigten gemacht werden.
Art. 9 a) Die Auszahlung der nach diesem Übereinkommen bereitgestellten öffentli- chen Mittel wird von derjenigen Vertragspartei geregelt, deren Gerichte zu- ständig sind. b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die durch nukleare Ereignisse Geschädigten ihre Entschädigungsanprüche geltend ma- chen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für die Ent- schädigung bestimmten Mittel einleiten zu müssen. c) Eine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten Mittel bereitzustellen, wenn die Entschädigungssumme nach diesem Überein- kommen die Gesamtsumme der in Artikel 3 Absatz (b)(i) und (ii) genannten Beträge erreicht, gleichviel, ob die vom Inhaber bereitzustellenden Mittel wei- terhin verfügbar sind oder ob die Haftung des Inhabers betragsmässig nicht beschränkt ist.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Art. 10 a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die anderen Vertrags- parteien von dem Eintreten und den Umständen eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich herausstellt, dass der dadurch verursachte nukle- are Schaden die Summe der in Artikel 3 Absatz (b)(i) und (ii) vorgesehenen Beträge übersteigt oder zu übersteigen droht. Die Vertragsparteien erlassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung ihrer Rechtsbe- ziehungen in dieser Hinsicht. b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist befugt, die ande- ren Vertragsparteien um die Bereitstellung der öffentlichen Mittel gemäss Ar- tikel 3 Absatz (b)(iii) und Absatz (g) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen. c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der anderen Vertrags- parteien, die gemäss Artikel 3 Absatz (b)(iii) und Absatz (g) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus. d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung für nuklearen Schaden aus den in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) bezeichneten öffentlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, werden von den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zustän- digen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im Ho- heitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des Ar- tikels 13(i) des Pariser Übereinkommens vollstreckbar.
Art. 11 a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derjenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) genannten öffentlichen Mittel von der erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, er- stattet der anderen die verauslagten Beträge. Die beiden Vertragsparteien le- gen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest. b) Sofern mehr als eine Vertragspartei gemäss Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Ab- satz (g) öffentliche Mittel bereitstellen muss, gilt Absatz (a) sinngemäss. Die Erstattung richtet sich nach dem Ausmass, in dem der Inhaber einer Kernan- lage zu dem nuklearen Ereignis beigetragen hat. c) Erlässt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des Schadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstel- lung der in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und Absatz (g) genannten öffentlichen Mittel und gegebenenfalls über die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft ferner alle erforderlichen Mass- nahmen, um dieser die Beteiligung an Gerichtsverfahren und Vergleichsver- handlungen, welche die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Art. 12 a) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien die in Artikel 3 Absatz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel bereitstellen, wird wie folgt be- stimmt: i) zu 35 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Bruttoin- landsprodukt einer jeden Vertragspartei zu jeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu je- weiligen Preisen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis vorangehende Jahr ergeben; ii) zu 65 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei gele- genen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren ande- rerseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen Leis- tung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäss Artikel 13 enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit an- erkannten Verfahren sicher gelagert worden sind. b) «Thermische Leistung» im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die vorgesehene thermische Leistung; ii) nach der Erteilung dieser Genehmigung die von den zuständigen inner- staatlichen Behörden genehmigte thermische Leistung.
a) Im Falle des Beitritts zu diesem Übereinkommen werden die in Artikel 3 Ab- satz (b)(iii) genannten öffentlichen Mittel erhöht um: i) 35 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu jeweili- gen Preisen der beitretenden Vertragspartei einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen andererseits mit Ausnahme dem der beitretenden Vertragspartei einbe- zogen wird; und ii) 65 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet der beitretenden Vertragspartei gelegenen Reaktoren ei- nerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren mit Ausnahme der beitreten- den Vertragspartei andererseits einbezogen wird.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
b) Der in Absatz (a) genannte erhöhte Betrag wird auf volle Tausender in Euro aufgerundet. c) Das Bruttoinlandsprodukt der beitretenden Vertragspartei wird gemäss der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem Wirksamwerden des Beitritts vorangehende Jahr bestimmt. d) Die thermische Leistung der beitretenden Vertragspartei bestimmt sich ge- mäss der von dieser Regierung an die belgische Regierung gemäss Artikel 13 Absatz (b) übermittelten Liste der Kernanlagen, unter der Voraussetzung, dass ein Reaktor bei dieser Berechnung der Beiträge gemäss Absatz (a)(ii) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt wird, in dem er zum ersten Mal kritisch ge- worden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
Art. 13 a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet ge- legenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlagen, die unter die Be- griffsbestimmungen des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen, in ei- ner Liste aufgeführt werden. b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Ge- nehmigungs- oder Beitrittsurkunde ein vollständiges Verzeichnis dieser An- lagen. c) Dieses Verzeichnis enthält: i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe des vorgesehe- nen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses; ii) ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmaliges Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die Angabe ihrer thermischen Leistung. d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses sowie bei Re- aktoren denjenigen des erstmaligen Kritischwerdens mit. e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die Änderung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muss die Mitteilung spätestens drei Monate vor dem vorgese- henen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorge- nommen werden. f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass das von einer anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen dieses Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwen- dungen hiergegen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung und bin- nen drei Monaten nach dem Zeitpunkt erheben, in dem sie eine Mitteilung entsprechend Absatz (h) erhalten hat.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine gemäss diesem Artikel erforder- liche Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von den Tat- sachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt werden müssen. h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Vertragspartei die Mittei- lungen und Einwendungen notifizieren, die sie gemäss diesem Artikel erhal- ten hat. i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäss den Absätzen (b), (c), (d) und (e) stellt die in diesem Artikel vorgesehene Liste dar mit der Mas- sgabe, dass die nach den Absätzen (f) und (g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben worden sind. j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene Aufstellung der unter dieses Überein- kommen fallenden Kernanlagen mit den nach den Bestimmungen dieses Ar- tikels über sie gemachten Angaben.
Art. 14 a) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem Pariser Übereinkommen zustehenden Befug- nisse ausüben, und alle demgemäss erlassenen Vorschriften können hinsicht- lich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) genannten öf- fentlichen Mittel den anderen Vertragsparteien entgegengehalten werden. b) Die von einer Vertragspartei gemäss Artikel 2(b) des Pariser Übereinkom- mens erlassenen Vorschriften können jedoch einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) genann- ten öffentlichen Mittel nur entgegengehalten werden, wenn diese ihnen zuge- stimmt hat. c) Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei aus- serhalb des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens Vorschrif- ten erlässt, sofern dadurch für die anderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel entstehen. d) Sofern alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine andere internatio- nale Übereinkunft auf dem Gebiet der zusätzlichen Entschädigung für nukle- aren Schaden ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihr beitreten, kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommens die nach Artikel 3 Absatz (b)(iii) bereitzustellenden Mittel benutzen, um eine etwaige aufgrund dieser anderen internationalen Übereinkunft bestehende Verpflichtung zur Bereitstellung von zusätzlicher Entschädigung für nuklearen Schaden aus öffentlichen Mit- teln zu erfüllen.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Art. 15 a) Jede Vertragspartei kann mit einem Nichtvertragsstaat dieses Übereinkom- mens ein Abkommen über den Ersatz aus öffentlichen Mitteln für Schaden schliessen, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist. Jede Ver- tragspartei, die den Abschluss eines solchen Abkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den anderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Abkom- men sind der belgischen Regierung zu notifizieren. b) Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach einem solchen Abkom- men nicht günstiger sind als diejenigen, die sich aus den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens erlassenen Vorschriften ergeben, kann der Betrag des Scha- dens, für den auf Grund eines solchen Abkommens Ersatz zu leisten ist und der durch ein unter dieses Übereinkommen fallendes nukleares Ereignis ver- ursacht worden ist, bei der Anwendung des Artikels 8 Satz 2 für die Berech- nung des Gesamtbetrags des durch dieses nukleare Ereignis verursachten Schadens berücksichtigt werden. c) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze (a) und (b) die sich aus Artikel 3 Absatz (b)(ii) und (iii) ergebenden Verpflichtungen derjenigen Ver- tragsparteien berühren, die einem solchen Abkommen nicht zugestimmt ha- ben.
Art. 16 a) Die Vertragsparteien konsultieren einander über alle Fragen von gemeinsa- mem Interesse, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 20 und 22(c), er- geben. b) Sie konsultieren einander über die Zweckmässigkeit einer Revision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem anderen Zeitpunkt.
Art. 17 a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf anderem gütlichen Weg. b) Ist eine in Absatz (a) genannte Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden, so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streit- parteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen. c) Ist die Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten nach dem in Ab- satz (b) genannten Treffen erreicht worden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
das Übereinkommen vom 20. Dezember 19576 zur Einrichtung einer Sicher- heitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist. d) Entsteht aus einem nuklearen Ereignis eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Pariser Über- einkommens und dieses Übereinkommens, so findet das Verfahren zur Beile- gung von Streitigkeiten Anwendung, das in Artikel 17 des Pariser Überein- kommens vorgesehen ist.
Art. 18 a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen aus- drücklich zugestimmt haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Ar- tikel 21 und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten aus- drücklich zugestimmt haben. b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten, nachdem ihm gemäss Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgische Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat. c) Jeder gemäss Absatz (a) zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifi- zierung an die belgische Regierung zurückgezogen werden.
Art. 19 Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des Pariser Übereinkommens ist.
Art. 20 a) Der Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil desselben. b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt. c) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ra- tifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinter- legung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
6 SR 0.732.021
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Art. 21 Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ra- tifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
Art. 22 a) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das Zusatzübereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt zu diesem durch Notifizierung an die belgische Regierung beantragen. b) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Vertragsparteien erfor- derlich. c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende Vertragspartei des Pa- riser Übereinkommens ihre Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung. d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Bei- trittsurkunde wirksam.
Art. 23 a) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser Übereinkommens in Kraft. b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses Übereinkommen auf das Ende der in Artikel 22(a) des Pariser Übereinkommens festgelegten Zehn- jahresfrist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die belgische Regierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der Notifizie- rung dieser Kündigung kann jede andere Vertragspartei, soweit es sie betrifft, durch Notifizierung an die belgische Regierung dieses Übereinkommen zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, an dem es für die Vertragspartei ausser Kraft tritt, die die erste Notifizierung vorgenommen hat. c) Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung durch eine der Ver- tragsparteien berührt nicht die Verpflichtungen, die jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens in Bezug auf den Ersatz von Schäden aus ei- nem vor dem Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen nuk- learen Ereignisses übernimmt. d) Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig über die Massnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkommens oder nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertragsparteien zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach eintretendes nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber einer Kern- anlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet der Ver- tragsparteien in Betrieb war, in einem mit der in diesem Übereinkommen vor- gesehenen Regelung vergleichbaren Umfang ersetzt werden.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Art. 24 a) Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Vertragsparteien. b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie die Geltung des Pariser Überein- kommens gemäss dessen Artikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der belgischen Regierung. c) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genannten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der Vertragsparteien. d) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betreffende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung, die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird. e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheitsgebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die belgische Regierung zurückgezogen werden. f) Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheitsgebiete ausser Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.
Art. 25 Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Erhalt jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungs- urkunde sowie alle sonstigen Notifizierungen, die sie erhalten hat; sie notifiziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Intrafttretens dieses Übereinkommens, den Wortlaut der an- genommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, die gemäss Artikel
18 gemachten Vorbehalte sowie Erhöhungen der Entschädigung gemäss Artikel 3 Ab-
satz (a) auf Grund der Anwendung des Artikels 12bis.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmäch- tigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 1963 in französischer, deutscher, englischer, spanischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleich- ermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der belgischen Regierung hinter- legt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Anhang
zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass der Ersatz von Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäss Artikel 13 des Zu- satzübereinkommens aufgenommen ist (einschliesslich des Falls, dass diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierun- gen als nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen wird): – ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehörigen der Vertrags- parteien des Zusatzübereinkommens gewährt wird; – nicht auf einen Betrag unter 1500 Millionen Euro begrenzt wird. Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse in Ver- bindung mit Kernanlagen gelten, die unter das Zusatzübereinkommen fallen.
II a) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind im Verhältnis seiner Vertragspar- teien untereinander Bestandteil des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar
1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung ge-
genüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatz- protokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt); das Übereinkommen wird als «Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004» bezeichnet. b) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der belgi- schen Regierung hinterlegt. c) Die Unterzeichner dieses Protokolls, die das Übereinkommen bereits ratifi- ziert haben, bekunden ihre Absicht, dieses Protokoll so bald wie möglich zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die anderen Unterzeichner
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
dieses Protokolls verpflichten sich, es gleichzeitig mit der Ratifikation, An- nahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. d) Dieses Protokoll steht nach Artikel 22 des Übereinkommens zum Beitritt of- fen. Der Beitritt zum Übereinkommen ist nur zulässig, wenn er mit dem Bei- tritt zum Protokoll verbunden ist. e) Dieses Protokoll tritt nach Artikel 21 des Übereinkommens in Kraft. f) Die belgische Regierung zeigt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunde an.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Geltungsbereiche am 11. Januar 2022: Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 und des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Belgien 20. August 1985 20. November 1985 Deutschland* 1. Oktober 1975 1. Januar 1976 Dänemark a 4. September 1974 4. Dezember 1974 Grönland 4. September 1974 4. Dezember 1974 Finnland* 14. Januar 1977 B 14. April 1977 Frankreich 30. März 1966 4. Dezember 1974 Italien 3. Februar 1976 3. Mai 1976 Niederlande* 28. September 1979 28. Dezember 1979 Norwegen* 9. Juli 1973 4. Dezember 1974 Schweden 3. April 1968 4. Dezember 1974 Schweiz 11. März 2009 1. Januar 2022 Slowenien 5. März 2003 B 5. Juni 2003 Spanien 27. Juli 1966 4. Dezember 1974 Vereinigtes Königreich 24. März 1966 4. Dezember 1974 Guernsey 8. April 1982 8. April 1982 Insel Man 24. November 1978 24. November 1978 Jersey 9. Mai 1983 9. Mai 1983 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme je- ner der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Zusatzübereinkommen und das Zusatzprotokoll gelten nicht für die Färöer.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Belgien 20. August 1985 1. August 1991 Deutschland 25. September 1985 1. August 1991 Dänemark a 10. Mai 1989 1. August 1991 Finnland 15. Januar 1990 1. August 1991 Frankreich 11. Juli 1990 1. August 1991 Italien 14. Juni 1985 1. August 1991 Niederlande 1. August 1991 1. August 1991 Norwegen 13. Mai 1986 1. August 1991 Schweden 22. März 1983 1. August 1991 Schweiz 11. März 2009 1. Januar 2022 Slowenien 5. März 2003 B 5. Juni 2003 Spanien 29. September 1988 1. August 1991 Vereinigtes Königreich 8. August 1985 1. August 1991 Guernsey 25. März 1986 1. August 1991 Insel Man 18. November 1987 1. August 1991 Jersey 26. Februar 1988 1. August 1991 a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Belgien a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Deutschland* a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Dänemark a b 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Finnland a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Frankreich a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Italien a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Niederlande* a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Norwegen 24. November 2010 1. Januar 2022 Schweden a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Schweiz 11. März 2009 1. Januar 2022 Slowenien a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 Spanien 12. Januar 2006 1. Januar 2022 Vereinigtes Königreich a 1. Januar 2022 1. Januar 2022 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme je- ner der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgte am 17. Dezember 2021. Die Vertrags- staaten haben darum ersucht, die Hinterlegung auf den 1. Januar 2022 zu registrieren. b Das Protokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer.
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie. AS 2022 45