AS 2022 450
AS 2022 450
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Präambel
Abkommen
zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten
Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(SR 0.831.109.367.2; AS 2021 818)
Art. 1 Bst. t)
statt:
«Verbindungsstelle» eine von einer zuständigen Behörde für einen oder mehrere der in Artikel 6 genannte Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Verwaltungshilfeersuchen für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens beantwortet und die die ihr nach Titel IV des Anhangs 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
muss es heissen:
«Verbindungsstelle» eine von einer zuständigen Behörde für einen oder mehrere der in Artikel 6 dieses Abkommens genannte Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Verwaltungshilfeersuchen für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens beantwortet und die die ihr nach Titel IV des Anhangs 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
Art. 3 Abs. 2
statt:
Absatz 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Artikel 2 fallen.
muss es heissen:
Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Artikel 2 fallen.
Art. 7 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9, Titel
statt:
Angestellte von Seefahrtsunternehmen Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
muss es heissen:
Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Art. 13, Titel
statt:
Familienangehörige
muss es heissen:
Allgemeine Regelung
Art. 13 Abs. 6 Bst. a)
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 47 Abs. 1 und 2
statt:
(1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen die zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (a) oder (b) die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.
muss es heissen:
(1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen die zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften der Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften der Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (a) oder (b) die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.
Anhang 1, Art. 13 Abs. 7
statt:
Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 15 werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 15 dieses Anhangs gilt für alle Fälle nach diesem Artikel.
muss es heissen:
Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 15 dieses Abkommens werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 15 dieses Anhangs gilt für alle Fälle nach diesem Artikel.
Anhang 4, Vereinigtes Königreich, Ziff. 3(b)(i)
statt:
hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in der Schweiz zurückgelegt und führt die Anwendung von Ziffer 1 dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) dieses Abkommens als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in der Schweiz versichert gewesen ist;
muss es heissen:
hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in der Schweiz zurückgelegt und führt die Anwendung von Ziffer 3(a) dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) dieses Abkommens als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in der Schweiz versichert gewesen ist;
Anhang 4, Schweiz, Ziff. 1(c)
statt:
Gelten in Anwendung von Artikel 13 Absatz 6 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind diese in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
muss es heissen:
Gelten in Anwendung von Artikel 13 Absatz 6 dieses Abkommens die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind diese in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
16. August 2022 | Bundeskanzlei |
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)