AS 2022 458
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Allgemeine Bestimmung
(Art. 71 AIG)
1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs2 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273.
2 Das SEM kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 71 Absatz 1 AIG, insbesondere der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b, mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) zusammenarbeiten.
Art. 15b Zuständigkeiten
1 Das SEM ist bei internationalen Rückführungseinsätzen für die operative Zusammenarbeit mit der Agentur verantwortlich. Es konsultiert und informiert dabei das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen.
b. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich Rückkehr.
2 Das SEM kann mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen von beschränkter Tragweite abschliessen im Hinblick auf:
a. die Entsendung von schweizerischem Personal, namentlich Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen;
b. die Durchführung von internationalen Flügen in die Heimat- oder Herkunftsstaaten.
Art. 15bbis Einsätze im Ausland
1 Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen zur Verfügung stehen.
2 Das notwendige Personal setzt sich namentlich aus Rückkehrspezialistinnen und
-spezialisten des SEM, polizeilichen Begleitpersonen der Kantone und Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern zusammen.
3 Mit Ausnahme der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter wird das Personal nach Absatz 2 für langfristige oder kurzfristige Einsätze nach den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2019/18964 bereitgestellt.
4 Das SEM kann ein Gesuch der Agentur um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen in den Fällen nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 ablehnen.
Art. 15c Abs. 1
1 Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/18965 von der Agentur aus- und weitergebildet werden.
Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone
1 Die Kantone stellen in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.
2 Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt.
3 Die entsendeten Personen werden von der Agentur für ihre internationalen Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/18966 aus- und weitergebildet.
4 Der Bund vergütet den Kantonen bei kurzfristigen Einsätzen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro Tag für die gesamte Einsatzdauer.
5 Bei langfristigen Einsätzen vergütet der Bund den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro effektiv geleisteten Arbeitstag.
6 Mit den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 sind sämtliche nach Artikel 71a Absatz 1 AIG vergütbaren Kosten für die internationalen Rückführungseinsätze der Kantone abgegolten.
7 Zusätzlich zu den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 werden für kurz- und langfristige Einsätze die Kosten nach Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 für das entsendete Personal durch die Agentur vergütet.
Art. 15e Abs. 1 und 2
1 Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter zur Verfügung stellen. Diese entsenden Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen.
2 Die Agentur legt die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter fest und ist für deren Aus- und Weiterbildung gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/18967 zuständig.
Art. 15ebis Abs. 2
2 Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 29. Juni 20228 über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) an die Agentur.
Art. 15eter Abs. 1, 5, 5bis, 6 und 7
1 Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein oder stimmt einem entsprechenden Gesuch der Agentur zu. Das SEM wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.
5 Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats; das Personal der Agentur untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Agentur.
5bis Das SEM kann der Agentur bei Verstössen gegen den Einsatzplan durch das ausländische Personal in Zusammenhang mit deren Einsatz Bericht erstatten. Dies gilt auch bei Verstössen gegen den Einsatzplan im Zusammenhang mit Grundrechten.
6 Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so kann der Bund vom Herkunftsstaat oder von der Agentur die Rückerstattung der entrichteten Beträge verlangen.
7 Ausländisches Personal, das bei einem Einsatz in der Schweiz eine Straftat begeht, untersteht dem Strafgesetzbuch10.
Art. 15equater Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Schweiz
Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Artikel 109h Buchstabe a AIG, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Der Zugriff auf das Informationssystem darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen. Das SEM stellt sicher, dass das ausländische Personal die Vorschriften zum schweizerischen Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhält.
Art. 15equinquies Einsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland
Für schweizerisches Personal des SEM im Ausland gelten sinngemäss die Bestimmungen des dritten Abschnitts der ViZG11.
Art. 26b Abs. 1 Bst. a und b
1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. unter Vorbehalt von Artikel 2 Absätze 2 und 3 AIG die Verpflichtung der ausländischen Person:
die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen, und
zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat;
II
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit den Änderungen vom 1. Oktober 202112 des Ausländer- und lntegrationsgesetzes, des Zollgesetzes und des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin in Kraft.
29. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |