AS 2022 46
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AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 27. Januar 2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Ver- schleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote 1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperr- zonen;
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 916.443.107
2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit
besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/65, ABl. L 11 vom 18.1.2022, S. 13.
2022-0226 AS 2022 46
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen AS 2022 46
III Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2022 in Kraft.3
27. Januar 2022 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi
3 Dringliche Veröffentlichung vom 28. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen AS 2022 46
Anhang (Art. 3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom verordnung (EU) 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung 2021/605 der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/65, ABl. L 11 vom 18.1.2022, S. 13.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Deutschland Estland Griechenland Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn
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Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Deutschland Estland Lettland Litauen Polen Slowakei Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605: Bulgarien Italien Polen Rumänien Slowakei
2 Andere infizierte Zonen
Die Mitgliedstaaten der EU sowie die infizierten Zonen nach der Delegierten Verord- nung (EU) 2020/6874, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2022/62 der Kommission vom (EU) 2022/62 14. Januar 2022 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien, Fassung gemäss ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 84.
In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen solche infizierten Zonen: Italien
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
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3 Andere Sperrzonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach der Delegierten Verord- nung (EU) 2020/6875, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
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