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AS 2022 467

Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)
(Epidemienverordnung, EpV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 64g Übernahme der Kosten von Affenpockenimpfungen

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Affenpockenimpfungen, die gemäss den Empfehlungen des BAG und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 1. September 20222 bei folgenden Personen durchgeführt werden:

  • a. Personen, die nach Artikel 3 KVG3 versichert sind;

  • b. Personen, die nach dem MVG4 gegen Krankheit versichert sind;

  • c. Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krankheit versichert sind, die aber einer der folgenden Personenkategorien angehören:

    1. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,

    2. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind.

2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer:

  • a. vom Kanton mit der Durchführung von Affenpockenimpfungen beauftragt worden sind; und

  • b. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

3 Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von 40 Franken.

4 Mit dem Betrag nach Absatz 3 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten.

5 Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.

Art. 64h Verfahren zur Übernahme der Kosten von Affenpockenimpfungen

1 Die Leistungserbringer senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende März, Juni, September und Dezember eine Sammelrechnung für die von ihnen in den vergangenen drei Monaten durchgeführten Impfungen nach Artikel 64g Absatz 1. Die Rechnung muss enthalten:

  • a. die Anzahl der im Rechnungszeitraum durchgeführten Impfungen;

  • b. die Impfpauschale pro durchgeführte Impfung;

  • c. den Gesamtbetrag für alle durchgeführten Impfungen.

2 Die Rechnung darf nur Leistungen im Zusammenhang mit den Impfungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton verteilten Impfdosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie nach erfolgter Vergütung der Leistungserbringer innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an das BAG.

4 Der Bund bezahlt den Kantonen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung pro durchgeführte Impfung die Pauschale nach Artikel 64g Absatz 3.

Art. 64i Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken

1 Der Bund übernimmt die Kosten der in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Arzneimittel, wenn:

  • a. die Voraussetzungen nach Anhang 2 Ziffer 2 erfüllt sind; und

  • b. die Leistungserbringer vom Kanton mit der Durchführung der Behandlung und der Abgabe eines solchen Arzneimittels beauftragt worden sind.

2 Das EDI kann weitere Arzneimittel in Anhang 2 Ziffer 1 aufnehmen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie werden zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken eingesetzt.

  • b. Sie sind nicht auf der Spezialitätenliste nach dem KVG5 aufgeführt.

  • c. Der Bund hat zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln mit der Zulassungsinhaberin einen Vertrag abgeschlossen.

3 Bei der Abgabe eines Arzneimittels durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der als Leistungserbringer nach dem KVG zugelassen ist, übernimmt der Bund 24 Franken für die mit der Abgabe verbundenen Aufwände.

Art. 64j Verfahren zur Übernahme der Kosten für die Abgabe von Arzneimitteln gegen Affenpocken durch Apothekerinnen und Apotheker

1 Die Apothekerinnen und Apotheker senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende März, Juni, September und Dezember eine Sammelrechnung für die von ihnen in den vergangenen drei Monaten erfolgten Abgaben nach Artikel 64i Absatz 3. Die Rechnung muss enthalten:

  • a. die Anzahl der im Rechnungszeitraum erfolgte Abgaben;

  • b. die Pauschale pro erfolgte Abgabe;

  • c. den Gesamtbetrag für alle erfolgten Abgaben.

2 Die Rechnung darf nur Leistungen im Zusammenhang mit den Abgaben beinhalten. Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

3 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Rechnungen aufgrund der im Kanton erfolgten Abgaben, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie nach erfolgter Vergütung der Apothekerinnen und Apotheker innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an das BAG.

4 Der Bund bezahlt den Kantonen den geschuldeten Betrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnungen nach Absatz 3.

Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. August 2022

Die Sammelrechnungen nach den Artikeln 64h Absatz 1 und 64j Absatz 1 sind der zuständigen kantonalen Behörde erstmals per Ende Dezember 2022 zu senden.

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

III

Die Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 71f Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken

Die Artikel 71a–71d finden keine Anwendung für die Übernahme der Kosten von Arzneimitteln, die zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken eingesetzt werden.

IV

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

24. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 64i Abs. 1 und 2)

Arzneimittel zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken

  1. Der Bund übernimmt die Kosten für folgende Arzneimittel, die zur ambulanten oder stationären Behandlung von Affenpocken eingesetzt werden:

Arzneimittel

Tecovirimat

  1. Er übernimmt die Kosten nur bei Personen, die:

    • a. symptomatisch sind; und

    • b. wie folgt behandelt werden:

      1. innerhalb der zugelassenen Indikation, oder

      2. vor der Zulassung des Arzneimittels, aber unter Anwendung der Empfehlungen der federführenden Fachgesellschaften und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Daten.

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