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AS 2022 472

Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen
des Bundesamtes für Polizei
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gebührenverordnung fedpol vom 4. Mai 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen

1 Für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird eine Pauschalgebühr pro Woche und Zielgerät erhoben.

2 Zur Berechnung dieser Gebühr werden die Lizenzkosten geteilt durch die Anzahl Lizenzen sowie durch die Anzahl Wochen des Jahres.

3 Die Rechnungsperiode beginnt, sobald das besondere Informatikprogramm erfolgreich in ein Zielgerät eingeschleust werden konnte.

4 Funktioniert die Ausleitung von Daten einer explizit gewünschten Anwendung direkt nach der Einschleusung nicht, obwohl die Tests erfolgreich waren, wird der Einsatz unterbrochen und es werden keine Gebühren verrechnet.

5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.

6 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

7 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.

8 Die Gebühren werden nach Abschluss des Einsatzes erhoben.

9 Fedpol evaluiert periodisch die Nutzung der besonderen Informatikprogramme und die Bemessung der Gebühren.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

17. August 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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