AS 2022 472
Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen
des Bundesamtes für Polizei
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung fedpol vom 4. Mai 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen
1 Für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird eine Pauschalgebühr pro Woche und Zielgerät erhoben.
2 Zur Berechnung dieser Gebühr werden die Lizenzkosten geteilt durch die Anzahl Lizenzen sowie durch die Anzahl Wochen des Jahres.
3 Die Rechnungsperiode beginnt, sobald das besondere Informatikprogramm erfolgreich in ein Zielgerät eingeschleust werden konnte.
4 Funktioniert die Ausleitung von Daten einer explizit gewünschten Anwendung direkt nach der Einschleusung nicht, obwohl die Tests erfolgreich waren, wird der Einsatz unterbrochen und es werden keine Gebühren verrechnet.
5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.
6 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
7 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.
8 Die Gebühren werden nach Abschluss des Einsatzes erhoben.
9 Fedpol evaluiert periodisch die Nutzung der besonderen Informatikprogramme und die Bemessung der Gebühren.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
17. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |