AS 2022 474
Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 20. Januar 20211 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Setzen Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 nationale Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraus, so können das SBFI und die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Beteiligung an diesen Aktivitäten oder für deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:
Art. 8 Abs. 1
1 Ist für eine Aktivität nach Artikel 1 Absatz 1 auf europäischer Ebene eine zentrale Verwaltung aller Finanzbeiträge vorgesehen, so können das SBFI und die Innosuisse die nationalen Beiträge nach Artikel 6 Absatz 1 an das gemeinsame Fördergefäss entrichten, das der Finanzierung dieser Aktivität dient.
Art. 10 Beiträge für die projektweise Beteiligung
Ist die Schweiz zur Teilnahme an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat zugelassen, so können das SBFI und die Innosuisse Beiträge für die projektweise Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren. Dies gilt für Projekte mit einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer und für solche mit mehreren Teilnehmerinnen oder Teilnehmern (Einzelprojekte bzw. Verbundprojekte).
Art. 11 Beitragsvoraussetzungen
1 Das SBFI und die Innosuisse können auf Gesuch hin Beiträge für die projektweise Beteiligung gewähren, wenn die Projekte von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, als förderbar beurteilt wurden.
2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sein:
a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausser-halb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen;
b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG.
3 Beiträge für die projektweise Beteiligung können sich zusammensetzen aus den Anteilen, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation gewährt würden:
a. von der EU;
b. vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8.
4 Beiträge für Beteiligungen an Verbundprojekten können gewährt werden:
a. wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller als assoziierter Partner oder als Projektpartner im Vertrag zwischen der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung oder der Trägerschaft der Aktivität aufgeführt ist; oder
b. ohne Vertrag nach Buchstabe a, wenn die Teilnahme an Aktivitäten ausnahmsweise keinen solchen Vertrag erfordert.
5 Beiträge für Einzelprojekte können gewährt werden, wenn:
a. nach der Eingabe des Projekts der Status der Schweiz von assoziiertem oder nicht vollständig assoziiertem Staat zu Drittstaat ändert und ein Vertrag als Folge der Statusänderung nicht zustande kommt; oder
b. während der Teilnahme der Schweiz als Drittstaat ein Projekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat in die Schweiz transferiert wird.
6 Beiträge für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Projektkosten in der Schweiz anfallen. Kosten, die nicht in der Schweiz anfallen, werden nur übernommen, wenn es sich um Kosten handelt:
a. im Rahmen von Unterverträgen für Arbeiten, die nicht in der Schweiz ausgeführt werden können; oder
b. aus der erforderlichen Nutzung von Forschungsinfrastrukturen ausserhalb der Schweiz.
7 Beiträge für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn das Einzelprojekt oder die Beteiligung an einem Verbundprojekt nicht ausnahmsweise von der EU aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation finanziert werden.
Art. 12 Abs. 3–7
3 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach Artikel 6 gewährt würde, richtet sich nach den Artikeln 6–8. Der Beitrag kann auch an ein gemeinsames Fördergefäss gemäss Artikel 8 entrichtet werden.
4 Das SBFI und die Innosuisse können die beantragte Beitragsdauer und die beantragten Kosten kürzen.
5–7 Aufgehoben
Art. 12a Beitragsbemessung bei Verbundprojekten
1 Beiträge nach Artikel 12 entsprechen bei Verbundprojekten höchstens den vorgesehenen Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer, die aufgeführt sind:
a. im Vertrag zwischen der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung oder der Trägerschaft der Aktivität; oder
b. in der Projekteingabe, die von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, evaluiert worden ist.
2 Bei der Bestimmung des Höchstbeitrags werden namentlich berücksichtigt:
a. der im Vertrag zwischen der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung oder der Trägerschaft der Aktivität festgelegte Erstattungssatz;
b. eine allfällige Kürzung des bei der Projekteingabe beantragten Beitrags aller Projektpartner durch die Europäische Kommission, durch die von der Europäischen Kommission beauftragte Fördereinrichtung oder durch die Trägerschaft der Aktivität.
3 Die Beiträge richten sich nach Artikel 12 bei denjenigen Projekten, bei denen die Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer ausnahmsweise nicht in den Dokumenten gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder b enthalten sind.
Art. 12b Beitragsbemessung bei Einzelprojekten
Beiträge nach Artikel 12 entsprechen bei Einzelprojekten höchstens den vorgesehenen Projektkosten in der Projekteingabe, die von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, evaluiert worden ist. Allfällige Kürzungen gemäss Evaluationsbericht sind zu berücksichtigen.
Art. 12c Prioritätenordnung
Übersteigen die in den eingereichten oder erwarteten Gesuchen beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien:
a. Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Aktivitäten oder Programmbereichen;
b. Verzicht auf die Gewährung des Beitrags für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8 gewährt würde;
c. prozentuale Kürzung der Kosten gemäss Artikel 12 Absatz 1, namentlich der Overheadkosten;
d. Bevorzugung von Gesuchen von Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weiteren nichtkommerziellen Institutionen;
e. Bevorzugung von Gesuchen von KMU gegenüber Gesuchen anderer Unternehmen.
Art. 14 Beiträge an Trägerschaften
Das SBFI und die Innosuisse können Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge gewähren zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinations- und Administrativkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU vergütet werden.
Art. 16
1 Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge der entsprechenden Ausschreibung durch die Europäische Kommission, die von der Europäischen Kommission beauftragte Fördereinrichtung, die Trägerschaft der Aktivität oder durch eine andere Stelle, die für die Unterzeichnung der Verträge zuständig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Wechselt der Status der Schweiz von nichtassoziiertem Staat zu assoziiertem Staat nach der Eingabe des Gesuchs und gewährt die EU trotz dieser Statusänderung keinen Beitrag für die Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, so findet der 3. Abschnitt Anwendung.
Art. 19a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2022
Für die Beitragsbemessung bei bestehenden Förderverhältnissen des SBFI oder der Innosuisse gilt das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
II
Diese Verordnung tritt am 15. September 2022 in Kraft.
17. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |