AS 2022 5
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Kontaktquarantäne und Absonderung)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 12. Januar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geän- dert:
Art. 7 Anordnung der Kontaktquarantäne 1 Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit: a. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach; b. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymp- tomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:
a. nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegten Impfstoffe und festgelegte Dauer; b. nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer; c. eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruf- lichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
1 SR 818.101.26
2022-0089 AS 2022 5
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2022 5
3 Die zuständige kantonale Behörde kann Personen oder Kategorien von Personen
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg von der Kontaktquarantäne ausnehmen, sofern sie in Betrieben tätig sind, die über ein Test- konzept verfügen, das gewährleistet, dass: a. die Mitarbeitenden einfachen Zugang zu Tests haben und regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden; b. die Mitarbeitenden sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können; c. die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202 erfüllt sind. 4 Die Personen nach den Absätzen 2 Buchstabe c und 3 müssen ausserhalb ihrer Woh- nung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und den erforderlichen Abstand zu anderen Personen einhalten. Sie müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten. 5 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Perso- nen oder Kategorien von Personen: a. weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen, Erleichterungen gewähren oder die Kontaktquarantäne vorzeitig aufheben; b. eine längere Dauer der Kontaktquarantäne anordnen; c. eine Kontaktquarantäne vorsehen, obwohl die Voraussetzungen nach Ab- satz 1 nicht erfüllt oder die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 Buch- stabe c oder 3 erfüllt sind.
6 Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach
Absatz 5.
Art. 8 Dauer der Kontaktquarantäne 1 Die Kontaktquarantäne dauert 5 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 7 Absatz 1.
2 Anderslautende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7
Absatz 5 bleiben vorbehalten.
Art. 9 Absonderung
1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt
sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 5 Tagen an. 2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.
2 SR 818.101.24
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3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:
a. am Tag des Auftretens von Symptomen; b. sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.
4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 5 Tagen
auf, wenn die abgesonderte Person: a. seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder b. zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrecht- erhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
5 Die zuständige kantonale Behörde kann Personen oder Kategorien von Personen
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg von der Absonderung ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Personen üben eine Tätigkeit aus, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht. b. Für die Tätigkeit gilt ein Schutzkonzept, das mit geeigneten Massnahmen eine Übertragung von Sars-CoV-2 von diesen Personen auf weitere Personen ver- hindert.
6 Personen, die nach Absatz 5 von der Absonderung ausgenommen sind, müssen aus-
serhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und den erforder- lichen Abstand zu anderen Personen einhalten. Sie müssen sich ausserhalb der beruf- lichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Absonderung halten.
Art. 25 Abs. 4 Bst. a 4 Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat verfügen: a. Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmas- snahmen oder der Umsetzung eines Testkonzepts nach Artikel 7 Absatz 3.
II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
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III Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.3
12. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 2 (Art. 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 sowie 29)
Ziff. 1.2
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedi-
zinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. a) ausge- nommen sind, beträgt 365 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impf- stoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
Ziff. 1.3
1.3 Die Dauer, während der geimpfte Personen nach der Impfung von der Kon-
taktquarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 120 Tage ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff Ad26.COV2.S / Covid-19 Vaccine Janssen beträgt die Dauer 120 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
Ziff. 2
2 Genesene Personen
2.1 Genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen
sind während folgender Zeitdauern von der Maskenpflicht (Art. 6 Abs. 5 Bst. b) ausgenommen: a. im Falle einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung oder einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene: vom 6. bis zum
365. Tag ab Bestätigung der Ansteckung;
b. im Falle einer Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Artikel 16 Absatz 3 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20214: wäh- rend der Dauer der Gültigkeit des entsprechenden Zertifikats.
2.2 Genesene Personen sind während folgender Zeitdauer von der Kontakt-
quarantäne (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) ausgenommen: vom 6. bis zum 120. Tag ab Bestätigung der Ansteckung durch eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2, einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung oder eine laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene.
4 SR 818.102.2
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