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AS 2022 524

Bundesgesetz
über die Pensionskasse des Bundes
(PUBLICA-Gesetz)
(PUBLICA-Gesetz)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 20211,

beschliesst:

I

Das PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 20062 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Hat der Bund zuvor Sanierungsbeiträge nach Artikel 24a geleistet, so fliessen die verbleibenden Mittel zurück in den Bundeshaushalt.

Art. 24a Sanierung der Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände

1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eines Vorsorgewerks mit einem geschlossenen Rentnerbestand (geschlossenes Vorsorgewerk) eine Unterdeckung im Sinne des BVG3 von 5 oder mehr Prozent, so richtet der Bund dem Vorsorgewerk Sanierungsbeiträge aus, bis die Unterdeckung beseitigt ist.

2 Die Sanierungsbeiträge werden nach Vorliegen der Jahresabschlüsse der einzelnen geschlossenen Vorsorgewerke mit dem darauffolgenden Voranschlag des Bundes beantragt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 18. März 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2022 unbenützt abge­laufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

16. September 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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