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AS 2022 526

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 2

2 In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22 Absatz 6.

Gliederungstitel vor Art. 96b

2b. Kapitel:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2022

Art. 96b

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Konzessionen nach den Artikeln 38 und 43 RTVG gelten bis zum 31. Dezember 2024 die bisherigen Fassungen der Anhänge 1 und 22.

II

Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

16. September 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 38 Bst. a)

Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für die drahtlos terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil

1 Begriffe

In diesem Anhang bedeuten:

  • a. DAB+: Digital Audio Broadcasting plus (VHF-Band III, Kanäle 5–12,

    174–230 MHz);

  • b. PI95: Zielwert für den Empfang innerhalb von Gebäuden (portable indoor) mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 Prozent am Wohnort von mindestens 98 Prozent der Bevölkerung;

  • c. MO99: Zielwert für den Empfang mit einem mobilen Gerät ausserhalb von Gebäuden (mobile outdoor) mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 99 Prozent für mindestens 98 Prozent des National- und Kantonsstrassennetzes;

  • d. Agglomeration: Definition gemäss Bundesamt für Statistik (BFS), «Agglomerationen 2012»;

  • e. Agglomerationshauptkern: Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb eines Raums mit städtischem Charakter nach der Publikation des BFS «Raum mit städtischem Charakter der Schweiz 2012».

2 Verbreitungstechnologie und Zuständigkeiten

  • 2.1 Die drahtlos-terrestrische Verbreitung der Radioprogramme erfolgt im DAB+-Standard nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan.3

  • 2.2 Die Konzessionsbehörde teilt die DAB+-Frequenzen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19974 zu.

  • 2.3 Die Konzessionsbehörde legt in der DAB+-Funkkonzession die technischen Parameter und die Übertragungskapazitäten fest.

  • 2.4 Die Funkkonzessionärin ist berechtigt, das Frequenzspektrum nach den technischen und betrieblichen Merkmalen zu nutzen, wie sie im funktechnischen Netzbeschrieb nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 20205 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums festgelegt sind.

  • 2.5 Der funktechnische Netzbeschrieb wird von der Konzessionsbehörde erteilt. Ist die Eidgenössische Kommunikationskommission die Konzessionsbehörde, so kann sie diese Aufgabe an das BAKOM delegieren.

3 Verbreitungspflichten für Funkkonzessionärinnen

3.1 Allgemeine Pflichten der Funkkonzessionärin
  • 3.1.1 Die Funkkonzessionärin ist verpflichtet, den von der Konzessionsbehörde bestimmten Veranstaltern nach Ziffer 4 ein Zugangsrecht zu gewähren.

  • 3.1.2 Sie verbreitet das Signal nach Massgabe der Veranstalterkonzession in ausreichender Qualität.

3.2 Pflichten der SRG
  • 3.2.1 Die SRG verbreitet in erster Linie eigene Radioprogramme nach der SRG-Konzession6 sowie zugangsberechtigte Drittprogramme nach Ziffer 4. Sie kann Drittprogramme ohne Zugangsrechte verbreiten, wenn die Bedürfnisse für eigene und zugangsberechtigte Radioprogramme abgedeckt sind.

  • 3.2.2 Die SRG stellt in Absprache mit den zuständigen Behörden das Frequenzspektrum auch für Datendienste zur Verfügung, die dem Schutz der Bevölkerung dienen und nicht kommerziell sind, z. B. den Sirenenalarm. Diese Nutzung setzt die Bewilligung des BAKOM voraus und darf die Verbreitung von Radioprogrammen nach Ziffer 3.2.1 nicht beeinträchtigen.

  • 3.2.3 Die SRG muss für die Verbreitung der Programme nach der SRG-Konzession ein Empfangsziel von PI95 für mindestens 99 Prozent der Bevölkerung in den sprachregionalen, regionalen und lokalen Gebieten gewährleisten.

  • 3.2.4 Sie muss für die Verbreitung der Programme ein Empfangsziel von MO99 für mindestens 99 Prozent des National- und Kantonsstrassennetzes gewährleisten.

3.3 Verbreitungspflichten für Lokalradios
  • 3.3.1 Konzessionierte Veranstalter nach Ziffer 4 müssen eine Funkkonzessionärin mit der Verbreitung ihres Programms beauftragen. Ist die Abdeckung eines Versorgungsgebiets für eine Funkkonzessionärin unverhältnismässig, so kann die Konzessionsbehörde die SRG dazu verpflichten, privaten Veranstaltern nach Ziffer 4 auf ihren Netzen ein Zugangsrecht zu gewähren.

  • 3.3.2 Die Konzessionsbehörde erteilt die Funkkonzessionen so, dass jedes der unter Ziffer 4 genannten Versorgungsgebiete von einem DAB+-Verbreitungsgebiet abgedeckt ist. Diese Verbreitungsgebiete müssen in ihrer Ausdehnung mindestens deckungsgleich sein mit einem oder mehreren Versorgungsgebieten nach Ziffer 4.

  • 3.3.3 Die Konzessionsbehörde bestimmt, welche Veranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet nach Ziffer 4 ein Zugangsrecht erhalten. Vereinbarungen, die eine darüber hinausreichende Verbreitung vorsehen, sind zulässig.

  • 3.3.4 Die Funkkonzessionärin hat für die Versorgungsgebiete nach Ziffer 4 einen Versorgungsgrad von mindestens 97 Prozent der Bevölkerung sicherzustellen. Sie muss die Versorgung aller Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern in der Versorgungsqualität PI95 gewährleisten. Entlang des National- und Kantonsstrassennetzes muss sie die Versorgungsqualität MO99 gewährleisten.

  • 3.3.5 Die Funkkonzessionärin legt der Konzessionsbehörde ein Reglement vor, das die Rechte und Pflichten bei der Vergabe von Programmplätzen sowie die Priorisierung der zugangsberechtige Veranstalter regelt. Die Bestimmungen sind genehmigungspflichtig.

4 Versorgungsgebiete für Lokalradios

4.1 Kommerzielle Lokalradios

Je eine Konzession für die Veranstaltung eines kommerziellen lokalen Radioprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil mit Verbreitung über DAB+ wird für die folgenden Versorgungsgebiete erteilt:

Region

Versorgungsgebiet

a.

Chablais

Kanton Wallis: Bezirke Monthey und Saint-
Maurice

Kanton Waadt: Bezirke Aigle und Riviera-Pays d’Enhaut

b.

Unterwallis

Kanton Wallis: Bezirke Saint-Maurice, Martinach, Entremont, Ering, Gundis, Sitten und Siders

c.

Oberwallis

Kanton Wallis: Bezirke Leuk, Visp, Raron, Brig, Goms, Siders und Sitten

d.

Neuenburg

Kanton Neuenburg

e.

Jura

Kanton Jura

f.

Biel/Bienne – Berner Jura

Kanton Bern: Verwaltungskreise Biel/Bienne und Berner Jura

Auflage:

Das Programm wird in französischer Sprache verbreitet.

g.

Biel/Bienne – Seeland

Kanton Bern: Verwaltungsregion Seeland

Kanton Solothurn: Agglomeration Grenchen

Auflage:

Das Programm wird in deutscher Sprache verbreitet.

h.

Freiburg/Fribourg

Kanton Freiburg

Kanton Waadt: Bezirk Broye-Vully

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, ein deutschsprachiges Programm für den deutschsprachigen Teil des Versorgungsgebiets sowie ein französischsprachiges Programm für den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets zu veranstalten.

i.

Berner Oberland

Kanton Bern: Verwaltungsregion Oberland

j.

Emmental-Oberaargau

Kanton Bern: Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau und Verwaltungskreis Bern-Mittelland östlich bzw. nördlich der Autobahnen A6 und A1

k.

Zentralschweiz

Kanton Luzern

Kanton Nidwalden

Kanton Obwalden

Kanton Schwyz

Kanton Uri

Kanton Zug

Kanton Glarus

l.

Schaffhausen

Kanton Schaffhausen

Kanton Zürich: Bezirk Andelfingen und Bezirk Bülach nördlich des Rheins

Kanton Thurgau: nordwestlicher Teil des Bezirks Frauenfeld bis Wagenhausen

m.

Südostschweiz – Glarus

Kanton Graubünden

Kanton Glarus

Kanton St. Gallen: Wahlkreise Sarganserland und Werdenberg

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil von Sendungen in rätoromanischer und italienischer Sprache zu verbreiten.

n.

Sopraceneri

Kanton Tessin

Kanton Graubünden: Bezirk Moesa

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, in seinem Programm den publizistischen Schwerpunkt im Sopraceneri zu setzen.

o.

Sottoceneri

Kanton Tessin

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, in seinem Programm den publizistischen Schwerpunkt im Sottoceneri zu setzen.

4.2 Komplementäre nicht gewinnorientierte Lokalradios

Je eine Konzession für die Veranstaltung eines komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil und Verbreitung über DAB+ wird in den folgenden Versorgungsgebieten erteilt:

Region

Versorgungsgebiet

a.

Genf

Kanton Genf

Kanton Waadt: Bezirk Nyon

b.

Bern

Kanton Bern: Verwaltungsregion Bern-Mittelland

c.

Aargau-Mitte

Kanton Aargau: Bezirke Zofingen, Olten, Gösgen, Aarau, Brugg, Agglomerationen Lenzburg und Baden-Brugg

d.

Basel

Kantone Basel-Stadt und Basel-Land: Agglome­ration Basel

e.

Luzern

Kanton Luzern: Agglomeration Luzern

Kanton Schwyz: Bezirk Küssnacht

Kanton Obwalden: Gemeinden Alpnach und Sarnen

f.

Zürich

Kanton Zürich: Agglomerationshauptkern Zürich, Bezirke Dielsdorf und Bülach je ohne die Gemeinden nördlich der Linie Embrach-Dielsdorf

g.

Winterthur

Kanton Zürich: Bezirke Winterthur und Pfäffikon

h.

Schaffhausen

Kanton Schaffhausen: Agglomeration Schaffhausen

i.

St. Gallen

Kanton St. Gallen: Agglomerationshauptkern St. Gallen

j.

Lugano

Kanton Tessin: Agglomeration Lugano

(Art. 38 Bst. b)

Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für Regionalfernsehveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil

1 Verbreitungsart

Die Verbreitung der regionalen Fernsehprogramme mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil erfolgt über Leitungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG.

2 Versorgungsgebiete

Je eine Konzession für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil wird für die folgenden Versorgungsgebiete erteilt:

Region

Versorgungsgebiet

a.

Genf

Kanton Genf

Kanton Waadt: Bezirk Nyon

b.

Waadt – Freiburg

Kanton Waadt

Kanton Freiburg

Kanton Wallis: Bezirk Monthey

c.

Wallis

Kanton Wallis

Kanton Waadt: Bezirk Aigle

Auflagen:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten. Die Programme sind im entsprechenden Teilgebiet zu produzieren.

d.

Arc Jurassien

Kanton Neuenburg

Kanton Jura

Kanton Waadt: Agglomeration Yverdon-les-Bains und Bezirk Jura-Nord vaudois nördlich der A9

e.

Bern

Kanton Bern, ohne Verwaltungsregion Berner Jura

Kanton Freiburg: Bezirke See und Sense

f.

Biel/Bienne

Kanton Bern: Verwaltungsregionen Seeland und Berner Jura

Kanton Solothurn: Agglomeration Grenchen

Kanton Freiburg: Bezirk See

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französisch­sprachigen Teil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten.

g.

Basel

Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Land

Kanton Solothurn: Bezirke Thierstein und Dorneck

Kanton Aargau: Bezirke Rheinfelden und Laufenburg

h.

Aargau – Solothurn

Kanton Aargau

Kanton Solothurn

Kanton Bern: Verwaltungskreis Oberaargau

i.

Zentralschweiz

Kanton Luzern

Kanton Zug

Kanton Obwalden

Kanton Nidwalden

Kanton Uri

Kanton Schwyz

j.

Zürich – Nordostschweiz

Kanton Zürich

Kanton Schaffhausen

Kanton Thurgau

k.

Ostschweiz

Kanton St. Gallen

Kanton Appenzell I. Rh.

Kanton Appenzell A. Rh.

Kanton Thurgau

l.

Südostschweiz – Glarus

Kanton Graubünden

Kanton Glarus

Kanton St. Gallen: Wahlkreise Sargans und Werdenberg

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil von Sendungen in rätoromanischer und italienischer Sprache zu verbreiten.

m.

Tessin

Kanton Tessin

Kanton Graubünden: Bezirk Moesa