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AS 2022 564

Verordnung des EDI
über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Bedarfsgegenständeverordnung)
(Bedarfsgegenständeverordnung)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

I

Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

1 Die Anhänge 2 und 9 werden geändert.2

2 Die Anhänge 4, 6 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

3 Anhang 10 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2022 in Kraft.

26. September 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 15 Abs. 2)

Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte bei Bedarfsgegenständen aus Kunststoff

Ziff. 2.4.1.3 und 2.4.2.1.7

2.4.1.3 Analyse der migrierten Stoffe

Die spezifische Migration wird im Lebensmittel anhand einer Analysemethode gemäss Artikel 46 der Verordnung vom 16. Dezember 20163 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) untersucht.

2.4.2.1.7 Analyse der migrierenden Stoffe

Am Ende der vorgeschriebenen Berührungsdauer wird die spezifische Migration im Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans unter Verwendung einer Analysemethode gemäss Artikel 46 LMVV untersucht.

(Art. 24 Abs. 1 und 3)

Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Zellglasfolien und Anforderungen an diese Stoffe

Titel

Betrifft nur den französischen Text.

(Art. 24 Abs. 2)

Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von beschichteten Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung und Anforderungen an diese Stoffe

Titel

Betrifft nur den französischen Text.

(Art. 35 Abs. 1)

Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Druckfarben und Anforderungen an diese Stoffe4

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