AS 2022 570
Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. April 20051 über den Koordinierten Sanitätsdienst wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20192,
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Beauftragter KSD» ersetzt durch «BABS», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 3 Leitung des KSD
Die Leitung des KSD obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS).
Art. 4 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Aufgaben des BABS in Bezug auf den KSD
Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:
Art. 5
Aufgehoben
Art. 11 Geschäftsstelle KSD
1 Das BABS führt die Geschäftsstelle KSD.
2 Die Geschäftsstelle KSD führt das Sekretariat der Leitungskonferenz KSD, des SANKO und der Fachgruppen.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Notfall- und katastrophenmedizinische Ausbildung
Art. 12
1 Das BABS fördert und koordiniert die Zusammenarbeit in der notfall- und katastrophenmedizinischen Ausbildung.
2 Für die Zusammenarbeit mit Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung kann das BABS Leistungsverträge abschliessen.
Art. 13
Aufgehoben
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 2. März 20183
über den Bundesstab Bevölkerungsschutz
Art. 7 Abs. 1 Bst. e
1 In der Direktorenkonferenz sind vertreten:
e. die oder der Delegierte des Sicherheitsverbunds Schweiz.
Anh. 1 Ziff. 5.3
Aufgehoben
2. Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20084
Art. 25 Abs. 2
2 Sie meldet auf Anfrage dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zuhanden des Koordinierten Sanitätsdiensts Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.
3. Epidemienverordnung vom 29. April 20155
Art. 94 Abs. 1 Bst. c
1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»:
c. im Abrufverfahren: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst und des Militärärztlichen Dienstes.
4. Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20206
Art. 12 Abs. 2
2 Die Vertreterin oder der Vertreter des KSD leitet die Arbeitsgruppe.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. September 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |