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AS 2022 570

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. April 20051 über den Koordinierten Sanitätsdienst wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20192,

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Beauftragter KSD» ersetzt durch «BABS», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Leitung des KSD

Die Leitung des KSD obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS).

Art. 4 Sachüberschrift und Einleitungssatz

Aufgaben des BABS in Bezug auf den KSD

Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:

Art. 5

Aufgehoben

Art. 11 Geschäftsstelle KSD

1 Das BABS führt die Geschäftsstelle KSD.

2 Die Geschäftsstelle KSD führt das Sekretariat der Leitungskonferenz KSD, des SANKO und der Fachgruppen.

Gliederungstitel vor Art. 12

3. Abschnitt: Notfall- und katastrophenmedizinische Ausbildung

Art. 12

1 Das BABS fördert und koordiniert die Zusammenarbeit in der notfall- und katastrophenmedi­zinischen Ausbildung.

2 Für die Zusammenarbeit mit Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung kann das BABS Leistungsverträge abschliessen.

Art. 13

Aufgehoben

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 2. März 20183
über den Bundesstab Bevölkerungsschutz

Art. 7 Abs. 1 Bst. e

1 In der Direktorenkonferenz sind vertreten:

  • e. die oder der Delegierte des Sicherheitsverbunds Schweiz.

Anh. 1 Ziff. 5.3

Aufgehoben

2. Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20084

Art. 25 Abs. 2

2 Sie meldet auf Anfrage dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zuhanden des Koordinierten Sanitätsdiensts Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.

3. Epidemienverordnung vom 29. April 20155

Art. 94 Abs. 1 Bst. c

1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das Modul «Kontaktmanagement»:

  • c. im Abrufverfahren: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst und des Militärärztlichen Dienstes.

4. Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20206

Art. 12 Abs. 2

2 Die Vertreterin oder der Vertreter des KSD leitet die Arbeitsgruppe.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. September 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr