AS 2022 578
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung,
gestützt auf Artikel 16 des Embargogesetzes vom 22. März 20021,
verordnet:
I
Verordnung vom 4. März 20222 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
1 Anhang 83 wird geändert.
2 Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.4
11. Oktober 2022 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |
(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)
Bezeichnete Gebiete
Krim
Sewastopol
Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden