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AS 2022 582

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Spanien

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19661
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr aus Spanien:

  • a. von Schafen und Ziegen;

  • b. der folgenden Tierprodukte von Schafen und Ziegen:

    1. Sperma, Eizellen und Embryonen,

    2. Fleisch und Fleischzubereitungen,

    3. Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr,

    4. Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse,

    5. Erzeugnisse, die Produkte nach den Ziffern 2–4 enthalten,

    6. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häute, Felle und Wolle.

Art. 2 Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen

Die Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen

Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 und 3

Die Einfuhr von Erzeugnissen von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 erlaubt, wenn:

  • a. es aus Schlachttierkörpern gewonnen wurde, von denen die Nebenprodukte nach Artikel 2 Ziffer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 entfernt worden sind; und

  • b. die zuständige Behörde in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 5 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen

Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeug-nissen erlaubt, wenn:

  • a. sie nicht zur Verwendung als Tierfutter eingesetzt werden;

  • b. sie nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6875 pasteurisiert worden sind; und

  • c. die zuständige Behörde in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen ge-nehmigt hat.

Art. 6 Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5

Die Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • a. bei Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind;

  • b. Erzeugnissen, die Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 enthalten: wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 7 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten

Die Einfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn:

  • a. die Anforderungen nach den folgenden Verordnungen erfüllt sind:

    1. Verordnung (EG) Nr. 1069/20096,

    2. Verordnung (EU) Nr. 142/20117; und

  • b. die zuständige Behörde in Spanien das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.

Art. 8 Gesundheitsbescheinigung

Die Genehmigung zum Verbringen aus den Sperrzonen der zuständigen Behörde in Spanien nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 2 Buchstabe c und 7 Absatz 2 Buchstabe b gilt als erteilt, wenn eine Gesundheitsbescheinigung für die Sendung vorliegt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2022 in Kraft.8

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

12. Oktober 2022

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen:

i.V. Thomas Jemmi

Anhang

(Art. 2–7)

Sperrzonen

Die Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1913 der Kommission vom 4. Oktober 2022 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien, Fassung gemäss ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 53.

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