AS 2022 60
AS 2022 60
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Gene- sungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt: a. für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer mo- lekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung; b. für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer mole- kularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personen- gruppen:
1. Schweizerinnen und Schweizer,
2. Ausländerinnen und Ausländer, die nach Artikel 4 der Covid-19-Verord-
nung 3 vom 19. Juni 20202 zur Einreise berechtigt sind und glaubhaft machen, dass sie eine Einreise in die Schweiz planen oder sich bereits in der Schweiz befinden.
2022-0293 AS 2022 60
Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 60
1bis Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Gene- sungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b für Personen, die eine Abson- derungsverfügung aufgrund eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 erhalten haben, behandelt werden.
Art. 8 Abs. 1
1 Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Ar-
tikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a 2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats nach Absatz 1 Buchstabe a für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss folgende Unterlagen umfassen: a. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
2. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme,
3. Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test
durchgeführt wurde;
II Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.4
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 818.101 4 Dringliche Veröffentlichung vom 2. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publi- kationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).