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AS 2022 605

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 980 Franken im Jahr entrichten.

2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 980 und 24 500 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw.
mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen

Franken

Jahresbeitrag (AHV+IV)

Franken

Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Franken

bis

590 000

980

ab

590 000

1090.80

101

ab

1 740 000

3413.80

151.50

ab

8 740 000

24 500

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

12. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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