Lexipedia

AS 2022 607

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.

Art. 16a Abs. 3

3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.

Art. 17a Abs. 5

5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.

Art. 20 Abs. 1

1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmelde­formulars geltend zu machen. Artikel 67 Absatz 1 AHVV2 ist sinngemäss anwend­bar.

Art. 26b Abs. 1

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

12. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr