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AS 2022 608

Verordnung 23 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20202
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buch­stabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:

  • a. bei alleinstehenden Personen: auf 20 100 Franken;

  • b. bei Ehepaaren: auf 30 150 Franken;

  • c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 515 Franken;

  • d. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7380 Franken.

Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins

Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 17 580 Franken in der Region 1, auf 17 040 Franken in der Region 2 und auf 15 540 Franken in der Region 3 erhöht.

Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht:

  • a. für die zweite Person auf 3240 Franken in der Region 1, auf 3180 Franken in der Region 2 und auf 3240 Franken in der Region 3;

  • b. für die dritte Person auf 2280 Franken in der Region 1 und auf 1920 Franken in den Regionen 2 und 3;

  • c. für die vierte Person auf 2100 Franken in der Region 1, auf 1980 Franken in der Region 2 und auf 1680 Franken in der Region 3.

Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6420 Franken erhöht.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

12. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr