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AS 2022 63

Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens

Abgeschlossen in Wien am 21. September 19881 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20082 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 7. Januar 2022 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. April 2022

Übersetzung Die Vertragsparteien eingedenk des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 19633 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden; eingedenk des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 19604 über die Haftung gegen- über Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982 geänderten Fassung; in der Erwägung, dass das Wiener Übereinkommen und das Pariser Übereinkommen inhaltlich ähnlich sind und zur Zeit kein Staat Vertragspartei beider Übereinkommen ist; überzeugt, dass die Zugehörigkeit von Vertragsparteien des einen Übereinkommens zu dem anderen Übereinkommen zu Schwierigkeiten führen könnte, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung beider Übereinkommen auf ein nukleares Ereignis erge- ben; in dem Wunsch, zwischen dem Wiener Übereinkommen und dem Pariser Überein- kommen durch wechselseitige Ausdehnung der Vorteile der in den jeweiligen Über- einkommen festgelegten Sonderregelung der zivilrechtlichen Haftung für nukleare Schäden eine Verbindung herzustellen und Konflikte aufgrund der gleichzeitigen An- wendung beider Übereinkommen auf ein nukleares Ereignis zu beseitigen, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.732.441

1 Anlässlich der Konferenz über die Beziehung zwischen dem Pariser Übereinkommen

und dem Wiener Übereinkommen am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien am 21. September 1988. 2 AS 2022 42

3 Nicht veröffentlicht in der AS.

4 SR 0.732.44

2021-1314 AS 2022 63

Gemeinsames Protokoll über die Anwendung AS 2022 63 des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens

Art. I In diesem Protokoll bedeutet a) «Wiener Übereinkommen» das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie jede für eine Ver- tragspartei des Protokolls in Kraft befindliche Änderung des Übereinkom- mens; b) «Pariser Übereinkommen» das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sowie jede für eine Vertragspartei des Protokolls in Kraft befindliche Änderung des Übereinkommens.

Art. II Im Sinne dieses Protokolls a) haftet der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens gelegenen Kernanlage nach diesem Übereinkommen für nukleare Schäden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sowohl des Pari- ser Übereinkommens als auch des Protokolls entstanden sind; b) haftet der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage nach diesem Übereinkommen für nukleare Schäden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sowohl des Wie- ner Übereinkommens als auch des Protokolls entstanden sind.

Art. III (1) Auf ein nukleares Ereignis findet entweder das Wiener Übereinkommen oder das Pariser Übereinkommen unter Ausschluss des jeweils anderen Übereinkommens An- wendung. (2) Tritt in einer Kernanlage ein nukleares Ereignis ein, so ist das Übereinkommen anwendbar, dessen Vertragspartei der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet die betref- fende Anlage gelegen ist. (3) Tritt ausserhalb einer Kernanlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmateri- alien ein nukleares Ereignis ein, so ist das Übereinkommen anwendbar, dessen Ver- tragspartei, der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet die Kernanlage, deren Inhaber ent- weder nach Artikel II Absatz 1 Buchstabe b und c des Wiener Übereinkommens oder nach Artikel 4 Buchstabe a und b des Pariser Übereinkommens haftet, gelegen ist.

Art. IV (1) Die Artikel I bis XV des Wiener Übereinkommens finden auf die Vertragspar- teien dieses Protokolls, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, in gleicher Weise Anwendung wie zwischen den Vertragsparteien des Wiener Überein- kommens.

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Anwendung des Wiener Übereink. und des Pariser Übereink. AS 2022 63 Gemeinsames Prot.

(2) Die Artikel 1 bis 14 des Pariser Übereinkommens finden, auf die Vertragsparteien dieses Protokolls, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens sind, in gleicher Weise Anwendung wie zwischen den Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens.

Art. V Dieses Protokoll liegt vom 21. September 1988 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttre- tens für alle Staaten, die entweder das Wiener Übereinkommen oder das Pariser Über- einkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder einem der beiden Übereinkom- men beigetreten sind, am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Unterzeichnung auf.

Art. VI (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Bei- tritts. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden nur von Staaten angenommen, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens oder des Pariser Übereinkommens sind. Jeder dieser Staaten, der das Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten. (2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer5 dieses Protokolls bestimmt wird.

Art. VII (1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, An- nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens fünf Staaten die Ver- tragsparteien des Wiener Übereinkommens sind, und fünf Staaten, die Vertragspar- teien des Pariser Übereinkommens sind, in Kraft. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der genannten Urkunden das Protokoll ratifiziert, annimmt, geneh- migt oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, An- nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie sowohl das Wiener Übereinkommen als auch das Pariser Übereinkommen in Kraft sind.

Art. VIII (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer6 kündigen. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer7 wirksam.

5 Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar

6 Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar

7 Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar

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Gemeinsames Protokoll über die Anwendung AS 2022 63 des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens

Art. IX (1) Jede Vertragspartei, die aufhört, Vertragspartei des Wiener Übereinkommens o- der des Pariser Übereinkommens zu sein, notifiziert dem Verwahrer8, dass sie die An- wendung des jeweiligen Übereinkommens für sich beendet, und den Zeitpunkt, zu dem diese Beendigung wirksam wird. (2) Dieses Protokoll tritt für eine Vertragspartei, welche die Anwendung des Wiener Übereinkommens oder des Pariser Übereinkommens beendet hat, zu dem Zeitpunkt ausser Kraft, zu dem diese Beendigung wirksam wird.

Art. X Der Verwahrer9 notifiziert den Vertragsparteien und den zu der Konferenz über das Verhältnis zwischen dem Pariser Übereinkommen und dem Wiener Übereinkommen eingeladenen Staaten sowie dem Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung umgehend a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde zu dem Protokoll; c) das Inkrafttreten des Protokolls; d) jede Kündigung; e) jede nach Artikel IX eingegangene Information.

Art. XI Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französi- scher, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien und den zu der Konfe- renz über das Verhältnis zwischen dem Pariser Übereinkommen und dem Wiener Übereinkommen eingeladenen Staaten sowie dem Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter- zeichneten dieses Gemeinsame Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 21. September 1988.

(Es folgen die Unterschriften)

8 Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar

9 Republik Österreich und Schweizerische Eidgenossenschaft: Depositar

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Anwendung des Wiener Übereink. und des Pariser Übereink. AS 2022 63 Gemeinsames Prot.

Geltungsbereich am 25. Januar 202210 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Benin a 18. September 2019 B 18. Dezember 2019 Bulgarien a 24. August 1994 B 24. November 1994 Chile a 23. November 1989 27. April 1992 Deutschland b 13. Juni 2001 13. September 2001 Dänemark b c 26. Mai 1989 27. April 1992 Estland a 9. Mai 1994 B 9. August 1994 Finnland b 3. Oktober 1994 3. Januar 1995 Frankreich* b 30. April 2014 30. Juli 2014 Ghana a 30. Juli 2020 B 30. Oktober 2020 Griechenland b 16. Mai 2001 16. August 2001 Italien b 31. Juli 1991 27. April 1992 Kamerun a 28. Oktober 1991 27. April 1992 Kroatien a 10. Mai 1994 B 10. August 1994 Lettland a 15. März 1995 B 15. Juni 1995 Litauen a 20. September 1993 B 20. Dezember 1993 Montenegro a 14. Februar 2019 B 14. Mai 2019 Niederlande b d 1. August 1991 27. April 1992 Norwegen b 11. März 1991 27. April 1992 Polen a 23. Januar 1990 B 27. April 1992 Rumänien a 29. Dezember 1992 B 29. März 1993 Schweden b 27. Januar 1992 27. April 1992 Schweiz* b 7. Januar 2022 7. April 2022 Slowakei a 7. März 1995 B 7. Juni 1995 Slowenien b 27. Januar 1995 B 27. April 1995 St. Vincent und die Grenadinen a 18. September 2001 B 18. Dezember 2001 Tschechische Republik a 24. März 1994 B 24. Juni 1994 Türkei b 26. März 2007 26. Juni 2007 Ukraine a 24. März 2000 B 24. Juni 2000 Ungarn a 26. März 1990 27. April 1992 Uruguay a 28. Juli 2009 B 28. Oktober 2009 Vereinigte Arabische Emirate a 29. August 2012 B 29. November 2012 Ägypten a 10. August 1989 27. April 1992 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme je- ner der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO): www.oecd-nea.org/jcms/pl_29284/joint-protocol- relating-to-the-application-of-the-vienna-convention-and-the-paris-convention-joint- protocol- eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,

3003 Bern, bezogen werden.

10 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.ad- min.ch/de/treaty.

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Gemeinsames Protokoll über die Anwendung AS 2022 63 des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

a Dieser Staat ist Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zi- vilrechtliche Haftung für nukleare Schäden. b Dieser Staat ist Vertragspartei des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004. c Das Protokoll gilt nicht für die Färöer. d Für das Königreich in Europa.

Schweiz Vorbehalt Die Schweiz hat bei der Ratifikation folgenden Vorbehalt angebracht: Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kern- anlage haftet, vorzusehen, dass der Inhaber für nukleare Schäden im Ausland bis zum Betrag haftet, den die nationale Gesetzgebung des betroffenen Staates im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Schweiz vorsieht, für Staaten, die eine betragsmässig begrenzte Haftung des Inhabers vorsehen, und die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens und des gemeinsamen Protokolls sind.

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