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AS 2022 635

Verordnung über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 20221 (VVSG),

verordnet:

Art. 1 Freimengen und Konzentrationen

Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden:

  • a. Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent;

  • b. Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent.

Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

15. September 2022

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Karin Keller-Sutter