AS 2022 695
Verordnung
über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen
(Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
(Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird wie folgt geändert:
Anhang 2 Bst. F Ziff. 2 und 4
2. Verwendung der Beiträge
Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2023–2025 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2025.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
16. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |