AS 2022 700
Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsverordnung (V-FIFG-WBF)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 9. Dezember 20131 zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 9, 19, 20 Absatz 3, 42 Absatz 3 und 52 Absatz 5
der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 (V-FIFG)
sowie auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Januar 20213 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation,
Art. 1 Abs. 3 und 4
3 Das SBFI publiziert die Fristen und Vorgaben zum Einreichen von Vorschlägen im Internet4.
4 Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. a
1 Das SBFI erstellt pro Prüfrunde eine Prioritätenliste von Themenvorschlägen. Gestützt darauf erarbeitet es Programmvorschläge.
2 Jeder Programmvorschlag legt dar:
a. die vordringlichen Fragen und Problemstellungen, auf die von der Wissenschaft ein neuer Beitrag für die Praxis erwartet wird (Forschungsauftrag);
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1 Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) klärt in der Machbarkeitsprüfung für die Programmvorschläge namentlich ab:
b. ob das erforderliche Forschungspotenzial in der Schweiz verfügbar ist oder aufzubauen wäre;
Art. 3a Ausarbeitung der Programmkonzepte durch den SNF
Gestützt auf die Ergebnisse der Machbarkeitsprüfung formuliert der SNF im Programmkonzept für die als machbar befundenen Vorschläge den Forschungsauftrag in wissenschaftlich bearbeitbare Fragen und Problemstellungen. Dabei berücksichtigt er die nachfolgenden Eckpunkte des möglichen Programms:
a. Ziele und Schwerpunkte des Programms;
b. Forschungsdauer des Programms;
c. Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte;
d. nationales und internationales Forschungsumfeld;
e. Adressatinnen und Adressaten und praktischer Nutzen.
Art. 4 Abs. 2
2 Das SBFI kann die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft, namentlich der Kantone, nichtstaatlicher Organisationen und der Verbände, einholen.
Art. 5 Abs. 2-4
2 Nach Vorliegen der Machbarkeitsprüfungen gilt für die Erarbeitung der Programmkonzepte durch den SNF eine Frist von höchstens neun Monaten.
3 Nach dem Entscheid des Bundesrates unterbreitet der SNF die Ausschreibungsunterlagen innert höchstens vier Monaten dem SBFI zur Genehmigung.
4 Das SBFI legt die genauen Fristen im Einzelfall nach Absprache mit dem SNF fest.
Art. 6 Abs. 3
3 Es kann dem Schweizerischen Wissenschaftsrat (SWR) Prüfaufträge erteilen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. dbis
1 Bei der Ausschreibung neuer nationaler Forschungsschwerpunkte (NFS) informiert der SNF die interessierten Kreise über:
dbis. das Erfordernis, nur Skizzen und Gesuche einzureichen, die in der strategischen Planung der Heiminstitution abgestützt sind oder dort künftig aufgenommen werden; und
Art. 8 Abs. 1 Bst. d und f
1 Bei der wissenschaftlichen und der strukturellen Prüfung der Vorhaben wendet der SNF hauptsächlich die folgenden Kriterien an:
d. Plausibilität der Ziele und Massnahmen bezüglich Wissens- und Technologietransfer, Nachwuchsförderung und Förderung der Gleichstellung;
f. Qualität des Managements des NFS und Eignung der NFS-Leiterin oder des NFS-Leiters und ihrer Stellvertretung;
Art. 9 Abs. 1 und 5
1 Die Skizzen für NFS müssen von der designierten NFS-Leitung gemäss den in der Ausschreibung definierten Vorgaben beim SNF eingereicht werden.
5 Er eröffnet der designierten NFS-Leitung das Ergebnis der Beurteilung.
Art. 10 Abs. 2
2 Gesuche für NFS müssen durch die designierte NFS-Leitung beim SNF eingereicht werden.
Art. 11 Abs. 2
2 Die Evaluation einzelner auslaufender oder abgeschlossener NFS soll im Interesse der Weiterentwicklung des Forschungs- und Hochschulstandorts aufzeigen, ob das Ziel der Etablierung nachhaltiger Strukturen mit dem durchgeführten NFS im nationalen Kontext erreicht wurde.
Art. 14 Abs. 1
1 Die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung erstatten dem SBFI jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Aufwände und deren Finanzierung; Sachleistungen sind in Geld umgerechnet auszuweisen. Die Forschungseinrichtungen reichen mit ihrem Bericht zudem den Prüfbericht der externen Revisionsstelle ein.
Art. 15 Abs. 2
2 Das SBFI ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen.
Art. 16 Nationaler Steuerungsausschuss
Das SBFI legt die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss fest. Ein Treffen des Steuerungsausschusses auf operationeller Stufe findet mindestens einmal im Jahr statt, ein weiteres Treffen auf strategischer Stufe mindestens einmal pro BFI-Periode. Die Vertretung des SBFI hat den Vorsitz.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
7. November 2022 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |